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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: 4 U 12/00
Rechtsgebiete: AGBG, UrhG, BGB, VerlG, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 1
AGBG § 9
AGBG § 13
AGBG § 13 Abs. 2 S. 2
AGBG § 13 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 18
UrhG § 31 ff.
UrhG § 34
UrhG § 35
UrhG § 31 Abs. 5
BGB § 138
VerlG § 22
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz:

Eine im Produktionsvertrag zwischen einer Funk- und Fernsehanstalt und einem Komponisten von der Anstalt verwendete Vertragsklausel, wonach sich der Komponist ohne Regelung im Einzelnen bereit zu erklären hat, die Verlagsrechte an seinem Musikwerk einem bestimmten Musikverlag einzuräumen, ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG und gemäß § 9 AGBG unwirksam, weil sie wegen des gravierenden Eingriffs in die ihm nach § 31 f UrhG eingeräumte Dispositionsfreiheit über Art und der Nutzung und Vermarktung seines Werkes zu einer unangemessenen Benachteiligung des Komponisten führt.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 12/00 6 O 1351/99 Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Verkündet am: 7. Dezember 2000

Bastian, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Dr. Ensthaler und Jenet

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden.

IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 100 000,-- DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in B..., der als Berufsorganisation deutscher Komponisten 1954 gegründet wurde und zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Komponisten gegenüber Funk- und Fernsehanstalten wahrzunehmen.

Die Beklagte, eine Funk- und Fernsehanstalt, beauftragt im Rahmen von Film-, Funk- und Fernsehproduktionen Komponisten mit der Komposition und Produktion von Musikwerken. Für die Verträge mit den Komponisten verwendet die Beklagte Vertragsformulare, welche die folgende Klausel enthalten:

"Der Vertragspartner erklärt sich bereit, die Verlagsrechte zur Wahrnehmung dem D...- Musikverlag einzuräumen."

Wegen des weiteren Inhalts dieser "Autorenverträge" wird auf die zu den Akten gereichte Vertragskopie (vgl. Bl. 18 d.A.) Bezug genommen.

An dem D...-Musikverlag ist die Z...-Enterprise GmbH, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten, als Kommanditistin mit einer Einlage von 10 000,-- DM beteiligt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Vertragsklausel gegen § 9 AGBG verstoße. Dem Komponisten werde die freie Entscheidung über die Verwertung seines Werkes faktisch genommen. Nach dem Verteilungsplan der GEMA erhalte der Komponist nur noch 8/12 der GEMA-Anteile, während die übrigen 4/12 an den Verleger ausbezahlt würden. Außerdem widerspreche die Klausel dem Verlagsgesetz, welches einen grundsätzlichen Anspruch des Urhebers auf Zahlung eines Honorars normiere. Die Beklagte lasse jedoch nicht nur die finanziellen Interessen des Komponisten außer Acht, sondern nähme ihm auch die Entscheidung, ob und bei welchem Verlag er sein Werk veröffentlichen und verbreiten lassen wolle. Ferner verstoße die Klausel gegen § 138 BGB, da für die spätere Übertragung der Nutzungsrechte an den Verlag überhaupt keine Gegenleistung vorgesehen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500 000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Intendanten der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit den Verträgen über die komposition und Produktion von Musikwerken in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden:

"Der Vertragspartner erklärt sich bereit, die Verlagsrechte zur Wahrnehmung dem D...-Musikverlag einzuräumen";

2. dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Einschaltung des Verlages nutze dem Komponisten, weil dieser Vorgang dazu beitrage, seine Gesamteinnahmen zu erhöhen. Der Verlag investiere, um Produzenten zur Erteilung von Kompositionsaufträgen zu motivieren und sorge für die bessere Auswertung von Kompositionen. Die Klausel entfalte keine Rechtswirkung und beinhalte daher keine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Komponisten erklärten sich durch die Klausel lediglich zur Übertragung ihrer Rechte bereit, was noch keine rechtliche Verpflichtung darstelle; es handle sich lediglich um eine vorformulierte Individualvereinbarung. In jedem Fall sei die Übertragung von Rechten allein nicht ungewöhnlich, sondern entspreche dem gesetzlichen Leitbild. Zudem verbleibe dem Komponisten das Verwertungsrecht, das er der GEMA übertrage.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat mit Urteil vom 7. Dezember 1999 dem Klageantrag stattgegeben. Nach Ansicht des Erstgerichts ist die streitige Klausel der Überprüfung nach dem AGB-Gesetz unterworfen und hält einer solchen nicht stand. Bei der beanstandeten Klausel, die inhaltlich nur eine Nebenabrede zum eigentlichen Kompositionsvertrag darstelle, handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG, die den Vertragspartnern der Beklagten unangemessen untergeschoben werde. Die Möglichkeit, über die Klausel zu verhandeln, sei den Vertragspartnern aufgrund einer internen Anweisung der Beklagten entzogen. Die Klausel stelle nicht nur eine vage Absichtserklärung dar, sondern erwecke beim Vertragspartner den Eindruck, dass die Beklagte vertragliche Rechte und Pflichten begründen wolle (BGH NJW 1996, S. 2574). Die Klausel benachteilige den Komponisten unangemessen, weil sie zum einen seine Freiheit, über Rechte im Zusammenhang mit seinem Urheberrecht frei zu verfügen, beeinträchtige und er sich zum anderen bereits durch sie verpflichte, das Verlagsrecht unentgeltlich zu übertragen.

