Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 4 U 107/99
Rechtsgebiete: GeschmMG, ZPO


Vorschriften:

GeschmMG § 5
GeschmMG § 14 a
GeschmMG § 98 f
GeschmMG § 1
GeschmMG § 7
GeschmMG § 1 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:

Ist der Schutzumfang eines Geschmacksmusters als gering zu beurteilen, weil es das Ergebnis einer nur geringfügigen schöpferischen Umgestaltung eines dem Urheber von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellten vorbekannten Prototyps darstellt, liegt eine verbotene Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG nicht vor, wenn bei ihr das für den Gesamteindruck des Musters maßgebliche und bestimmende Gestaltungselement in Wegfall gekommen ist.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 107/99 2 HK O 254/98 Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Verkündet am: 21. Dezember 2000

(Bastian), Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

wegen Geschmacksmusterrechtsverletzung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Jacob und Prof. Dr. Dr. Ensthaler

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. April 1999 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17 500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf über 60 000,-- DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger vertreibt u. a. von ihm entworfene und gestaltete Konferenzkühler für die Getränkeindustrie. Er hat sich einen speziell für die Beklagte entwickelten Konferenzkühler geschmacksmusterrechtlich schützen lassen; auf den Inhalt der Anmeldung beim Deutschen Patentamt vom 5. Februar 1989 (Bl. 8 d.A.) und des Geschmacksmusterblattes M 8901209 (Bl. 41 d.A.) wird verwiesen. Mit der Beklagten bestand ein Exklusiv-Vertrag vom 5./18. Oktober 1989 (Bl. 6 d.A.) über die Belieferung mit diesem Konferenzkühler, aufgrund dessen in der Zeit von 1990 bis 1997 ca. 65 000 Stück an die Beklagte veräußert wurden.

Im Jahre 1997 stellte die Beklagte den Bezug des vom Kläger vertriebenen Konferenzkühlers ein und ließ sich von dritter Seite einen ähnlichen Kühler jedoch nicht mit abgerundeten sondern abgeschnittenen Ecken herstellen. Ihn vertrieb sie in der Folgezeit bis der Kläger ihr den weiteren Vertrieb durch eine einstweilige Verfügung vom 2. Juni 1998 (6 O 886/98 Landgericht Frankenthal Pfalz) untersagen ließ.

Mit seiner im Oktober 1998 eingereichten Klage hat der Kläger seine Rechte nach §§ 5, 14 a GeschmMG weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der von der Beklagten nachgebildete Konferenzkühler sei praktisch in Grundform, Konstruktion und äußerem Erscheinungsbild mit seinem geschmacksmusterrechtlich geschützten Kühler identisch. Eine Merkmalsanalyse zeige, dass acht Merkmale gleich seien und nur das neunte Merkmal, eine Abschrägung der drei Ecken statt der vorhandenen Rundungen eine Unterscheidung zulasse. Eine derart geringe Abweichung vom original ändere nichts daran, dass eine unzulässige Nachbildung des geschützten Musters vorliege.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagten wird untersagt, den nachfolgend beschriebenen Konferenzkühler zu verbreiten:

Konferenzkühler bestehend aus einer Kunststoffbox mit einem aufgesetzten Kühlakku

Form: dreieckig mit abgeschrägten Ecken

Fassungsvermögen: 6 Flaschen bis zu einem Durchmesser von 6 cm

Kantenlänge: ca. 22 cm mit abgeschrägten Ecken von ca. 6 cm

Standhöhe: ca. 11,5 cm

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500 000,-- DM angedroht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich des vorbeschriebenen Konferenzkühlers

a) sämtliche von ihr verbreiteten Nachbildungen vom Markt zurückzunehmen, diese und etwaige noch in ihrem unmittelbaren Besitz befindlichen Nachbildungen zu vernichten und die Rücknahme und Vernichtung nachzuweisen,

b) Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der nachgebildeten Muster,

