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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 3 W 94/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 33
FGG § 159 Abs. 1 Satz 2
FGG §§ 133 ff
Zur Frage der Erzwingung der Anmeldung der Beendigung einer Nachtragsliquidation zur Eintragung in das Vereinsregister.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 3 W 94/05

In der Vereinsregistersache

betreffend den B... e. V...

wegen Zwangsgeldfestsetzung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 13. April 2005 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. März 2005 ohne mündliche Verhandlung

am 2. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Die vorbezeichnete Entscheidung des Landgerichts und der zugrunde liegende Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 17. November 2004 werden aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Beteiligte wurde mit Beschluss des Registergerichts vom 4. Februar 2004 zum Nachtragsliquidator für den im Rubrum bezeichneten Verein mit dem Aufgabenkreis der "Erteilung einer Löschungsbewilligung zu einer im Grundbuch von Dortmund Bl. 70039 zugunsten des Vereins eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 621,83 DM" bestellt. Die Bestellung sollte mit der Abgabe aller hierzu erforderlichen Erklärungen enden. Der Beteiligte wurde vom Amtsgericht gebeten, die Beendigung der Liquidation schriftlich anzuzeigen.

Nachdem zwei Sachstandsanfragen seitens des Amtsgerichts erfolglos geblieben waren, bestimmte das Registergericht am 27. Oktober 2004 Termin zur "Anhörung und Aufklärung des Sachverhalts" auf den 16. November 2004 und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- Euro für den Fall des Fernbleibens das persönliche Erscheinen des Beteiligten an.

Zu dem Termin ist der Beteiligte nicht erschienen, woraufhin das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2004 gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € festgesetzt hat. Die Verhängung des Zwangsgeldes hat das Amtsgericht ausdrücklich auf § 33 FGG gestützt. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. März 2005 zurückgewiesen.

II.

Das Rechtsmittel gegen die Bestätigung der auf § 33 FGG gestützten Zwangsgeldfestsetzung durch das Landgericht ist als Rechtsbeschwerde nach § 27 FGG statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde und folgt unmittelbar auch aus § 20 FGG.

Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und des Zwangsgeldbeschlusses des Registergerichts; denn die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Ob das Gericht zur Aufklärung eines Sachverhalts Aussagen oder schriftliche Äußerungen eines Beteiligten durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 1, 3 FGG erzwingen kann, hängt davon ab, ob ihm die Befugnis hierzu durch eine materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift eingeräumt ist. Eine solche Befugnis kann aber nicht schon allein aus § 33 FGG hergeleitet werden; denn diese Bestimmung ermöglicht die Anordnung von Erzwingungsmaßnahmen (Beugemitteln) nur unter der Voraussetzung, dass schon die Befugnis, eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verlangen (d.h. eine vollziehbare Verpflichtung hierzu begründen) zu können, sich aus dem Gesetz ergibt (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rdnr. 1 m.w.N.; BayObLG RPfleger 1979, 25 m.w.N.).

Die Ladung des Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung erfolgte, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss des Registergerichts ergibt, zu dem Zweck der Feststellung der Beendigung der Nachtragsliquidation. Es ist bereits streitig, ob die gesetzlich nicht vorgeschriebene Anmeldung der Beendigung der (Nachtrags-) Liquidation zur Eintragung in das Vereinsregister entsprechend § 157 Abs. 1 HGB, § 273 Abs. 1 AktG und 74 Abs. 1 GmbHG erforderlich oder lediglich zulässig ist (erforderlich: MüKo/Reuter, BGB, 4. Aufl., § 75 Rdnr. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., §§ 74-76 Rdnr. 3; Staudinger/Habermann, BGB, § 74 Rdnr. 3; Böttcher, RPfleger 1988, 175; Eichler RPfleger 2004, 199; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdnr. 421; zulässig: Soergel/Hadding BGB 13. Aufl., § 74 Rdnr. 2; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 1148; Stöber; Meyer-Stolte Anmerkung zu LG Siegen in RPfleger 1991, 115). Umstritten ist weiter auch, ob die Anmeldung mittels Zwangsgeld erzwungen werden kann (dagegen: LG Siegen RPfleger 1001, 115 mit zustimmender Anmerkung von Meyer-Stolte; Sauter/Schweyer/Waldner aaO; Stöber aaO, Rdnr. 1150; Eichler aaO; MüKo/Reuter aaO §78 Rdnr. 2; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, § 78 Rdnr. 2). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man die Erforderlichkeit der Anmeldung der Beendigung der Nachtragsliquidation zur Eintragung im Vereinsregister und deren Erzwingbarkeit bejahen wollte, wäre § 33 FGG schon deshalb nicht anwendbar, weil die gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 FGG auch auf die Eintragungen in das Vereinsregister entsprechend anwendbaren besonderen Bestimmungen der §§ 133 ff FGG vorgehen (Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 33 Rdnr. 5). Diese Bestimmungen schreiben ausdrücklich vor, unter welchen Voraussetzungen im Verfahren vor dem Registergericht Zwangsgeld festgesetzt werden darf und wie das Verfahren auf einen Einspruch des Beteiligten hin weiter zu betreiben ist.

Da die weitere Beschwerde Erfolg hat, ist eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten im Hinblick auf § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO nicht veranlasst. Damit erübrigt sich auch die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

Ende der Entscheidung

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