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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 4 U 105/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
BGB § 675
BGB § 611
BGB § 432
Der Mandant, der seinen Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser ihm nicht zur (Wieder-)Einführung des sog. "Zwei-Konten-Modell" geraten habe, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe (nur) dann, wenn er zumindest exemplarisch anhand aller Zahlungsvorgänge eines Steuerjahres eine konkrete Schadensberechnung vorlegt, die einen Vergleich des tatsächlichen mit dem fiktiven Steuersoll ermöglicht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 105/01

Verkündet am: 16.05.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 28. Februar 2002 wird aufrechterhalten.

II. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Arztes Dr. F.... Der Beklagte war der Steuerberater der gemeinsam veranlagten Ehegatten.

In den 80er Jahren erwarb Dr. F... das Hausanwesen F..., K.... Im Zusammenwirken mit dem Beklagten wurde das sog. "Zwei-Konten-Modell" eingeführt, um die Darlehensverbindlichkeiten aus dem Hauskauf in Höhe von 350 000,-- DM entsprechend dem vorgenannten Modell steuerlich geltend machen zu können. Dementsprechend führte der Zeuge F... für seine Arztpraxis ein Einnahmen- und Ausgabenkonto. Das Praxisausgabenkonto (Nr. 246-15560) bei der Stadtsparkasse L... finanzierte er durch ein weiteres Darlehen dieser Sparkasse.

1989 nahm der Zeuge Dr. F... eine Umschuldung vor. Er löste die Darlehenskonten mit einem neuen Darlehen der Stadtsparkasse L... (Nr. ...) ab, das er als Betriebsdarlehen weiterführte. Nach einer Außenprüfung erkannte das zuständige Finanzamt die Schuldzinsen dieses neuen Darlehenskontos nur noch zu 27 % als betrieblich veranlasst an, weil über das Konto auch die Kosten der privaten Lebensführung, insbesondere die Finanzierung des Hausanwesens bezahlt werde.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe sie und ihren Ehemann bei der Umschuldung fehlerhaft beraten.

Sie hat vorgetragen: Die Umschuldung sei auf Anraten des Beklagten vorgenommen worden. Der Beklagte habe die entsprechenden Gespräche mit dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse L..., dem Zeugen D..., eigenverantwortlich geführt; der Zeuge Dr. F... sei bei diesen Gesprächen nur ab und zu dabei gewesen. Der Beklagte hatte wissen müssen, dass durch die Umschuldung die Vorteile des "Zwei-Konten-Modells" verloren gingen und das Finanzamt die Schuldzinsen nur noch teilweise als Betriebsausgaben anerkennen werde. Durch die Fehlberatung sei ihr und ihrem Ehemann bis 1997 ein steuerlicher Schaden von mindestens 50 628,57 DM entstanden.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie und ihren Ehemann als Gesamtgläubiger 50 682,57 DM nebst 4 % Zinsen seit 20. Juli 1999 sowie weitere 2,-- DM (Vordruckkosten) zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Er habe von der Umschuldung keine Kenntnis gehabt, sondern erst im Jahre 1992 anlässlich eines Telefonats mit der Stadtsparkasse L... davon erfahren und den Vorgang in einem Aktenvermerk vom 24. März 1992 festgehalten. Erst im Rahmen der im Jahre 1997 durchgeführten Betriebsprüfung habe sich herausgestellt, dass das "Zwei-Konten-Modell" nicht "richtig" angewandt worden sei. Die Klägerin bzw. der Zeuge F... hatten bereits vor 1989 des Öfteren private Schulden über das "Zwei-Konten-Modell" abgewickelt und mit der Stadtsparkasse L... entsprechende Vereinbarungen getroffen, ohne ihn einzubeziehen. Im Übrigen seien die Ausführungen der Klägerin über den entstandenen Steuerschaden nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin hat hierauf erwidert:

Wenn der Beklagte erst nachträglich von der Umschuldung erfahren hatte, hatte er dafür Sorge tragen müssen, dass das "Zwei-Konten-Modell" für die Folgejahre wieder richtig durchgeführt werde.

Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei für ihren Ehemann prozessführungsbefugt. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass der Beklagte an der Umschuldung beteiligt gewesen sei. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe für die Wiedereinführung des "Zwei-Konten-Modells" Sorge tragen müssen, sei unsubstantiiert. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, auf welche Weise dies der Beklagte hatte erreichen können. Auf das angefochtene Urteil wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung bekämpft die Klägerin das Urteil in vollem Umfang. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Die Stadtsparkasse L... sei ohne weiteres bereit gewesen, die Umschuldung wieder rückgängig zu machen (Zeuge D...). Das Finanzamt hatte dann die auf das Betriebsausgabenkonto anfallenden Zinsen wieder als betriebliche Aufwendungen anerkannt (Zeuge W...).

Nach Ablauf der dreimal (bis 28. August 2001) verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2002 unter Vorlage eines Privatgutachtens ihres Steuerberaters T... vorgetragen: Der Beklagte habe spätestens im März 1991 anlässlich der Erstellung der Steuererklärung für 1989 von der Umschuldung Kenntnis erlangt und für die Wiedereinführung des "Zwei-Konten-Modells" Sorge tragen müssen. Das damals bestehende Umschuldungsdarlehen habe mit rund 350 000,-- DM valutiert. Ende des Jahres 1991 sei auf dem Einnahmekonto des Zeugen Dr. F... ein Guthaben von mehr als 350 000,-- DM gewesen, so dass das Umschuldungsdarlehen damit hatte zurückgeführt werden können. Etwa zwei Monate später hatte das Ausgabenkonto durch einen langfristigen Kredit in Höhe von 350 000,-- DM finanziert werden können. Die entsprechenden Rahmenbedingungen hatten auch in den Folgejahren fortbestanden.

Sie hat zunächst beantragt,

das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. April 2001 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin und Herrn Dr. P... F..., ..., als Gesamtgläubiger 50 682,57 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 20. Juli 1999 bis 30. April 2000 sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 für die Zeit ab 1. Mai 2000 zu zahlen.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2002 keinen Antrag gestellt hat, hat der Senat die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen.

Nach Einspruchseinlegung beantragt die Klägerin nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und entsprechend ihrem Berufungsantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seines dortigen Vertrags. Ergänzend trägt er vor: Soweit die Klägerin sich nunmehr auf Umstände in den Jahren 1991 stütze, liege eine Klageänderung vor, der er widerspreche. Im Übrigen seien diese Ansprüche verjährt.

Auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze einschließlich des nachgereichten Schriftsatzes der Klägerin vom 10. Mai 2002 wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil des Senats in zulässiger Weise (§§ 339, 340 ZPO) Einspruch eingelegt.

I.

Die Klägerin kann sowohl eigenen Namens wie auch als gewillkürte Prozessschafterin für ihren Ehemann den behaupteten Schadensersatzanspruch geltend machen. Die Eheleute sind bezüglich dieses Anspruchs Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB, weil sie beide Partner des mit dem Beklagten geschlossenen Steuerberatungsvertrages waren. Der behauptete Schadensersatzanspruch steht ihnen deshalb in schlichter Forderungsgemeinschaft zu. Auch wenn der eingeklagte Geldbetrag teilbar ist, ist aufgrund des ehelichen Innenverhältnisses eine gemeinsame Empfangszuständigkeit und damit eine rechtliche Unteilbarkeit der Leistung im Sinne von § 432 BGB anzunehmen (vgl. Budlinski in MünchKomm., 4. Aufl., § 436 Rdnr. 3 ff; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 432 Rdnr. 2 jew. m.w.N.). Die Klägerin hatte deshalb schon nach § 432 BGB auf Leistung an sich und ihren Ehemann klagen können. Ist sie - wie hier - zugleich auch von ihrem Ehemann ermächtigt, den Anspruch geltend zu machen, ist sie zugleich gewillkürte Prozessstandschafterin (vgl. Staudinger/Noack, BGB, 13. Aufl., § 432 Rdnr. 57).

II.

In der Sache führt die Berufung nicht zum Erfolg.

Der Klägerin und ihrem Ehemann stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Steuerberatervertrages (§§ 611, 675 BGB) zu.

