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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.04.2001
Aktenzeichen: 3 W 83/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 569 Abs. 2
ZPO § 574
ZPO § 900 Abs. 1 u. 4
Anfechtung der Terminsbestimmung durch den Gerichtsvollzieher

1. Dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift ist Genüge getan, wenn im Anschluss an das nicht unterzeichnete Beschwerdeschreiben noch vor Ablauf der Beschwerdefrist ein weiteres unterzeichnetes Schreiben eingeht, nach dessen Inhalt ein Rechtsmittel gewollt ist und aufrechterhalten wird (in Anlehnung an BGH LM Nr. 1 zu §§ 339, 338 ZPO).

2. Die Terminsbestimmung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 900 Abs. 1 ZPO ist als solche nicht anfechtbar. Für Einwendungen steht das besondere Verfahren des § 900 Abs. 4 ZPO zur Verfügung.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 83/01 5 T 27/01 Landgericht Frankenthal (Pfalz) 1 M 85/01 Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wegen Vollstreckung aus Kostentitel,

hier: Terminsbestimmung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury sowie die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 22./23. März 2001 gegen den ihm am 21. März 2001 zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. März 2001

ohne mündliche Verhandlung

am 10. April 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Beschwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 13. Februar 2001 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung als unzulässig verworfen wird.

2. Der Schuldner hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 600,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben. Auf ihren Antrag ist ein weiterer Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum 9. Januar 2001 bestimmt worden. Den hiergegen vom Schuldner unter Berufung auf einen eigenen titulierten Anspruch sowie eine Vollstreckungsvereinbarung eingelegten "Widerspruch" hat das Vollstreckungsgericht als Erinnerung gegen die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers gewertet und mit Beschluss vom 13. Februar 2001 zurückgewiesen. Weil das dagegen gerichtete Erinnerungsschreiben des Schuldners vom 23. Februar 2001 nicht unterzeichnet ist, hat sodann das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. März 2001 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit seiner weiteren Beschwerde macht der Schuldner geltend, er habe die Erinnerung in zweifacher Ausfertigung vorgelegt, zumindest eine hiervon sei eigenhändig unterzeichnet. Im Übrigen habe das Beschwerdegericht die Anforderungen an das Unterschriftserfordernis überspannt. Seine Identität ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Briefkopf sowie aus den Verfahrensakten. Außerdem hätte zur Klärung ein gerichtlicher Hinweis auf die fehlende Unterschrift genügt.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 568 Abs. 2 Satz 1, 569 Abs. 1 und 2, 577 Abs. 2 ZPO). Insbesondere enthält die angefochtene Entscheidung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil das Landgericht die (Erst-) Beschwerde als unzulässig verworfen und somit im Gegensatz zur ersten Instanz keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 59. Aufl. § 568 Rdnr. 6; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 568 Rdnrn. 8 u. 13; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 568 Rdnr. 14).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Zwar ist die Erstbeschwerde zulässig, dies führt aber im Ergebnis nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, weil bereits die Terminsbestimmung durch den Gerichtsvollzieher unanfechtbar ist.

a) Soweit das Landgericht die Erstbeschwerde gemäß § 574 ZPO verworfen hat, weil das Beschwerdeschreiben vom 23. Februar 2001 nicht unterzeichnet ist, kann dahinstehen, ob tatsächlich eine zweite Beschwerdeschrift eingereicht wurde - wie der Schuldner nunmehr geltend macht - oder ob es gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei unter Umständen ausreicht, wenn dem Inhalt der Erklärung hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass ein Rechtsmittel mit Wissen und Wollen eingelegt wird (vgl. etwa BGHZ 92, 251, 254 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 82; Zöller/Gummer aaO § 569 Rdnr. 10). Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass noch innerhalb der Beschwerdefrist am 28. Februar 2001 ein weiteres - vom Schuldner unterzeichnetes - Erinnerungsschreiben eingegangen ist. Auch wenn sich dieses primär gegen den Kostenfestsetzungsantrag vom 20. Februar 2001 richtet, wird in dem Schreiben ausdrücklich auf die vorausgegangene Erinnerung gegen den Beschluss vom 13. Februar 2001 hingewiesen. Damit hat der Schuldner noch innerhalb der Beschwerdefrist hinreichend klargestellt, dass er gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts ein Rechtsmittel einlegen wollte und dieses aufrechterhält. Dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift ist dadurch Genüge getan (vgl. zu §§ 338, 339 ZPO BGH LM Nr. 1 zu §§ 339, 338 ZPO; Thomas/Putzo aaO § 569 Rdnr. 5 i.V.m. § 129 Rdnr. 9).

b) Die danach zulässige Erstbeschwerde bleibt jedoch sachlich ohne Erfolg, weil der Schuldner nach allgemeiner Ansicht die Terminsbestimmung durch den Gerichtsvollzieher als solche nicht anfechten kann (vgl. zum früheren Recht OLG Hamm Rpfleger 1983, 362; KG OLGZ 1967, 431, 432; LG Koblenz, JurBüro 1997, 547; Wieser Rpfleger 1990, 97, 99; Stein-Jonas/Münzberg § 900 Rdnr. 24; für den durch die Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) neugefassten § 900 ZPO vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 900 Rdnrn. 19 und 38; Zöller/Stöber aaO § 900 Rdnr. 39; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. § 900 Rdnr. 11; Wieczorek/Storz, ZPO 3. Aufl. § 900 Rdnr. 35). Dem Schuldner steht insoweit das besondere Verfahren des § 900 Abs. 4 ZPO n.F. zur Verfügung (vgl. OLG Hamm und KG jew. aaO; Musielak/Voit aaO; Wieczorek/Storz aaO), er kann also nur im Termin Widerspruch erheben. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind zwar stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Berufung des Schuldners auf die angeblich im Zusammenhang mit seinem eigenen Titel getroffene Vollstreckungsvereinbarung betrifft aber nicht die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Damit ist er gleichfalls auf das Verfahren nach § 900 Abs. 4 ZPO zu verweisen (vgl. Stein-Jonas/Münzberg aaO § 766 Rdnr. 23).

III.

Da demzufolge sowohl die Erst- als auch die weitere Beschwerde ohne Erfolg bleiben, hat der Schuldner die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Wert des Gegenstandes für die Verfahren der Beschwerden hat der Senat in Anlehnung an die Wertbestimmung durch das Landgericht festgesetzt, §§ 25 Abs. 2, 12 GKG i.V.m. 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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