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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 3 W 89/02
Rechtsgebiete: PsychKG, FGG


Vorschriften:

PsychKG § 11 Abs. 1
FGG § 67
FGG § 68 b
FGG § 69 f Abs. 1 Nr. 2
FGG § 70 b
FGG § 70 h Abs. 1
1. Die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung kann nicht auf der Grundlage des ärztlichen Zeugnisses eines Orthopäden erfolgen, dessen Qualifikation auf psychiatrischem bzw. neurologischem Gebiet weder ersichtlich noch dargetan ist.

2. Wird bei der Anordnung einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefahr im Verzug von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen, so ist die Entscheidung hierüber unverzüglich nachzuholen.

3. Auch eine vorläufige Unterbringung erfordert hinreichend konkrete Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 PsychKG.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 89/02

In dem Verfahren

betreffend die einstweilige Unterbringung der am geborenen

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 19. April 2002 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 10. April 2002 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. April 2002

ohne mündliche Verhandlung

am 5. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die einstweilige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung rechtswidrig war.

2. Das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen findet weder im Verfahren der Erstbeschwerde noch in dem der sofortigen weiteren Beschwerde statt.

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Umstand, dass die Betroffene am 24. April 2002 und mithin fünf Tage nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde aus der geschlossenen psychiatrischen Einrichtung entlassen worden ist, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Wie der Senat im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden hat, bleibt die sofortige weitere Beschwerde vielmehr mit dem Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme zulässig (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; NJW 1998, 2131 und 2432; Senat, etwa FamRZ 2000, 303, jew.m.w.N.). Auch im Übrigen unterliegt das Rechtsmittel keinen förmlichen Beanstandungen (§§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 70 g Abs. 3 Satz 1, 70 m Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG).

II.

In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG). Sowohl der die Unterbringung der Betroffenen anordnende Beschluss des Amtsgerichts Andernach als auch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Koblenz sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und damit rechtswidrig.

Die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung nach § 11 PsychKG i.V.m. § 70 h Abs. 1 FGG waren hier nicht erfüllt, weil zunächst das ärztliche Zeugnis, auf welches die Anordnung gestützt wurde, nicht ausreichend war und darüber hinaus die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben bzw. die Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht in Anwesenheit ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgt ist. Des Weiteren hat das Landgericht nicht in jeder Hinsicht ausreichende Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 PsychKG getroffen (§ 12 FGG).

1.) Das der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende ärztliche Zeugnis des Dr. B..... vom 16. März 2002 genügte den Anforderungen der §§ 69 f Abs. 1 Nr. 2, 68 b FGG nicht. Nach der über § 70 h Abs. 1 Satz 2 FGG entsprechend geltenden Vorschrift des § 69 f Abs. 1 Nr. 2 FGG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt und sich daraus dringende Gründe für die Annahme ergeben, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Der das ärztliche Zeugnis ausstellende Arzt muss in gleichem Umfang qualifiziert sein wie der Sachverständige nach § 68 b FGG. Wenn es sich - wie hier - um medizinische Gesichtspunkte handelt, dann sind in erster Linie Amtsärzte, Gerichtsärzte oder Fachärzte für Psychiatrie und/oder Neurologie zu bestellen. Zumindest muss der Sachverständige erkennbar ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt sein; den Umfang der Erfahrungen muss das Gericht durch Rückfragen beim Gutachter klären (§ 12 FGG) und in der Entscheidung darlegen (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 51; 1997, 1565 und 901; KG FamRZ 1995, 1379; Keidel/Kuntze/Winkler/ Kayser, FG 14. Aufl. § 69 f Rdnr. 6, § 68 b Rdnr. 6). An dieser Voraussetzung hat es hier gefehlt. Bei dem das ärztliche Zeugnis ausstellenden Dr. B..... handelt es um einen Orthopäden, der am Tage der Untersuchung, einem Samstag, Notarztdienst hatte. Dessen Qualifikation auf psychiatrischem bzw. neurologischem Gebiet ist weder ersichtlich noch in dem die Unterbringung anordnenden Beschluss des Amtsgerichts dargelegt. Erst am 18. März 2002 wurde dieser Mangel geheilt. Denn an diesem Tag hatte der die Betroffene in ......... behandelnde Oberarzt Dr. A........ an dessen Qualifikation für die hier zu treffende Entscheidung keine Zweifel bestehen, ein ärztliches Gutachten erstattet.