Zwar bestand aufgrund des zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und dem Beklagten andererseits bestehenden sog. "Dauermandats" die Pflicht des Beklagten zur umfassenden steuerlichen Betreuung seiner Mandanten auch durch Aufklärung und Beratung. Der Beklagte hatte sie insbesondere über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten und sie möglichst auch vor Schaden zu bewahren, weshalb er sie auch in die Lage versetzen musste, eigenverantwortlich ihre Recht und Interessen zu wahren, um Fehlentscheidungen vermeiden zu können (vgl. zu allem BGHZ 129, 386; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 791). Die insoweit beweispflichtige Klägerin (vgl. zur Beweislast BGH NJW 1999, 2437; 1988, 202; 1987, 1322) hat nicht bewiesen, dass der Beklagte seine Beratungspflicht verletzt hat.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass der Beklagte die Umschuldung veranlasst oder er davon Kenntnis erlangt hat, dass der Zeuge Dr. F... solches beabsichtigte.

Der Zeuge wusste nicht, wie es zum Verlust des "Zwei-Konten-Modells" gekommen war, noch welche Konten 1989 für ihn geführt wurden. Er konnte keine Angaben zur Funktion des "Zwei-Konten-Modells" machen. Der Zeuge war ersichtlich uninformiert und konnte sich noch nicht einmal daran erinnern, den anlässlich der dem vorliegenden Streit zugrunde liegenden Umschuldung abgeschlossenen Darlehensvertrag unterschrieben zu haben. Er meinte, er habe über die Zusammenlegung von Darlehen "oder Ähnliches ... nie alleine" mit der Stadtsparkasse L... verhandelt, wollte aber nicht ausschließen, dass das doch der Fall gewesen sein konnte, wenn es "um die Neuaufnahme von Krediten ging". Da der Zeuge keine konkreten Erinnerungen hatte, war die Annahme des Landgerichts gerechtfertigt, wonach nicht bewiesen sei, dass der Beklagte in die beabsichtigte Umschuldung eingeweiht war, zumal auch der Zeuge D..., der damalige Vorstandsvorsitzende der Stadtsparkasse L,.., nur wusste, dass der Zeuge Dr. F... "Bankgespräche" mit ihm geführt habe, sich jedoch nicht mehr daran erinnerte, ob der Beklagte, bei der hier interessierenden Umschuldung zugegen gewesen sei. Näheres erhellt auch der weitere Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht, der Zeuge K... könne bestätigen, dass der Beklagte 1989 mit dem Zeugen Dr. F... einen Termin bei dem Kreditinstitut wahrgenommen habe, bei dem es um das "Zwei-Konten-Modell" gegangen sei. Daraus ergibt sich nicht, dass es bei diesem Gespräch auch um die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Umschuldung gegangen wäre.

2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Verpflichtung des Beklagten, das "Zwei-Konten-Modell" wieder einzuführen, nachdem er von der Umschuldung erfahren hatte.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der dahingehende Vortrag der Klägerin unsubstantiiert war.

Da eine rückwirkende "Umwidmung" der Konten unzulässig gewesen wäre, weil der Besteuerung nur der verwirklichte, nicht aber ein fiktiver Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann (BFH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990, Az.: GrS 2-3/88 (BStBl. II 1990, 817; EStR 1990, 705) und 8. Dezember 1997 - ÖrS 1-2/95 - BStBl. 1998, II. S. 193) wäre allenfalls eine Wiedereinführung des Modells für die Zukunft in Betracht gekommen.

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin nicht dargetan hat, wie das hatte bewerkstelligt werden sollen. Auch in ihrer Berufungsbegründung hat sie das (zunächst) nicht näher dargestellt, sondern nur pauschal behauptet, dass der Beklagte die Umschuldung wieder hatte rückgängig machen müssen und4das Finanzamt, das ohne weiteres anerkannt hatte. Sie hat noch nicht einmal ausgeführt, ob der Zeuge Dr. F... über ausreichende Mittel verfugte, um das "Umschuldungskonto" abzulösen, noch die sich daraus ergebende, für die Schadensentstehung maßgebliche Entwicklung der dafür in Frage kommenden Konten aufgezeigt. Da der Beklagte das bereits erstinstanzlich beanstandet und der Einzelrichter in seinem Urteil gleichfalls darauf hingewiesen hatte, sah der Senat einen erneuten Hinweis der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht mehr veranlasst.

3. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2002 versucht, ihren Vortrag unter Vorlage eines umfangreichen Privatgutachtens ihres Steuerberaters T... zu präzisieren.

