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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 3 W 73/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 46 Abs. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 574 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 73/03
In dem Rechtsstreit
wegen Architektenhonorars,
hier: Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht.
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richter am Oberlandesgericht Petry und Jenet auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21. März 2003 gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 7. März 2003 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Februar 2003
am 9. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.191,75 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht vom 14. August 2002 zur Zahlung von Architektenhonorar nebst Zinsen Berufung eingelegt. Die Berufungskammer des Landgerichts hat über das Rechtsmittel am 26. Februar 2003 mündlich verhandelt. In diesem Termin hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom selben Tage als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allein noch gegeben Rechtsbeschwerde.
1. Seit dem 1. Januar 2002 gelten im Zivilprozess für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren neue Regeln, da das Beschwerdeverfahren der ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) einschneidend umgestaltet worden ist. Nach § 567 Abs. 1 ZPO n.F. sind mit der sofortigen Beschwerde nur noch solche Entscheidungen der Landgerichte anfechtbar, die im ersten Rechtszug ergangen sind. Eine Durchbrechung dieser - auch nach altem Recht geltenden, vgl. § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F. - Regel sieht das nunmehr geltende Prozessrecht - anders als das alte Recht, vgl. § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. - nicht mehr vor. Damit ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Richterablehnungen im landgerichtlichen Berufungsverfahren nach nunmehr geltendem Recht nicht statthaft; der Gesetzgeber hat durch die ausdrückliche Nennung des "Berufungsgerichts" neben dem "Oberlandesgericht" in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. deutlich gemacht, dass (nur) die Rechtsbeschwerde möglich sein soll.
Aus der Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten, weil sie lediglich die "ausdrückliche Bestimmung" des Gesetzes im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. enthält; § 46 Abs. 2 ZPO entbindet daher nicht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO n.F.. Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt, wenn das Landgericht nicht in erster Instanz, sondern im Berufungsverfahren über den Antrag auf Richterablehnung befindet (vgl. OLG Celle OLGR 2002, 228 und BayObLGZ 2002, 89, 91 f: Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., §567 Rdnr. 10; Zöller/Gummer ZPO, 23. Aufl., §567 Rdnr. 38; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 26).
2. Die von dem Beklagten beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) eingelegte "sofortige Beschwerde" kann auch nicht in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - und vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02 -, jew. abgedruckt in MDR 2002, 962). Als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel nämlich offensichtlich unzulässig, weil das Berufungsgericht sie in seinem Beschluss nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), der Rechtsbehelf auch nicht beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof, § 133 GVG) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch nicht die Erklärung enthält, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat nach dem Streitwert der Hauptsache bemessen (§§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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