c) Auskunft zu erteilen über den durch die Verbreitung erzielten Gewinn durch Bekanntgabe der von ihr erworbenen Stückzahlen, des von ihr gezahlten Einkaufspreises und durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, das klägerische Geschmacksmuster hebe sich nicht in erforderlicher Gestaltungshöhe von vorbekannten Formen ab. Die dreieckige Grundform finde sich bei einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen. Es liege keine Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG vor. Das Klagemuster weise zudem nur eine sehr geringe Eigenart auf. Der ihm zuzuordnende Schutzumfang sei daher sehr eng, so dass ein Verbietungsrecht nur identische oder fast identische Nachbildungen erfasse. Bei dem beanstandeten Flaschenkühler seien die Ecken abgeschnitten, so dass er eine sechseckige Form aufweise. Er unterscheide sich daher erheblich von dem geschützten Kühler des Klägers.

Durch Urteil vom 8. April 1999 hat die zweite Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der von der Beklagten nachgebaute und vertriebene Flaschenkühler sei in objektiver und subjektiver Hinsicht als verbotene Nachbildung des zugunsten des Klägers eingetragenen Geschmacksmusters anzusehen, so dass dieser zu Recht die Ansprüche nach §§ 14 a GeschmMG, 98 f UrhRG geltend mache. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 8. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am Montag, dem 10. Mai 1999 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb gewährter Fristverlängerung mit am 6. Juli 1999 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Bereits im Jahre 1982 habe der für die Beklagte werbend tätige Zeuge V... bei einer Produktpräsentation Werbematerialien wie z. B. Menükarten, Wartetische, Tagungsmappen, Kundenkarten, Sonnenschirme, Kerzenleuchter, Kugelschreiber, Tabletts, Schlüsselanhänger, Feuerzeuge unter Verwendung einer Dreieckform oder unter Hinweis auf das rote Apollinaris-Dreieck als Identifikationsmerkmal vorgestellt und deren Vertrieb betrieben. Seitdem habe er auch auf eine Umgestaltung des damals von der Beklagten benutzten runden Konferenzkühlers in eine Dreiecksform hingewirkt. Ein solcher Dreieckskühler sei dann erstmals im Jahre 1984 bei Hoteliers und auf Fachmessen vorgestellt worden. Dem Dreieckskühler des Klägers fehle daher das Merkmal der Neuheit. Im Übrigen fehle ihm aber auch die erforderliche Eigentümlichkeit. Die meisten der vom Kläger beschriebenen Merkmale des Kühlers beträfen weniger dessen schöpferische Gestaltung als vielmehr technische Gegebenheiten. Die schöpferische Gestaltung beschränke sich im Wesentlichen auf das Dreieck mit den abgerundeten Ecken, so dass die Umgestaltung der Ecken an dem neuen Kühler der Beklagten eine wesentliche, ins Auge fallende Abweichung darstelle.

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, das Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszug sei nicht geeignet, die nach § 1 GeschmMG bestehende Vermutung zu widerlegen, dass das Muster im Zeitpunkt der Anmeldung nicht neu war. Im Übrigen werde hier durch auch nicht die Neuheit der Gestaltungsmerkmale in Frage gestellt, die die Eigentümlichkeit des Musters des Klägers ausmachten. Auch die objektiven Voraussetzungen einer unzulässigen Nachbildung des Musters seien erfüllt, da die für seinen ästhetischen Gesamteindruck wesentlichen Gestaltungsmerkmale ganz oder teilweise übernommen worden seien.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H... V..., C... v... d... H... und E... B.... Wegen des Inhalts der Angaben der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2000 (Bl. 258 f d.A.) verwiesen: Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und hat auch in der Sache Erfolg.

Das erstinstanzliche Urteil kann keinen Bestand haben, weil der Kläger aus § 14 a GeschmMG keine Rechte gegen die Beklagte herleiten kann; der von der Beklagten seit 1998 vertriebene Konferenzflaschenkühler ist keine verbotene Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG des geschmacksmusterrechtlich geschützten Konferenzkühlers des Klägers.