2.) Für die Zeit ab 18. März 2002 leidet der Beschluss des Amtsgerichts indes daran, dass die nach §§ 69 f Abs. 1 Nr. 3, 70 b FGG grundsätzlich erforderliche Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist. Zwar ist eine solche im Falle der vorliegend vom Amtsgericht bejahten Gefahr im Verzug ausnahmsweise entbehrlich (§§ 70 h Abs. 1 Satz 2, 69 f Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz FGG). Es fehlt hier jedoch auch an der grundsätzlich erforderlichen nachträglichen Entscheidung über dessen Bestellung (§ 69 f Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz FGG). Eine solche war auch nicht entbehrlich, weil die Betroffene jedenfalls im amtsgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Überdies enthält die am 18. März 2002 getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Unterbringung auch keine das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers rechtfertigende Begründung (§ 70 b Abs. 2 FGG). Nach den Feststellungen des am 18. März 2002 angehörten fachärztlichen Sachverständigen litt die Betroffene an einer bekannten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Sie schien aktuell bewusstseinseingeengt und hat im formalen Denken erhebliche Perseverationen aufgewiesen. Inhaltlich bejahte der behandelnde Arzt den dringenden Verdacht auf paranoides Erleben. Deshalb wäre hier die Bestellung eines Verfahrenspflegers geboten gewesen, um zu gewährleisten, dass die Verfahrensrechte der Betroffenen gewahrt bleiben (vgl. Senat FG-Prax 1998, 57 m.w.N.). Der Mangel des erstinstanzlichen Beschlusses ist auch nicht dadurch geheilt, dass sich für die Betroffene im Beschwerdeverfahren anwaltliche Vertreter bestellt hatten, § 70 b Abs. 3 FGG. Der zunächst beauftragte Rechtsanwalt ...... hatte zwar bereits mit Schriftsatz vom 2. April 2002, der am gleichen Tag um 16.59 Uhr bei dem Amtsgericht eingegangen war, sofortige Beschwerde eingelegt. Ihm war jedoch, weil der Schriftsatz erst am 5. April 2002 bei dem Landgericht eingegangen und der Berichterstatterin am 8. April 2002 vorgelegt worden war, weder die erbetene Akteneinsicht gewährt noch war er zu der bereits am 4. April 2002 durchgeführten Anhörung hinzugeladen worden. Die Bestellung des ebenfalls beauftragten Rechtswaltes ...... erfolgte am 8. April 2002, während die Kammer die Betroffene - wie bereits dargelegt - am 4. April 2002 durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin angehört und die sofortige Beschwerde bereits mit Beschluss vom 5. April 2002 zurückgewiesen hatte. Einen Verfahrenspfleger hatte die Kammer der Betroffenen ebenfalls nicht bestellt, ohne dies in dem nunmehr angefochtenen Beschluss zu begründen, § 70 b Abs. 2 FGG. Dies wäre jedoch hier nach den auch für das Beschwerdeverfahren geltenden Ausführungen erforderlich gewesen.

3.) Des Weiteren leidet der angefochtene Beschluss daran, dass er keine hinreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 PsychKG erkennen lässt (§ 12 FGG). Nach § 11 Abs. 1 PsychKG ist die Unterbringung einer psychisch kranken Person nämlich nur dann zulässig, wenn diese durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besonders bedeutsame Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Zwar dürfte aufgrund der Gutachten der Dres. A..... und S...... bei der Betroffenen eine psychische Krankheit im Sinne der vorzitierten Norm vorgelegen haben. Es fehlt hier jedoch an hinreichend konkreten Feststellungen zu einer erheblichen Rechtsgütergefährdung infolge des Leidens und insbesondere auch zur Unmöglichkeit, die Gefahr anders abzuwenden. Das Landgericht hat sich insoweit darauf beschränkt, auszuführen, dass "aus ärztlicher Sicht weiterhin die geschlossene Unterbringung der Betroffenen erforderlich sei. Bei der Betroffenen bestehe nach wie vor eine Eigengefährdung. Auch eine Fremdgefährdung sei nicht auszuschließen".

