Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 3 W 83/08
Rechtsgebiete: BerHG, RVG
Vorschriften:
BerHG § 5 | |
RVG § 56 Abs. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 83/08
In dem Beratungshilfeverfahren hier wegen: Rechtsanwaltsvergütung, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Simon - Bach, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. April 2008 gegen den ihnen am 7. April 2008 zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. März 2008 ohne mündliche Verhandlung
am 20. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Nachdem das Landgericht die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat, ist das Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Nachdem sich das Verfahren der Beratungshilfe nach § 5 BerHG nach den Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet, ist der Senat als Beschwerdesenat in FGG - Verfahren zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, denn die Vergütung ist in dem Rechtsweg festzusetzen, der für das Hauptverfahren, hier also die Gewährung von Beratungshilfe, gegeben ist (BayObLGZ 1990, 315).
In der Sache führt die Beschwerde aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der Entscheidungen beider Vorinstanzen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, nicht zum Erfolg. Zusammengefasst gilt danach, dass Nr. 2502 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG; im Folgenden VV) lediglich die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV verdoppelt. An dem Charakter der Gebühr als Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für eine sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung nach Nr. 2501 Abs. 2 VV ändert sich deshalb nichts. Dem Umstand, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beratend und sodann weitergehend tätig geworden ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die besondere Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504 ff VV hierfür gegenüber der allgemeinen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV deutlich erhöht ist.
Dieses Verständnis von Nrn. 2501 und 2502 VV entspricht auch der ganz einhellig vertretenen Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. neben den von der Kammer zitierten Fundstellen noch Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., VV Nr. 2502 Rnr., 4; Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., Vor VV 2501 ff., Rnr. 3). Eine andere Auffassung wird - insoweit entgegen der Ansicht der Kammer - wohl auch nicht in dem Kommentar von Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. vertreten (vgl. Rn. 5 zu VV 2502; die Formulierung unter der von der Kammer zitierten Rnr. 2 belegt die gegenteilige Auffassung nicht).
2. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist nach § 56 Abs. 2 RVG gebührenfrei.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.