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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 4 U 124/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
Aktenzeichen: 4 U 124/04
Verkündet am: 8. Juni 2006
In dem Rechtsstreit
wegen Nachbesserung,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Der Beklagte wird verurteilt, den Fußbodenbelag des Wohnmobils Frankia I 8000, amtl. Kennzeichen ... fachgerecht nachzubessern. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Auch wenn der Beklagte im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2006 den Klageanspruch sogleich anerkannt hat, nachdem der Kläger nur noch Nachbesserung des Fußbodens des Wohnmobils und keine Neuverlegung mehr verlangt hat, war der Kläger nicht nach § 93 ZPO mit Kosten zu belasten. Denn ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO liegt nicht vor.
Zwar musste der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung beschränkten Anspruch nicht schon vorher anerkennen, um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen, weil der Beklagte erst dann anerkennen braucht, wenn die Klage zulässig und schlüssig geworden ist (OLG Naumburg FamRZ 2003, 1576; NJW-RR 1997, 699; OLG Düsseldorf MDR 1999, 1349; OLG Hamm, JurBüro 1990, 915; Pfälz. OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 445; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 93 Rdnr. 10 m.w.N.), es sei denn dass es sich bei dem beschränkten Klagebegehren nur um einen umformulierten Antrag gehandelt hätte (OLG München MDR 1995, 174), was hier ersichtlich nicht gegeben ist. Ein sofortiges Anerkenntnis setzt aber ferner voraus, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, was vorliegend nicht der Fall ist.
Anlass zur Anrufung des Gerichts hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Auch wenn es dabei allein auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten ankommt, kann auch sein späteres prozessuales Gebahren als Indiz für die Beurteilung der Frage mit herangezogen werden, ob der Beklagte sich so verhalten hat, dass der Kläger annehmen durfte, ohne gerichtliche Hilfe sein Ziel erreichen zu können (allg. Meinung vgl. OLG Frankfurt/Main, MDR 1984, 149; OLG München MDR 1966, 682; OLG Karlsruhe BB 1980, 599; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, JurBüro 1982, 1083; Belz in MüKo. ZPO 2. Aufl., § 93 Rdnr. 7; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl., § 93 Rdnr. 2 m.w.N.; Zöller/Herget, 25. Aufl. § 93 Rdnr. 3 m.w.N.).
Vorliegend hat der Beklagte zwar auf die Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. April 2003, den Bodenbelag des Wohnmobils erneut nachzubessern, angeboten, das Fahrzeug zu einer Fremdfirma zu verbringen, was der Kläger abgelehnt hat. Im anschließenden Rechtsstreit hat der Beklagte jedoch von einer Nachbesserung nichts mehr wissen wollen. Er hat bestritten, dass noch ein Mangel bestehe, behauptet, dass der Kläger den Bodenbelag "zweckwidrig" behandle, sich auf Verjährung berufen und die Abweisung der Klage beantragt. Der Beklagte hat damit die Einschätzung des Klägers bestätigt, dass er eine fachgerechte Nachbesserung nur im Klagewege erreichen könne, und er sich auf das außergerichtliche Angebot des Beklagten nicht verlassen durfte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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