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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.08.2000
Aktenzeichen: 3 W 76/00
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG, FGG


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 1835 Abs. 1
BGB § 1836
BGB § 1836 a
BGB § 1901 Abs. 1
BGB § 1908 i
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 3
FGG § 56 g Abs. 5
Auslagenersatz des umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers

BGB §§ 670, 1835 Abs. 1, 1836, 1836 a, 1901 Abs. 1, 1908 i; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 3; FGG § 56 g Abs. 5

1. Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Ersatz seiner Auslagen erfasst auch die Umsatzsteuer, die er auf diese Auslagen zu entrichten hat.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Zeitaufwand für bestimmte Tätigkeiten des Betreuers zu vergüten ist (Fortführung von Senat OLGR 2000, 114 und Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - 3 W 78/00).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 76/00 2 T 171/00 Landgericht Koblenz 5 XVII 57/99 Amtsgericht Linz am Rhein

In dem Verfahren

betreffend die Festsetzung einer Vergütung und der Auslagen für die Betreuung des geboren am hat der 3. Zivilsenat des pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 18./18. April 2000 gegen den ihm am 5. April 2000 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. März 2000,

am 15. August 2000,

ohne mündliche Verhandlung,

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Vermögenssorge angeordnet. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuer bestellt. Er hat beantragt, ihm für die Zeit vom 25. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 1999 aus der Staatskasse eine Vergütung und Aufwendungsersatz zu bewilligen, die er auf der Grundlage einer Auflistung seiner entfalteten Tätigkeiten und der angefallenen Auslagen auf insgesamt 13.357,12 DM beziffert hat. Dem ist der Beteiligte zu 1) als Vertreter der Staatskasse entgegengetreten. Er hält die geltend gemachten Tätigkeiten zum Teil nicht für vergütungsfähig, weil sie nicht zum Aufgabenbereich der Betreuung zählten oder zeitlich zu umfangreich ausgefallen seien.

Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts hat dem Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 24. Februar 2000 Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 7.123,80 DM bewilligt. Dabei hat er die in Ansatz gebrachte Stundenzahl auf die Hälfte reduziert. Beim Aufwendungsersatz hat er einen Teil der geltend gemachten Kfz-Kilometer sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts haben beide Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2000 - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - dem Beteiligten zu 2) Vergütungs- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 12.173,92 DM zugesprochen. Dabei hat es die geltend gemachten Auslagen einschließlich Mehrwertsteuer anerkannt. Vom Zeitansatz für den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2) hat es nur noch um 17 Stunden in Abzug gebracht.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 56 g Abs. 5 Satz 1, 21 Abs. 2, 20. FGG). In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes § 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

1. Die Höhe der Vergütung, die das Landgericht dem Beteiligten zu 2) zugebilligt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a. Über die Höhe der dem Betreuer gemäß §§ 1908 i, 1836, 1836 a BGB zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler geprüft werden. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehen den Ermessens nicht bewusst war oder von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist es, wenn die Ermessensentscheidung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, bei der Bewertung erheblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundelegt, gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze nicht beachtet. Ein Rechtsfehler liegt schließlich auch dann vor, wenn der Tatrichter von seinem Ermessen in einer Weise Gebrauch macht, die dem Zweck der Ermächtigung nicht entspricht oder wenn er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschreitet (vgl. zu alledem etwa Senat OLGR 1999, 332, 333 und 2000, 114, 115; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG 14. Aufl. § 27 Rdn. 27 ff, jeweils m.zahlr.w.N.).

b. Einer an diesen Grundsätzen ausgerichteten Überprüfung hält der angefochtene Beschluss des Landgerichts stand.

aa. Mit der Neufassung von § 1901 Abs. 1 BGB durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz sollte die auf die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten bezogene Amtsführung des Betreuers von dem nur faktischen Engagement für den Betreuten abgegrenzt werden. Der Grenzverlauf zwischen Rechtsfürsorge und bloß tatsächlicher Zuwendung kann aber nicht nach starren Regeln festgelegt, sondern muss nach den Gegebenheiten des jeweiligen konkreten Lebenssachverhalts bestimmt werden. Dabei gehört zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nicht nur das rechtsgeschäftliche Handeln als solches. Hinzu kommen vielmehr auch die zur Vorbereitung dieses Handelns erforderlichen Tätigkeiten. Dazu gehören insbesondere vertrauensbildende Maßnahmen, die erforderlich sind, um Wohl und Willen des Betreuten zu erkunden und die rechtliche Vertretung des Betreuten entsprechend dem Auftrag persönlicher Betreuung verantwortlich wahrzunehmen. Letztlich soll die vom Gesetzgeber vorgenommene Klarstellung in § 1901 Abs. 1 BGB dazu beitragen, das Bewusstsein der Beteiligten für die Existenz einer Grenze zu schärfen, Vergütungshoffnungen rechtzeitig zu begegnen und einer missbräuchlichen Inanspruchnahme bemittelter Betreuter oder der Staatskasse zu wehren. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von faktischen Maßnahmen zur Rechtsfürsorge ist aber ein großzügiger Maßstab anzulegen und insbesondere auf das Postulat persönlicher Betreuung Bedacht zu nehmen. Für die Frage, ob der für eine bestimmte Tätigkeit erbrachte Aufwand zu vergüten ist, kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Betreuer diesen Aufwand - bei ex ante Betrachtung - für erforderlich halten durfte (vgl. zu alledem BT-Drucks. 13/7158, 33; Senat OLGR 2000 aaO; Bienwald, Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1901 Rdn. 2, jew. m.w.N.).

