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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: 4 U 129/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 348 Abs. 1, 2
ZPO § 141
ZPO § 295 Abs. 1
ZPO § 540
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
BGB § 462
BGB § 467 Satz 1
BGB § 346
BGB § 459 Abs. 2
BGB § 463 Satz 1
Die Nachholung einer im 1. Rechtszug versehentlich unterbliebenen Unterzeichnung eines Kammerbeschlusses nach § 348 Abs. 1, 2 ZPO durch einen der am Beschluss beteiligten Richter zeitlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung im 2. Rechtszug gibt keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 129/00

Verkündet am: 16. August 2001

In dem Rechtsstreit

wegen Wandlung eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrages

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Jenet auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. August 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf 12 000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führt sie nicht zum Erfolg. Der Erstrichter hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen den Beklagten gemäß §§ 462, 467 Satz 1, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 12 000,-- DM Zug um Zug gegen Rückübereignung des angekauften Pkw Opel Astra besitzt. Dies folgt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die durch das Landgericht vorgenommene und vom Senat gebilligte Auslegung der Vereinbarung im schriftlichen Kaufvertrag, wonach eine Zusicherung des Beklagten im Sinne des § 459 Abs. 2 i. V. m. § 463 Satz 1 BGB besteht, dass das Fahrzeug außer einer Beschädigung des Kotflügels vorne links keine weiteren wesentlichen Unfallschäden hat, mag in Fällen, in welchen ansonsten die Haftung für Mängel jeglicher Art ausgeschlossen ist, nicht zutreffen. Denn dort besteht der Grundsatz, dass der Verkäufer für den Käufer erkennbar nicht für außerhalb seiner Besitzzeit entstandene, ihm unbekannte Schäden des verkauften Fahrzeugs einstehen will (vgl. OLG Köln NZV 1999, 381). So liegen die Dinge hier aber nicht; die Gewährleistung war im vorliegenden Fall gerade nicht ausgeschlossen worden.

Der tatsächlich vorhandene Unfallschaden war auch erheblich. Das Privatgutachten des Neffen des Beklagten, des Kfz-Sachverständigen F..., auf welches sich der Beklagte selbst bezieht, schildert den Umfang der Beschädigung am Fahrzeug anschaulich (vgl. Bl. 91 ff d.A.). Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Mittelsäule gestaucht/verbogen, das Frontblech einschließlich der (also beider) Kotflügel und des Deckels gestaucht und verbogen waren, die Beleuchtungs- und Signalanlage gebrochen war, die Stoßstange verbogen, die Zier- und Anbauteile im Bereich der Anschlussstelle deformiert waren. Auch der Kühler sowie diverse Motorzubehör- bzw. Anbauteile waren beschädigt. Der Beklagte selbst hat in seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO in erster Instanz angegeben, er habe das Fahrzeug in unfallbeschädigtem Zustand bei seinem Neffen gesehen. Auf die in diesem Verhalten des Beklagten möglicherweise liegende Arglist kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.

Die nunmehr erstmals in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung, der untersuchende Werkstattmeister der Klägerin habe den Schaden ebenso erkannt, ist offensichtlich - so wie sie formuliert ist - ins Blaue hinein aufgestellt und nicht ausreichend substantiiert. Der angebotene Beweis war daher nicht zu erheben.

Auch die Rüge der fehlerhaften Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Kammermitglieds der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Juni 2001 ergibt, hat die Beschlussfassung tatsächlich durch alle drei Richter der Kammer stattgefunden; lediglich die Unterzeichnung durch das dritte Kammermitglied ist versehentlich unterblieben. Darin liegt nur ein durch § 295 Abs. 1 ZPO geheilter Formfehler (vgl. OLG Köln, NJW 1976, 680; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 348 Rdnr. 16). Aber auch im anderen Falle wäre der Senat nicht gezwungen, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuweisen; er kann durchaus gemäß § 540 ZPO von einer solchen Maßnahme absehen und selbst in der Sache entscheiden, wenn er dies - wie hier - für sachdienlich hält (vgl. BGH NJW-RR 1991, 473 m. w. N.).

Auf die dienstliche Äußerung des Kammermitgliedes kommt es deshalb nicht entscheidend an; deren Inhalt hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer des Beklagten war nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten.

Ende der Entscheidung

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