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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 3 W 82/04
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 147 Abs. 2
KostO § 149
KostO § 156 Abs. 2
Die Anzeige des Notars an einen Darlehensgeber, dass der Grundstückskäufer seine Auszahlungsansprüche an den Verkäufer abgetreten hat, löst neben der "Hebegebühr" nach § 149 KostO eine "sonstige Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht aus.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 82/04

In dem Verfahren

betreffend die Kostenrechnung des Notars S.........,

wegen Berechnung einer Gebühr für die Anzeige gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut, dass der Grundstückskäufer und Darlehensnehmer seine Auszahlungsansprüche an den Verkäufer abgetreten hat,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16./20. April 2004 gegen den ihm am 22. März 2004 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. März 2004 ohne mündliche Verhandlung

am 18. November 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 70,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In einem von dem Beteiligten zu 1) beurkundeten Grundstückskaufvertrag wurde (u.a.) vereinbart, dass die Käufer berechtigt sind, das Grundstück bereits vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten zu belasten. Zur Sicherung der Verkäuferin traten die Käufer ihre Darlehensansprüche gegen die finanzierenden Banken, zu deren Gunsten zwei Grundpfandrechte bestellt wurden, an diese ab. Der Beteiligte zu 1) übersandte den Grundschuldgläubigern jeweils vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden und wies die Grundpfandrechtsgläubiger darauf hin, dass die Darlehensvaluta auf sein Notaranderkonto zu zahlen sei. Für die Abtretungsanzeigen berechnete er jeweils eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO.

Die Kostenberechnung ist im Rahmen einer Notarprüfung beanstandet worden. Der Präsident des Landgerichts Trier hat den Beteiligten zu 1) gemäß § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Auf den entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier die Kostenrechnung um die Gebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO gekürzt.

II.

Die durch den Beteiligten zu 1) eingelegte weitere Beschwerde ist statthaft, weil sie das Landgericht zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Auch ohne Anweisung durch die vorgesetzte Dienstbehörde (§ 156 Abs. 6 KostO) hat der Beteiligte zu 1) ein eigenes Recht zur Einlegung des Rechtsmittels, weil in seiner Person eine Beschwer wegen derjenigen Frage vorliegt, für deren Klärung das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i. V. m. § 20 Abs. 1 FGG).

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO, § 546 ZPO).

Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die von dem Beteiligten zu 1) anweisungsgemäß ausgeführte Abtretungsanzeige an die Grundpfandrechtsgläubiger eine "sonstige Gebühr" gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht auslöst. Diese würde nur dann entstehen, wenn für diese Tätigkeit eine Gebühr nach der Kostenordnung sonst nicht angefallen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Da die Parteien des Kaufvertrages die Hinterlegung des Kaufpreises bei dem Beteiligten zu 1) vereinbart haben, steht diesem für das Hinterlegungsgeschäft eine Gebühr nach Maßgabe des § 149 KostO zu. Die Abtretungsanzeige ist wie die Hinterlegung als Mitwirkungshandlung des Notars an der Schaffung der Voraussetzungen für die Abwicklung der Zug um Zug geschuldeten Leistungen aus dem Kaufvertrag anzusehen; sie wird deshalb von diesem Gebührentatbestand miterfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 1992, 10 W 96/91, zitiert nach juris; Hartmann, KostO, 34. Aufl. § 149 Rdnr. 4; Korintenberg/Reimann, KostO, 15. Aufl. § 149 Rdnr. 7; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl. § 149 Rdnr. 12). Soweit dieser Auffassung dogmatische Bedenken entgegengehalten werden (vgl. Mümmler, JurBüro 1992, 822; Anm. Lappe in KostRsp. § 149 KostO Nr. 26), kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Abgeltungsbereich der Hebegebühr ist weit auszulegen. Von ihr umfasst wird nicht nur diejenige Tätigkeit des Notars, welche mit der Verwahrung und Auszahlung des Geldes in einem dogmatischen Sinne verbunden ist, sondern die gesamte Mühewaltung und Verantwortlichkeit des Notars bei Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Geldes (vgl. Senat JurBüro 1995, 101; Rohs/Wedewer, aaO. m.w.N.). Auch wenn die Abtretungsanzeige dogmatisch von dem Verwahrungsgeschäft zu unterscheiden ist, so dient auch dieses letztlich - wie die Abtretungsanzeige - der Sicherung des Kaufpreises und damit der reibungslosen Abwicklung der Zug-um-Zug-Leistungen. Die Abtretungsanzeige ist somit unter Berücksichtigung dieses Zweckes als das Hinterlegungsgeschäft förderndes Geschäft zu sehen, weshalb sie zur Begründung einer subsidiären Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht herangezogen werden kann (so auch im Ergebnis - wenn auch mit anderer Begründung - Lappe aaO.).

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 156 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. §§ 131, 136-139 KostO nicht veranlasst. Den Beschwerdewert hat der Senat auf der Grundlage der geltend gemachten Gebühr festgesetzt, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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