Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 3 W 8/06
Rechtsgebiete: VBVG, KostO


Vorschriften:

VBVG § 5 Abs. 2
KostO § 14
KostO § 91
KostO § 92
Endet eine vorläufig angeordnete Betreuung infolge Zeitablaufs und wird erst neun Monate später erneut Betreuung angeordnet, ist von einer (erneuten) Erstbetreuung auszugehen, die die Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung rechtfertigt.

Dies gilt auch dann, wenn die, mit der neu bestellten Betreuerin nicht personengleiche vorläufige Betreuerin ihr Amt nach Ablauf der zeitlichen Befristung der vorläufigen Betreuung faktisch weiterführt, ohne hierzu legitimiert zu sein.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 8/06

In dem Verfahren

betreffend die Vergütung der Betreuerin für die Betreuung der C........ N ...., geboren am 16. Dezember 1936, verstorben am 17. September 2005,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11. Januar 2006 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Januar 2006

ohne mündliche Verhandlung

am 21. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 31. März 2004 eine bis zum 28. September 2004 befristete vorläufige Betreuung angeordnet mit den Wirkungskreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und Wohnungsauflösung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post, Regelung der Heimkosten und Heimplatzvermittlung. Als vorläufige Betreuerin wurde eine Berufsbetreuerin bestellt.

Nach dem Aufenthaltswechsel der Betroffenen in ein Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Westerburg hat dieses nach Übernahme des Betreuungsverfahrens mit Beschluss vom 28. Juni 2005 erneut Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheits- und Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten sowie den damit verbundenen Postverkehr angeordnet und die Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin bestellt. In der Zeit vom 29. September 2004 bis 30. Juni 2005 war die vorläufige Betreuerin weiterhin für die Betroffene tätig; ihre Anträge auf Betreuervergütung für diese Zeit hat das Amtsgericht Westerburg mit der Begründung zurückgewiesen, in dieser Zeit habe keine wirksame Betreuerbestellung vorgelegen.

Die Betroffene ist am 17. September 2005 verstorben.

Die Beteiligte zu 2) beantragt die Festsetzung ihrer Vergütung für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 17. September 2005 in Höhe von 510,40 EUR gegen die Staatskasse. Sie legt ihrer Berechnung eine monatliche Pauschale von 4,5 Stunden gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) zugrunde. Das Amtsgericht Westerburg hat demgegenüber eine monatliche Pauschale von drei Stunden gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 VBVG angenommen und dementsprechend eine Vergütung von 338,80 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Ermittlung des Stundenansatzes sei die Zeit der vorläufigen Betreuung mitzurechnen. Diese sei von einer professionell handelnden Berufsbetreuerin geführt worden, die auch noch nach Ablauf der bis zum 28. September 2004 befristeten vorläufigen Betreuung tätig gewesen sei. Infolge dessen seien die bei Übernahme einer Betreuung grundsätzlich vorhandenen Anfangsprobleme, die den erhöhten Stundenansatz von 4,5 Stunden pro Monat rechtfertigten, im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung durch die Beteiligte zu 2) bereits behoben gewesen.

Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Landgericht Koblenz den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und unter Zugrundelegung der erhöhten Anfangsvergütung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG einen Betrag von 510,40 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt.

Dagegen wendet sich der Vertreter der Staatskasse mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 29 Abs. 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass die festgesetzte Betreuervergütung aus der Staatskasse zu bezahlen ist und der Erstbeteiligte die finanziellen Interessen des Staates zu wahren hat (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 27. August 2001 - 3 W 76/01 - m.w.N.; Zimmermann, FamRZ 2002, 1373, 1382).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Beteiligten zu 2) für ihre Tätigkeit den Anfangsstundenansatz von 4,5 Stunden pro Monat gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG zugebilligt.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist aufgrund der Neuregelung durch das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) vom 21. April 2005 zum 1. Juli 2005 nach einem pauschalierten Stundensatz zu bestimmen (§ 5 VBVG). Dieser richtet sich nach der Dauer der Betreuung, dem Aufenthaltsstatus des Betreuten und danach, ob dieser vermögend oder mittellos ist. Die Pauschalen des § 5 Abs. 1 und 2 VBVG stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest und sind vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig.

