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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: 3 W 92/00
Rechtsgebiete: HGB, FGG
Vorschriften:
HGB § 15 Abs. 2 | |
HGB § 12 Abs. 2 | |
FGG § 20 Abs. 2 | |
FGG § 29 Abs. 1 Satz 3 |
1. Die Eintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge ist von der Versicherung der vertretungsberechtigten Gesellschafter und des übertragenden Kommanditisten persönlich abhängig zu machen, dass eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder gewährt noch versprochen worden ist.
2. Eine vom Notar eingelegte Beschwerde gilt im Zweifel als im Namen der Beteiligten eingelegt, für die er als Notar tätig geworden ist.
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss
3 W 92/00 5 T 2/00 Landgericht Bad Kreuznach HRA 1157 Amtsgericht Bad Kreuznach
In dem Verfahren
betreffend die Eintragung der Abtretung einer Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge an der mit Sitz in an dem beteiligt sind:
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Reichling sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28. April 2000 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. März 2000 ohne mündliche Verhandlung am 14. Juni 2000
beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 2 FGG).
Der Senat geht entgegen der für die Erstbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung davon aus, dass der Notar die Beschwerde als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1) eingelegt hat. Denn die vom Notar eingelegte Beschwerde gilt im Zweifel als im Namen der Beteiligten eingelegt, für die er als Notar tätig geworden ist; der Gebrauch der Wendung "lege ich Beschwerde ein", ist dabei ohne Bedeutung (OLG Frankfurt DNotZ 1978, 750, 751; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 129 Rdnr. 6). Dies gilt auch bei der Einlegung der weiteren Beschwerde. Hat der Notar - wie hier - nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Name er das Rechtsmittel einlegt, so darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für die Anmeldepflichtigen tut. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dem Notar ein eigenes Beschwerderecht weder für die Erstbeschwerde noch für die weitere Beschwerde zusteht. Denn die Entscheidung des Registergerichts verletzt keine eigenen Rechte des Notars im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1984, 29, 31; Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 129 Rdnr. 7).
II.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG). Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Eintragung der teilweisen Anteilsübertragung im Wege Sonderrechtsnachfolge von der persönlichen Versicherung der Beteiligten zu 2) abhängig gemacht haben, ihr sei eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder gewährt noch versprochen worden. Die herrschende, auf das Reichsgericht zurückgehende Meinung in Rechtsprechung und Literatur erachtet die Eintragung eines Vermerkes in das Handelsregister für erforderlich, aus dem sich für die Gesellschaftsgläubiger ergibt, dass der neue Kommanditist seine Stellung im Wege der Sonderrechtsnachfolge erlangt hat. Mit diesem Vermerk wird der Rechtsschein einer Erweiterung der Haftungsgrundlage der Kommanditgesellschaft verhindert, der sich ergeben würde, wenn im Handelsregister lediglich das Ausscheiden des bisherigen und der Eintritt eines neuen Kommanditisten eingetragen wird. Bei Eintragung des Vermerkes kann den Gesellschaftsgläubigern gemäß § 15 Abs. 2 HGB entgegengehalten werden, dass sich die Haftungssumme nicht erhöht hat (vgl. BGHZ 81, 82, 88 = BGH NJW 1981, 2747). Darüber hinaus fordert die herrschende Meinung für die Eintragung eine Versicherung der vertretungsberechtigten Gesellschafter und des übertragenden Kommanditisten hinsichtlich der Zahlung einer Abfindung (vgl. RG DNotZ 1944, 145, erneut abgedruckt in WM 1964, 1130 ff; Senat Rpfleger 1986, 482; BayObLG BB 1983, 334; OLG Köln DNotZ 1953, 435, 436; OLG Oldenburg DNotZ 1992, 186, 187; Ensthaler/Fahse, Gemeinschaftskommentar zu HGB, 6. Aufl. § 162 Rdnr. 13; Keidel/Schmatz/ Stöber, Handbuch der Rechtspraxis, Registerrecht 4. Aufl. Randnr. 288 b; Schlegelberger/Martens, Komm. zum HGB, 5. Aufl. § 162 Rdnr. 18; Röhricht/Westphalen, Komm. zum HGB 1998, § 162 Rdnrn. 14, 15). Denn gerade das Unterbleiben der Abfindung stellt das für eine Sonderrechtsnachfolge wesentliche, sie von dem bloßen gleichzeitigen Austritt eines bisherigen und dem Eintritt eines neuen Kommanditisten unterscheidende, tatbestandliche Merkmal (RG aaO) dar.
Diese Versicherung ist -wie von den Vorinstanzen gefordert- von den beteiligten Gesellschaftern persönlich abzugeben (vgl. OLG Oldenburg aaO; Ensthaler/Fhase aaO; Schlegelberger/Martens aaO; Röhricht/Westphalen aaO). Denn nur dadurch ist sichergestellt, dass diejenigen, denen die internen Vorgänge bekannt sind, auch die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Angaben gegenüber dem Registergericht übernehmen (vgl. OLG Oldenburg aaO).
Aus der von der Beteiligten zu 1) zitierten Entscheidung des BGH (aaO) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn in dem dort entschiedenen Fall war kein Rechtsnachfolgevermerk eingetragen worden. Der BGH hat lediglich entschieden, dass es für die Frage der Haftung des neu eingetretenen und des ausgeschiedenen Kommanditisten nicht darauf ankommt, ob ein Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister eingetragen ist.
Entgegen der mit der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung findet § 12 Abs. 2 HGB hier keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft lediglich die Anmeldung als Verfahrenshandlung. Sind - wie hier - zur Anmeldung zusätzlich persönliche Erklärungen erforderlich, können diese nicht durch einen Stellvertreter abgegeben werden, es sei denn, es handelt sich um den gesetzlichen Vertreter (vgl. BGH NJW 1992, 975, 977; Heidelberger Kommentar zum HGB, 4. Aufl. § 12 Rdnr. 3), was hier nicht der Fall ist.
Damit fehlt es an der erforderlichen eigenen Erklärung der Beteiligten zu 2) zur Zahlung einer Abfindung. Eine solche persönliche Erklärung wurde lediglich von der Beteiligten zu 1) abgegeben. Diese konnte jedoch aus den dargelegten Gründen auch nicht auf der Grundlage der ihr am 27. März 1997 erteilten Vollmacht zugleich als Vertreterin der Beteiligten zu 2) handeln.
III.
Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung für das (Erst-)Beschwerdeverfahren bestimmt, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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