Der angefochtene Beschluss beruht auch auf den dargelegten Verfahrensmängeln. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Erstbeschwerde bei Beteiligung eines Verfahrenspflegers bzw. des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen hätte Erfolg haben können, wenn deren Anhörung in Anwesenheit eines Verfahrenspflegers erfolgt oder aber in Anwesenheit ihres Verfahrensbevollmächtigten wiederholt worden wäre. Das dürfte aufgrund der Tatsache, dass der angefochtene Beschluss den Geschäftsgang nach Aktenlage nicht vor dem 10. April 2002 verlassen hatte, ohne Weiteres möglich gewesen sein. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Unterbringung der Betroffenen möglicherweise durch andere geeignete Maßnahmen hätte verkürzt bzw. entbehrlich werden können, zumal die angefochtene Entscheidung vor allem Ausführungen zur Unmöglichkeit, die Gefahr anders abzuwenden, vermissen lässt.

Auch das am 4. April 2002 erstattete ärztliche Gutachten der Frau Dr. S...... auf das die Kammer Bezug genommen hat, konkretisiert die Eigengefährdung der Betroffenen nicht und begründet die Fremdgefährdung ausschließlich mit möglichen Autofahrten der Betroffenen. Darüber hinaus kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Betroffene bereits zwei Wochen später, nämlich am 24. April 2002 tatsächlich entlassen worden war.

Der unter Ziffer 3. festgestellte Verfahrensmangel nötigt indes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung.

Denn die zuvor dargestellten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und auch des Beschwerdeverfahrens stehen fest und können aufgrund der eingetretenen Erledigung nicht mehr geheilt werden.

III.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 128 b Satz 1 KostO, diejenige über die Auslagen der Betroffenen auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen nach der die Inanspruchnahme der Staatskasse ausschließlich regelnden Vorschrift des § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es hier nicht um die Aufhebung einer Betreuungsmaßnahme nach §§ 1896 bis 1908 i BGB bzw. einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 FGG ging. Die Unterbringung der Betroffenen war vielmehr auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG i.V.m. § 11 PsychKG erfolgt. Eine Kostenerstattung durch die Stadt ..... auf der Grundlage des § 13 a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift in Verfahren, in denen es - wie hier - um eine Unterbringung durch einstweilige Anordnung geht, überhaupt Anwendung findet (vgl. etwa Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 51 l m.w.N.). Denn hier ist der Antrag auf Unterbringung nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) weder abgelehnt noch zurückgenommen worden. Die Kostenerstattung bei einer auf sofortige Beschwerde hin erfolgten Aufhebung, der die hier erfolgte Feststellung der Rechtswidrigkeit gleichzusetzen ist, richtet sich nach § 13 a Abs. 1 FGG (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 1999 - 3 W 66/99 - und vom 25. März 1998 - 3 W 71/98 -; Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 51 l). Nach dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen einer Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen nicht erfüllt. Insoweit kann dahinstehen, ob das dem Antrag beigefügte ärztliche Zeugnis des als Notarzt eingesetzten Orthopäden Dr. B..... ausreichend war. Denn zum einen obliegt die Feststellung der ausreichenden Qualifikation des ärztlichen Sachverständigen dem die Unterbringung anordnenden Gericht. Zum anderen haben die die Betroffene in der Folge begutachtenden Ärzte Dr. A..... und Dr. S..... das Vorliegen einer psychischen Krankheit und einer Selbst- und Fremdgefährdung bestätigt. Andere Gründe, die eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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