Gegen das ihr am 8. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 7. Januar 2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb gewährter Fristverlängerung mit am 24. März 2000 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die in Frage stehende Klausel beinhalte keine Vertragsbedingung im Sinne des § 1 AGBG und könne deshalb nicht Gegenstand einer Unterlassungsklage nach § 13 AGBG sein. Der Komponist werde durch die Klausel auch nicht zum Abschluss eines Verlagsvertrages mit dem D...-Musikverlag verpflichtet. Dies verdeutliche auch der sich im Vertragstext der Klausel anschließende Satz: "Diesbezüglich wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und dem D...-Musikverlag getroffen". Die Klausel verstoße weder gegen § 9 AGBG noch gegen § 138 BGB. Die Übertragung des Verlagsrechts erfolge keinesfalls unentgeltlich. Es sei durchaus branchenüblich, erst bei entsprechenden Verwertungsmaßnahmen Honorare zu zahlen. Insofern stelle die Klausel weder eine Abweichung vom Leitbild des § 22 VerlG dar, noch ließe sich durch sie ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB begründen. Außerdem werde der Komponist nicht in seiner Freiheit beeinträchtigt, über seine Urheberrechte frei zu verfügen, da eine Rechteübertragung durch AGB-Klauseln durchaus zulässig sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 7. Dezember 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, die beanstandete Klausel stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung dar und sei auch rechtsverbindlich. Die Klausel enthalte eine unangemessene Benachteiligung des Komponisten, weil sie zum einen darauf abziele, dass der Komponist seine Rechte unentgeltlich übertragen werde, sie zum anderen seine Verfügungsfreiheit beeinträchtige und er infolge der Klausel schon bei Vertragsschluss ein Drittel seiner GEMA-Einnahmen verliere.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie der zwischen den Parteien im zweiten Rechtszug noch gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 AGBG klagebefugt. Der Begriff der "gewerblichen Interessen" wird weit gefasst. Eine ausdrückliche satzungsgemäße Festlegung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Satzung erkennen lässt, dass der Verband auch der Förderung gewerblicher Zwecke dienen soll und diese Tätigkeit auch tatsächlich ausübt (Palandt, § 13 AGBG, Rdnr. 14). Seiner Satzung entsprechend vertritt der Kläger als Verein die Berufsinteressen deutscher Komponisten (§ 2 der Satzung), wozu - wenngleich nicht enumerativ benannt - auch die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen gehört.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 13 Abs. 1 AGBG begründet.

Die im Streit stehende Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG. Es handelt sich um eine Vertragsbedingung mit Rechtswirkung, d. h. eine Erklärung des Verwenders, die den Inhalt des Vertrages gestalten soll und nicht, wie die Beklagte meint, um eine nur unverbindliche "Option ohne Abschlusszwang".

Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist ausschließlich auf den Empfängerhorizont abzustellen; Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 91, 55/61; 95, 362/365; 104, 88; 108, 56; 124, 39). Eine Vertragsbedingung im Sinne von § 1 AGBG liegt daher vor, wenn die Klausel nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, der Verwender wolle durch sie vertragliche Rechte und Pflichten begründen (BGHZ 133, 184). Das ist hier der Fall. Der Komponist muss annehmen, dass er sich in dem Moment, in dem er sich "bereit erklärt", seine Verlagsrechte dem D...-Musikverlag "einzuräumen", bereits zur Übertragung seiner Nutzungsrechte im Wege der Einräumung (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998 vor § 31, Rdnr. 8; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999 vor §§ 28 ff, Rdnr. 22 ff) verpflichtet, sein Urheberrecht vom Moment der Vertragsunterzeichnung an daher mit dem eingeräumten Nutzungsrecht ähnlich belastet wird, wie beispielsweise ein Grundstück mit einer Dienstbarkeit.

Diesem Eindruck steht der der streitigen Klausel nachfolgende Satz nicht entgegen, wonach "diesbezüglich noch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und dem D...-Musikverlag getroffen" werde. Vielmehr führt er zur Bestätigung der vom Kläger vertretenen Lesart. Wenn nämlich "diesbezüglich" noch eine "gesonderte Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und dem D...-Musikverlag getroffen" werden soll, ergibt sich für den Komponisten hieraus, dass diese gesonderte Vereinbarung erst als Folge seiner Erklärung, die Verlagsrechte dem D...-Musikverlag einzuräumen, abgeschlossen werden wird. Der Komponist kann diese Formulierung also nur so verstehen, dass die in der Zukunft zu treffende Vereinbarung eine Folge seiner bereits verbindlichen Erklärung ist, dem D...-Musikverlag die Verlagsrechte einzuräumen. Dass die Übertragung der Nutzungsrechte (Verlagsrechte) selbst einer künftigen Vereinbarung vorbehalten bleiben soll, ist der Klausel dagegen nicht zu entnehmen.