Für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, beträgt der Stundensansatz gemäß § 5 Abs. 2 VBVG in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb Stunden monatlich. Im vierten bis sechsten Monat verringert sich der monatliche Stundenansatz auf dreieinhalb, im siebten bis zwölften Monat auf drei Stunden. Für anschließende Zeiträume ist der Zeitaufwand mit zwei Stunden im Monat anzusetzen.

Das Landgericht hat in vorliegendem Fall die Auffassung vertreten, dass die vom Amtsgericht Westerburg mit Beschluss vom 28. Juni 2005 angeordnete Betreuung durch die Beteiligte zu 2) als (erneute) Erstbestreuung anzusehen sei, für die der Anfangsstundenansatz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG gelte. Die bis zum 28. September 2004 befristet gewesene vorläufige Betreuung, sei aufgrund der danach eingetretenen "betreuungslosen Zwischenzeit" jedenfalls deshalb nicht bei dem vierstufigen Zeitraster des § 5 Abs. 2 VBVG zu berücksichtigen, weil eine andere, mit der früheren vorläufigen Betreuerin nicht identische Betreuerin bestellt worden sei. Das Landgericht stützt seine Auffassung auf die Gesetzesmaterialien zum Entwurf des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtDrs. 15/2494, 35), in dem es heißt:

"Zeitliche Lücken in der Betreuung:

Es gibt Fälle, in denen für einen Betroffenen häufig eine Betreuung aufgehoben und kurze Zeit später wieder ein Betreuer bestellt wird. Hier ist im Einzelfall zu klären, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt. Der Entwurf trifft für diese Fälle keine Regelung. Grundsätzlich dürfte aber von einer Erstbetreuung auszugehen sein. Missbräuchen wird das Vormundschaftsgericht begegnen können."

Diesen Grundsatz hat die Kammer auf den hier vorliegenden Fall übertragen und die Zubilligung des Anfangsstundenansatzes für gerechtfertigt erachtet.

Der Senat teilt diese Auffassung. Zwar ist dem Amtsgericht Westerburg darin zuzustimmen, dass grundsätzlich auch die Zeiten vorläufiger Betreuung bei den Berechnungszeiträumen mitzuzählen sind (BtDrs. 15/2494, 33). Die vom Amtsgericht Siegen am 31. März 2004 angeordnete vorläufige Betreuung endete aber infolge ihrer Befristung am 28. September 2004. Erst neun Monate später, am 28. Juni 2005, wurde vom Amtsgericht Westerburg erneut Betreuung angeordnet und die Beteiligte zu 2) zur Berufsbetreuerin bestellt. Diese nicht nur kurzfristige Unterbrechung der Betreuung (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. Februar 2006 - Az.: 33 Wx 237/05 - zu einer Unterbrechungsdauer von weniger als drei Monaten) rechtfertigt die Annahme einer (erneuten) Erstbetreuung, die die Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung begründet. In der zwischen den Betreuungen liegenden Zeit kann sich die persönliche und wirtschaftliche Lage der Betreuten völlig anders darstellen. Die neue, mit der vorläufigen Betreuerin nicht personengleiche Betreuerin muss sich neu einarbeiten und sämtliche erforderlichen Ermittlungen neu anstellen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die vorläufige Betreuerin ihr Amt nach Ablauf der zeitlichen Befristung der vorläufigen Betreuung faktisch weitergeführt hat ohne hierzu legitimiert gewesen zu sein. Maßgeblich für die Beurteilung in vorliegendem Fall ist allein, dass die vorangegangene (vorläufige) Betreuung rechtlich beendet war und die erneute Betreuung durch das Vormundschaftsgericht erst nach Ablauf von neun Monaten angeordnet wurde.

Die Entscheidung des Senats ergeht gemäß § 11 Abs. 1 KostO gerichtsgebührenfrei.

Ende der Entscheidung

Zurück