Auch diese Schadensberechnung ist aber nicht hinreichend konkret und deshalb unschlüssig.

Wird der Steuerberater von seinem Mandanten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er nicht für die (Wieder-)Einführung des "Zwei-Konten-Modells" Sorge getragen hatte, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe ihm ein Vermögensschaden entstanden ist. Er muss darlegen, dass Schuldzinsen als Betriebsausgaben steuermindernd hatten geltend gemacht werden können. Der Mandant muss deshalb bei der Schadensberechnung das Steuersoll entsprechend dem Steuerbescheid mit dem fiktiven Steuersoll, das sich bei Abzug der betrieblich bedingten Zinsen ergab, vergleichen. Insoweit gilt zwar, dass die Anforderungen zur Darlegung nicht überspannt werden dürfen. Es genügt deshalb, wenn der Mandant "exemplarisch vorträgt (BGHZ 96, 290; OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 25 U 175/94 -; Zugehör in WM 2000, Sonderbeilage Nr. 4 Seite 16). Erforderlich ist aber wenigstens eine konkrete Schadensberechhung anhand aller Zahlungsvorgänge zumindest für ein Steuerjahr (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 1995 - 13 U 57/94 -; OLG Hamm, aaO).

Dem werden auch die auf die Ausführungen des Steuerberaters T gestützten Ausführungen der Klägerin nicht gerecht. Ihr Privatgutachter listet pauschal die (angeblichen) jährlichen steuerlichen Mehrbelastungen auf, die er aus den Kontoständen der verschiedenen Privat- und Praxiskonten des Zeugen Dr. F... errechnet haben will. Eine fiktive Schadensberechnung im oben genannten Sinne fehlt indes weiterhin.

4. Wollte man anderer Auffassung sein und die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Februar 2002 als genügend substantiierte Darlegung ansehen, musste der lange nach Ablauf der mehrfach verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz als verspätet betrachtet werden. Er hatte den ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreit verzögert(§§ 527, 519, 296 Abs. 1 ZPO a.F.), weil zumindest ein weiterer Verhandlungstermin hatte folgen müssen. Denn in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eingang des Schriftsatzes und dem vom Senat für 28. Februar 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hatte noch nicht einmal dem Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Beklagten gewahrt werden, geschweige denn die angebotenen Beweismittel gemäß § 273 ZPO herbeigeschafft werden können.

Die Klägerin hat in dem Schriftsatz unter Darlegung der einzelnen Kontostände den näheren Hergang der Wiedereinführung des "Zwei-Konten-Modells" erläutert und die Richtigkeit ihrer vom Beklagten bestrittenen Ausführungen, einschließlich der Schadensberechnung, durch zwei Zeugen (T... und R...) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt.

Die damit gegebene Verzögerung konnte auch nicht durch zumutbare Maßnahmen bei der Vorbereitung des - nach der Säumnis der Klägerin notwendig gewordenen - Einspruchstermins aufgefangen werden(§§ 273, 341 a ZPO, vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 296 Rdnr. 40 m.w.N.). Zwar hatten die von der Klägerin benannten Zeugen hinzugeladen werden können (§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Hatten sie jedoch den Vortrag der Klägerin über die (mögliche) Wiedereinführung des "Zwei-Konten-Modells" bestätigt, hatte die Schadensberechnung der Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüft werden müssen, was zu weiteren erheblichen Verzögerungen geführt hatte. Der Senat konnte deshalb von der Vernehmung der Zeugen absehen (vgl. auch BGH NJW 1982, 1535).

Die Klägerin hat die Verzögerung außerdem durch grobe Nachlässigkeit verschuldet. Sie hatte sich ohne weiteres rechtzeitig der Hilfe ihres Steuerberaters T... bedienen können. Dessen Privatgutachten ist zu entnehmen, dass die Klägerin ihn erst am 20. August 2001, mithin nur 8 Tage vor Ablauf der (dreimal) bis 28. August 2001 verlängerten Berufungsbegründungsfrist beauftragt hat mit der Folge, dass ihr das Gutachten erst kurz vor dem vom Senat anberaumten Verhandlungstermin zur Verfügung stand.

Damit war die Berufung unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils zurückzuweisen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zu gelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

Ende der Entscheidung

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