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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 3 W 83/08
Rechtsgebiete: BerHG, RVG


Vorschriften:

BerHG § 5
RVG § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 83/08

In dem Beratungshilfeverfahren hier wegen: Rechtsanwaltsvergütung, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Simon - Bach, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. April 2008 gegen den ihnen am 7. April 2008 zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. März 2008 ohne mündliche Verhandlung

am 20. Mai 2008 beschlossen: Tenor: Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Nachdem das Landgericht die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat, ist das Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Nachdem sich das Verfahren der Beratungshilfe nach § 5 BerHG nach den Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet, ist der Senat als Beschwerdesenat in FGG - Verfahren zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, denn die Vergütung ist in dem Rechtsweg festzusetzen, der für das Hauptverfahren, hier also die Gewährung von Beratungshilfe, gegeben ist (BayObLGZ 1990, 315). In der Sache führt die Beschwerde aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der Entscheidungen beider Vorinstanzen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, nicht zum Erfolg. Zusammengefasst gilt danach, dass Nr. 2502 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG; im Folgenden VV) lediglich die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV verdoppelt. An dem Charakter der Gebühr als Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für eine sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung nach Nr. 2501 Abs. 2 VV ändert sich deshalb nichts. Dem Umstand, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beratend und sodann weitergehend tätig geworden ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die besondere Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504 ff VV hierfür gegenüber der allgemeinen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV deutlich erhöht ist. Dieses Verständnis von Nrn. 2501 und 2502 VV entspricht auch der ganz einhellig vertretenen Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. neben den von der Kammer zitierten Fundstellen noch Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., VV Nr. 2502 Rnr., 4; Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., Vor VV 2501 ff., Rnr. 3). Eine andere Auffassung wird - insoweit entgegen der Ansicht der Kammer - wohl auch nicht in dem Kommentar von Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. vertreten (vgl. Rn. 5 zu VV 2502; die Formulierung unter der von der Kammer zitierten Rnr. 2 belegt die gegenteilige Auffassung nicht). 2. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist nach § 56 Abs. 2 RVG gebührenfrei.

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