bb. Das Landgericht hat die vorgenannten Maßstäbe bei seiner Entscheidung beachtet. Es ist davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 2) für die rechtliche Betreuung in den Aufgabenkreisen, auf die sich die Betreuung erstreckt, keine therapeutischen Maßnahmen zu erbringen hat. Der vom Betroffenen geäußerte Wunsch nach einem eigenen Hausstand habe lediglich eine organisatorische Umsetzung durch Anmietung einer entsprechenden Wohnung und Organisation eines Umzugs, nicht aber die Schaffung entsprechender Motivationsvoraussetzungen oder sonstiger psychischer Voraussetzungen erfordert. Deshalb seien die zahlreichen Erörterungen mit dem Betroffenen zur Herstellung einer adäquaten zukünftigen Wohnform und zu den Modalitäten zweckmäßiger Wohnungssuche, zur Schaffung einer Tagesstruktur, zur Finanzierung aus Mitteln der Sozialhilfe, zur Feststellung der Krankheitseinsicht, der Lebensgeschichte und der Endgültigkeit der Lebensziele nicht notwendig gewesen. Gleiches gelte für die mehrfache Erörterung der finanziellen Angelegenheiten, die beim Bezug von Sozialhilfe ohnehin nicht umfangreich seien. Der Beteiligte zu 2) habe, gerade auch im Hinblick auf die langen Anfahrtswege seine häufigen persönlichen Vorsprachen beim Sozialamt vermeiden und sich auf eine schriftliche oder fernmündliche Kontaktaufnahme beschränken müssen. Auf der Grundlage der vom Beteiligten zu 2) angegebenen Gesamtheit der Besuche und des numerischen Aufkommens an nicht vergütungspflichtigen Teilaspekten der verschiedenen Unterredungen mit dem Betroffenen sei der Tätigkeitsaufwand insgesamt um 17 Stunden zu kürzen. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass es sich um 34 Fälle handle, bei denen nicht vergütungspflichtige Tätigkeiten entfaltet worden seien. Unter Berücksichtigung des jeweils angegebenen gesamten Stundenaufwandes und unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten von jeweils einer Stunde sei der nicht vergütungspflichtige Anteil auf jeweils 1/2 Stunde pro Besuch zu veranschlagen.

cc. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 1) erkennen und halten den Anforderungen stand, die an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellen sind. Soweit der Beteiligte zu 1) geltend macht, der Umfang, mit dem die vom Beteiligten zu 2) entfalteten Tätigkeiten dem Bereich der rechtlichen Besorgung i.S.v. § 1901 Abs. 1 BGB zuzuordnen seien, müsse noch geringer veranschlagt werden als dies in dem angefochtenen Beschluss bereits geschehen ist, hat auch das Landgericht die vorgetragenen Einwendungen berücksichtigt. Es hat sie lediglich anders gewichtet als der Beteiligte zu 1). Dies liegt jedoch im Bereich des bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters zulässigen. Der Beteiligte zu 1) versucht nur, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Landgerichts zu setzen. Für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde muss dies unbehelflich bleiben. Dies gilt nicht nur insoweit, als die Vergütungsfähigkeit der entsprechenden Tätigkeiten dem Grunde nach betroffen ist, sondern auch insoweit, als es um die Frage geht, welches Maß an Zeit der Beteiligte zu 1) jeweils aufgewendet hat. In diesem Punkt ist dem Landgericht in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt, das im Verfahren der weiteren Beschwerde ebenfalls nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann. Zudem ist dann, wenn der Betreuer - wie vorliegend - seinen Zeitaufwand für bestimmte Tätigkeiten aufgeschlüsselt hat, bereits in den Tatsacheninstanzen nur eine Plausibilitätsprüfung eröffnet, mit der Missbrauchsfällen begegnet werden soll (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - 3 W 78/00 z. Veröffentl. bestimmt; BayObLG JurBüro 1993, 49; OLG Schleswig FamRZ 1998, 185; Palandt/Diederichsen, BGB 58. Aufl. § 1836 Rdn. 14; Bauer/Deinert in HK-BUR § 1836 Rdn. 85 m.w.N.). Auch bei einer an diesen Grundsätzen ausgerichteten Überprüfung lässt die vom Landgericht vorgenommene Kürzung des abgerechneten Zeitansatzes keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 1) erkennen.