Inhalt und Umfang eines Geschmacksmusters bestimmen sich nach der konkreten Formgestaltung deren ästhetische Formgebung neu und eigentümlich sowie geeignet sein muss, als Vorbild für die äußere Gestaltung gewerblicher Erzeugnisse zu dienen (vgl. z. B. BGH GRUR 96, 57/59 "Spielzeugautos"; von G "Geschmacksmustergesetz", 2. Aufl., § 1, Rdnr. 2). Der konkrete Schutzumfang ergibt sich aus dem Inhalt der Eintragung im Musterregister in Verbindung mit den aus der optischen Darstellung bei Anmeldung des Musters nach § 7 GeschmMG deutlich werdenden eigentümlichen Gestaltungsmerkmalen (vgl. BGH GRUR 62, 144 f), wobei der Eintragung für die Entstehung des Ausschließlichkeitsrechtes nur formale, nicht aber konstitutive Bedeutung zukommt (vgl. von Gamm, aaO, § 1, Rdnr. 5).

Nach diesen Beurteilungskriterien stellt sich der vom Kläger am 5. Februar 1989 unter Beifügung dreier gleicher Fotos und der Beschreibung: "Behälter zur Kühlung von sechs Getränkeflaschen in dreieckiger Form mit einem als abnehmbarer, eine Kühlflüssigkeit enthaltender Hohlkörper gestalteten Deckel" nach seiner ästhetischen Formgebung als ein in Form eines gleichseitigen Dreiecks gestalteter Flaschenkühler zur Aufnahme von sechs handelsüblichen 0,33-Liter-Getränkeflaschen dar, dessen Seitenwände im Wesentlichen vertikal verlaufen mit einer flachen Oberseite, die der Grundform des gleichseitigen Dreiecks folgend sechs kreisrunde Löcher zur Flaschenaufnahme aufweist, wobei die Ecken des Dreiecks ersetzt sind durch eine im Radius den kreisrunden Löchern angepasste Rundung; die Abstände der in den Ecken angeordneten Öffnungen zur Außenwand entsprechen in etwa den Abständen der größten Annäherung der kreisrunden Löcher zueinander; Seitenlänge und Höhe des Flaschenkühlers verhalten sich im Verhältnis von etwa 2:1.

Zu Recht ist das Erstgericht gemäß § 1 Abs. 2 GeschmMG von der Neuheit dieses Konferenzkühlers zum Zeitpunkt seiner Anmeldung durch den Kläger ausgegangen. Die gesetzliche Vermutung des § 13 GeschmMG ist bei der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht widerlegt worden. Nach den überzeugenden und glaubhaften Angaben des Zeugen H... V... ist zwar bewiesen, dass die Werbestrategie im Hause der Beklagten seit 1982 auf sein Betreiben hin darauf ausgerichtet war, anstelle eines vormals runden Konferenzflaschenkühlers einen dem Firmenlogo der Beklagten nachempfundenen dreieckigen Flaschenkühler zu konzipieren und ein solcher bereits ab dem Jahre 1984 als Prototyp in den mit dem geschützten Muster vergleichbaren Maßen, mit allerdings durchsichtigem Unterteil, spitzen Ecken, sich leicht nach innen verjüngenden Seitenwänden und nach innen etwas verkleinertem Oberteil (vgl. Foto im Umschlag Bl. 267 d. A.) auf Fachmessen und im Hotelbereich im F... Raum vorgestellt und auf seine Akzeptanz im Gastronomiebereich überprüft worden ist. Diese Bestrebungen der Beklagten, die letztlich zu dem Auftrag an den Kläger zur Herstellung und Lieferung des streitgegenständlichen Kühlers geführt haben, sind auch von den Zeugen C... v... d... H..., die von Mitte 1986 bis Mitte 1988 als stellvertretende Marketingleiterin mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Werbematerialien für die Gastronomie befasst war und E... B..., ab 1. Juli 1987 Verkaufsleiter Gastronomie der Beklagten, bestätigt worden. Danach steht für den Senat zwar fest, dass die Grundkonzeption eines Dreieckskühlers für 6 Flaschen einschließlich der Anordnung der kreisrunden Löcher für die Flaschen und einer vergleichbaren Dimensionierung der Außenmaße zum Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Kühlers vorbekannt und nicht mehr neu war. Die vom Kläger im Vergleich hierzu vorgenommenen Änderungen in der äußeren Formgebung lassen das eingetragene Muster jedoch nach seiner konkreten ästhetischen Formgestaltung als durchaus neu erscheinen. Insbesondere die Abrundung der Ecken in Anpassung an den Radius der für die Flaschen vorgesehenen Öffnungen, die vertikale Ausrichtung der Seitenwände und die nahtlose Einpassung des Kühlerdeckels in das nunmehr undurchsichtige Unterteil vermitteln dem Kühler ein insgesamt harmonisches, eine ästhetische Einheit bildendes Gesamtäußeres, das es in dieser Form zuvor nicht gegeben hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass diese vom Kläger im Vergleich zu dem von der Beklagten bereits konzipiert gewesenen Kühler vorgenommenen Änderungen nur wenige Gestaltungselemente betroffen haben. Sie haben jedenfalls das Gesamterscheinungsbild des Flaschenkühlers in einer den optischen Eindruck harmonisierenden Form verändert.