Die angegriffene Klausel enthält eine unangemessene Benachteiligung des Komponisten und ist daher unwirksam (§ 9 AGBG).

Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9, Abs. 2 Nr. 1 AGBG). "Wesentliche Grundgedanken", die bei Inhaltskontrollen von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des Urhebervertragsrechtes von Bedeutung sind, finden sich beispielsweise in §§ 34, 35 UrhG und vor allem in § 31 Abs. 5 UrhG (Schricker aaO vor §§ 28 ff, Rdnr. 14).

Die §§ 34, 35 UrhG regeln die Dispositionsfreiheit des Urhebers über die Verwertung seines Werkes, indem sie bestimmen, dass der Urheber bei der Weiterübertragung von Nutzungsrechten ein individuelles Zustimmungsrecht behalten soll. Diesem gesetzlichen Leitbild würde jedoch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Bevollmächtigung zur Übertragung von Nutzungsrechten ebenso widersprechen, wie eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingegangene Verpflichtung, einen Vertrag abzuschließen, der zur Übertragung von Verlagsrechten - hier an den D...-Musikverlag - verpflichtet. In jedem Fall wäre dem Komponisten jede Möglichkeit entzogen, auf die Weiterübertragung seiner Nutzungsrechte in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen; der Zustimmungsvorbehalt des Komponisten würde unterlaufen. Ein solcher pauschaler Verzicht auf jegliches Zustimmungsrecht im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt daher gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (so auch BGH GRUR 1984, 45 (52) - Honorarbedingungen: Sendevertrag; Fromm/Nordemann aaO, § 34, Rdnr. 13). Zwar kann eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise zuzulassen sein, jedoch nur bei klarer Formulierung und unter Hervorhebung des Umstandes, dass damit vom gesetzlichen Regelfall abgewichen wird (Fromm/Nordemann aaO, § 34, Rdnr. 13). Diese Bedingungen werden durch die hier im Streit befindliche Klausel nicht erfüllt und können auch nicht durch eine beabsichtigte Zusatzregelung (wie sie die Beklagte schriftsätzlich andeutet) nachgeholt werden.

Ferner birgt die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG, nach welcher der Inhaber von Urheberrechten im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (Zweckübertragungstheorie), einen allgemeinen Rechtsgedanken, der nicht einfach durch Formularklauseln beiseite geschoben und damit außer Kraft gesetzt werden kann (BGH GRUR 1979, 637 - White Christmas; BGH GRUR 1974, 786 - Kassettenfilm). Gerade Letzteres trifft für den vorliegenden Fall jedoch zu. Wenn der Komponist durch die im Streit befindliche Klausel dem D...-Musikverlag sämtliche Verlagsrechte einräumt, geht diese Rechteübertragung weit über das hinaus, was Zweck des Musikproduktionsvertrages ist, namentlich die Übertragung der Senderechte und der Nutzungsrechte zur sonstigen Auswertung der Fernsehproduktion. Vom Komponisten wird daher durch eine Formularklausel, entgegen dem Rechtsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG, eine weitergehende Rechteübertragung gefordert, als dies zur Verwirklichung des musikproduktionsvertrags erforderlich ist. Die von der Beklagten behauptete Berechtigung zur Randnutzung (§ 3 ZDF-StV) legitimiert den Inhalt der Klausel jedenfalls nicht, weil die Übertragung sämtlicher Verlagsrechte nicht mehr unter den Begriff der Randnutzung subsumierbar ist; die Verlagsrechte stellen vielmehr ein aliud zu den Sende- und Nutzungsrechten aus dem Musikproduktionsvertrag dar.

Unangemessen und unwirksam ist die Klausel schließlich wegen eines Verstoßes gegen den aus der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten Grundsatz, den Urheber tunlichst am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen. Denn eine Beteiligung des Urhebers an den Verlagsrechten ist ausweislich der Klausel nicht vorgesehen. Der Komponist verpflichtet sich, das Verlagsrecht unentgeltlich zu übertragen.

Die Feststellung der Unangemessenheit der Klausel wird des Weiteren durch die Tatsache gestützt, dass die formularmäßige Verpflichtung des Komponisten die Verlagsrechte für die Filmmusik dem D...-Musikverlag einzuräumen, der Beklagten eine zusätzliche Einnahme sichert, die ansonsten dem Komponisten zugeflossen wäre. Sobald die Nutzungsrechte an der Filmkomposition an einen Musikverlag gegeben werden, erhält der Verlag anstelle des Komponisten ein Drittel der GEMA-Tantiemen.

Die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel ergibt sich aus § 18 AGBG. Es ist, wie schon das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, davon auszugehen, dass die Beklagte einen großen Kundenkreis hat und mit zahlreichen Komponisten zusammenarbeitet, so dass zur Verhinderung der weiteren Verwendung der unzulässigen Vertragsklausel eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger angezeigt erscheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer war nach § 546 Abs. 2 ZPO zu bestimmen.

Ende der Entscheidung

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