2. Der angefochtene Beschluss ist schließlich auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als das Landgericht dem Beteiligten zu 2) gemäß §§ 1908 i, 1835 Abs. 1 BGB Aufwendungsersatz zuerkannt hat. Für die Notwendigkeit einer Kürzung der einzelnen Positionen für Kilometer, Telefon und Porti ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch der Beteiligte zu 1) macht dies nicht geltend. Soweit das Landgericht dem Beteiligten zu 2) wegen der auf seine Auslagen entfallenden Umsatzsteuer Aufwendungsersatz zugebilligt hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.

Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 1908 i, 1835, 670 BGB umfasst auch die Umsatzsteuer, die auf die Auslagen des Berufsbetreuers entfällt (OLG Frankfurt OLGR 2000, 165, 167 und OLG Hamm FamRZ 2000, 549, 550, jew. m.w.N.). Der zunächst vom Oberlandesgericht Dresden vertretenen (Rpfleger 2000, 16), zwischenzeitlich aber aufgegebenen (OLG Dresden FamRZ 2000, 851) Gegenansicht ist nicht beizupflichten.

a. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Auftragnehmers aus § 670 BGB ist anerkannt, dass er sich auch auf Steuern erstreckt, die der Beauftragte in Folge der Erledigung der fremden Angelegenheit zu leisten hat, weil es sich dabei um Folgekosten handelt, die mit der Auftragsausführung in untrennbarem Zusammenhang stehen (BGH WM 1978, 115, 118; Palandt/Sprau, BGB 59. Aufl. § 670 Rdn. 2, jew. m.w.N.). Dies gilt auch für den Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers (vgl. OLG Frankfurt, OLG Hamm, OLG Dresden FamRZ 2000, jeweils aaO; für den Gebrechlichkeitspfleger bereits KG Rpfleger 1983, 150 m.w.N.). Das seit 1. Januar 1999 geltende neue Betreuungsrecht hat daran nichts geändert.

b. Aus der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 BVormVG, in der ein Ersatz der Umsatzsteuer für Fälle der Vergütung des Vormundes oder Betreuers ausdrücklich angeordnet wird, lässt sich nichts gegen die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer herleiten. Die Vorschrift rechtfertigt keinen Umkehrschluss. Sie wurde deshalb geschaffen, weil nach altem Recht für die Fälle der Vergütung des Betreuers eine gesonderte Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer verneint wurde und deren Berücksichtigung stattdessen durch Erhöhung der Vergütung erfolgte (vgl. dazu im Einzelnen OLG Frankfurt aaO m.zahlr.w.N.). Eine solche Erhöhung der Vergütung kann bei dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVormVG vorgesehenen starren Vergütungssatzsystem nach festen Stundensätzen nicht mehr stattfinden. Im Hinblick darauf sollte durch § 1 Abs. 1 Satz 3 BVormVG verdeutlicht werden, dass die Umsatzsteuer nicht schon von diesen Stundensätzen umfasst wird (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 28). Damit sollte aber die Erstattungsfähigkeit für die Fälle des Auslagenersatzes nicht ausgeschlossen werden. Die Begründung zum Regierungsentwurf geht im Gegenteil davon aus, dass die auf Aufwendungen des Vormundes oder Betreuers erhobene Umsatzsteuer ersetzt verlangt werden kann (BT-Drucks. 13/7158, OLG Frankfurt und OLG Hamm, jew. aaO). Im Übrigen wollte der Gesetzgeber Benachteiligungen der umsatzsteuerpflichtigen Betreuer gegenüber denjenigen Betreuern ausschließen, die keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegen (BT-Drucks. 13/7158 aaO). Gerade dieses Ziel würde aber verfehlt, wollte man eine Ersatzfähigkeit der auf die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer verneinen (vgl. dazu OLG Frankfurt aaO m.w.N.).

3. Gemäß § 11 Abs. 1 KostO ergeht die Entscheidung des Senats gerichtsgebührenfrei.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst, weil der Senat außer dem Beteiligten zu 1) niemand förmlich zu dem Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hinzugezogen hat. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde.

Ende der Entscheidung

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