Der Senat ist auch der Auffassung, dass diese Änderungen an dem vorbekannten Modell der Beklagten als durchaus eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG anzusehen sind und auch die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht (vgl. hierzu BGH GRUR 75, 81 "3-fach Kombinationsschalter"; BGH NJW-RR 96, 1188 "Holzstühle").

Infolge der vergleichsweise jedoch nur geringfügigen schöpferischen Umgestaltung des bereits vorbekannten Prototyps der Beklagten ist der Schutzumfang des geschützten Musters des Klägers aber auch entsprechend eng einzugrenzen. Von ihm können nur identische oder fast identische Modelle erfasst werden (vgl. z. B. BGH NJW-RR 88, 766 "Messergriff"), die sich in ihrem gestalterischen und harmonischen Gesamteindruck eng an den geschützten Kühler des Klägers anlehnen. Dies ist bei dem vom Kläger beanstandeten, von der Beklagten seit 1998 vertriebenen Konferenzkühler jedoch nicht der Fall. Von den die Eigentümlichkeit des Mustermodells ausmachenden Stilelementen sind nur die vertikale Ausrichtung der Seitenwände und die übergangslose Einpassung des Kühlerdeckels verblieben. Das wesentliche, den harmonischen Gesamteindrucks des Musters maßgeblich beeinflussende Element der Anpassung der Rundung der Ecken an die Rundung der Öffnungen für die Flaschen ist durch das Abschneiden der Ecken und die hierdurch entstandene Sechseckform in Wegfall gekommen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die farbliche Übereinstimmung der beiden Flaschenkühler nach dem der Klageschrift beigefügten Foto (Bl. 7 d.A.), da die konkrete Farbgestaltung nach dem Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung vom 15. Februar 1989 und der Eintragung im Musterregister von dem Schutzumfang nicht erfasst wird. Unstreitig war der vom Kläger zunächst konzipierte und vertriebene Flaschenkühler, wie sich auch aus dem in der Sitzung vom 26. Oktober 2000 vom Klägervertreter zur Akte gereichten Prospekt sowie aus der Stellungnahme Knoblauch vom 18. Januar 1999 ergibt, zweifarbig gestaltet, mit grünem Unterteil und rotem Deckel.

Aufgrund des nur geringen Schutzumfangs des klägerischen Musters kann der neue Flaschenkühler der Beklagten daher nicht als verbotene Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG angesehen werden.

Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher antragsgemäß zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück