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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 4 U 137/07
Rechtsgebiete: BGB, VVG, EGBGB
Vorschriften:
BGB § 195 | |
BGB § 199 | |
BGB § 203 | |
BGB § 241 Abs. 2 | |
BGB § 280 | |
BGB § 280 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 426 | |
BGB § 426 Abs. 1 | |
BGB § 634 | |
BGB § 634 a | |
BGB § 634 a Abs. 1 Nr. 2 | |
BGB § 906 Abs. 2 S. 2 | |
VVG § 67 Abs. 1 S. 1 a. F. | |
EGBGB Art. 229 § 5 | |
EGBGB Art. 229 § 6 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 4 U 137/07
Verkündet am: 4. Dezember 2008 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem Recht, hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry, den Richter am Oberlandesgericht Süs und den Richter am Landgericht Gietzen auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2008 für Recht erkannt: Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2007 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin macht als Bauherren-Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Bauvertrags geltend. Ihr Versicherungsnehmer D... C... beauftragte mit schriftlichem Bauvertrag vom 14. November 2001 gemeinsam mit seiner Ehefrau V... M... C... und N... C... den Beklagten mit dem Abriss und der Neuerrichtung einer Doppelhaushälfte nebst Erbringung der Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie der Erstellung der statischen Berechnungen.
In dem Bauvertrag (Anlage K 1 zur Anspruchsbegründung vom 26. März 2007) ist unter Ziffer 6. zur Gewährleistung Folgendes geregelt: "6.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für eine fehlerfreie, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung. Die Ausführung erfolgt ausschließlich nach den Festlegungen der Bau- und Leistungsbeschreibung, auch wenn diese von den einschlägigen Normen abweicht. 6.2. Die Gewährleistungsfrist für die Planung richtet sich nach BGB und endet nach fünf Jahren. 6.3. Die Gewährleistungsfrist für die Bauausführung richtet sich abweichend von der VOB nach BGB und endet nach fünf Jahren." Der Eigentümer der benachbarten Doppelhaushälfte, Herr W... M..., beantragte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2002 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Bauherrn D... C... und den Beklagten wegen an seiner Doppelhaushälfte nach Beginn der Arbeiten im Jahr 2002 eingetretener Beschädigungen, insbesondere Rissbildungen (2 h H 4/02 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein). Im Rahmen dieses selbständigen Beweisverfahrens erstattete der vom Gericht bestellte Sachverständige Dipl. Ing. P... unter Mitwirkung des Statikers Dipl. Ing. S... am 7. Januar 2003 ein Gutachten, in dem die beiden Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangen, dass es am Anwesen des Nachbarn M... infolge der Abrissarbeiten und späteren Setzungen nach Errichtung der neuen Doppelhaushälfte mit Unterfangung des früheren Fundamentes der Doppelhaushälfte des Nachbarn M... zu Rissbildungen sowohl an der Straßenfront der Doppelhaushälfte als auch an weiteren Wänden gekommen sei. Weiterhin stellte der Sachverständige P... in zwei Ergänzungsgutachten vom 7. März 2003 und vom 20. Juni 2003 auch fest, dass es infolge eines fehlerhaften Wandanschlusses der Dachfläche der neu errichteten Doppelhaushälfte an das Anwesen des Nachbarn M... zu einer Durchfeuchtung der Wand gekommen sei, und schätzte die Kosten für die Mängelbeseitigung auf über 15 000,00 €. Der Nachbar M... erhob danach unter dem Aktenzeichen 3 O 209/04 gegen den Bauherrn D... C... Klage zum Landgericht Frankenthal (Pfalz), mit der er die Zahlung eines Betrages von 15 138,55 € begehrte.
In der Folgezeit führte die Klägerin zur Regulierung des Schadensfalles mit dem Nachbarn M... Vergleichsverhandlungen mit dem Ergebnis, dass die Klägerin einen Pauschalbetrag von 13 500,00 € an den Nachbarn M... bezahlte und dieser daraufhin nach Zusage der Kostenerstattung seine Klage zurücknahm. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst unter dem 9. August 2006 gegen den Beklagten beim Amtsgericht Mayen einen Mahnbescheid wegen einer Hauptforderung von 13 500,00 € nebst Zinsen und Mahnkosten erwirkt. Die Hauptforderung ist in dem Mahnbescheid wie folgt bezeichnet: "Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schreiben vom 14.11.01". Der Beklagte hat gegen diesen Mahnbescheid noch im August 2006 Widerspruch eingelegt. Nachdem die Klägerin Ende März 2007 den restlichen Vorschuss für das streitige Verfahren gezahlt hatte, wurde die Sache an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben. Diesem gegenüber hat die Klägerin ihren Anspruch mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2007 unter Erhöhung der Klage hinsichtlich eines weiteren Betrages von 10 245,45 € begründet. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen: Aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen P... und S... in dem selbständigen Beweisverfahren stehe fest, dass der Beklagte für die Schäden am Nachbaranwesen M... verantwortlich sei. Die Schäden seien nach dem Gutachten auf Setzungen der Giebelwand zurückzuführen. Die Durchfeuchtung der Nachbarwand sei eine Folge der unsachgemäßen Eindeckung des Neubaus. Der von dem Nachbarn geltend gemachte Ausgleichsanspruch sei daher auf nachbarrechtlicher Grundlage berechtigt gewesen. Durch die zur Beendigung des Rechtsstreits des Nachbarn M... mit ihrem Versicherungsnehmer getroffene Vereinbarung habe man die Schadenssumme auf den Pauschalbetrag von 13 500,00 € reduzieren können bei vollständiger Kostenübernahme. Neben der Pauschalsumme für die Schäden am benachbarten Haus seien bei dem Nachbarn M... Kosten in Höhe von insgesamt 8 187,38 € sowie eigene Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers in Höhe von 2 058,54 € angefallen. Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch, da in dem Bauvertrag ausdrücklich eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart und die Arbeiten im Jahr 2002 durchgeführt worden seien. Weiterhin sei auch eine Hemmung der Verjährung durch das selbständige Beweisverfahren eingetreten, so dass selbst eine dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 13 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2004 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10 245,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben, da die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Verhandlungen hätten zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Eine weitere Hemmung der Verjährung als bis zum Ende des selbständigen Beweisverfahrens sei keinesfalls gegeben. Die Verjährungsfrist sei spätestens zum 31. Dezember 2006 abgelaufen. Der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid sei wegen unzureichender Bezeichnung des Anspruchs nicht geeignet gewesen, eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. Im Übrigen hat der Beklagte in Abrede gestellt, für eventuelle Setzungen verantwortlich zu sein. Er hat bestritten, dass die Schäden am Anwesen M... alle auf die Bauarbeiten zurückzuführen seien. Auch die Höhe der Schäden werde bestritten. Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 6. September 2007 abgewiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass etwaige auf die Klägerin übergegangene Ansprüche, die allein aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. aus § 426 BGB in Betracht kämen, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt seien. Diese Ansprüche verjährten jeweils in drei Jahren. Die in Ziffer 6.3 des Bauvertrages vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren habe nur für die Bauausführung als solche gegolten, nicht aber für solche Schäden, die in der Inanspruchnahme des Bauherrn durch den Nachbarn lägen. Die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2002 begonnen. Denn der Versicherungsnehmer der Klägerin habe durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Jahre 2002 Kenntnis von einer eventuell durch den Beklagten herbeigeführten Schädigung des nachbarlichen Anwesens gehabt. Die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens durch den Nachbarn habe nicht die Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten gehemmt. Eine Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren sei nicht erfolgt. Zwischenzeitliche Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB hätten ebenfalls nicht stattgefunden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Sie trägt vor: Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei Verjährung nicht eingetreten. Die Regelung des Bauvertrages zur Gewährleistungsfrist erfasse sämtliche von dem Beklagten übernommenen Hauptpflichten aus dem Bauvertrag, wozu namentlich die Abrissarbeiten, das Unterfangen der verbleibenden Mauerteile und der Neuaufbau des Gebäudes gehörten. Nach den Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren sei insbesondere die Unterfangung der Giebelwand ursächlich für die Schäden am Nachbarhaus gewesen. Damit habe der Beklagte eine werkvertragliche Hauptpflicht verletzt, wodurch dann auch die Schäden am benachbarten Gebäude entstanden seien. Hierfür habe die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren zu gelten. Hilfsweise mache sich die Klägerin auch den Vortrag des Beklagten zu Eigen, er habe sich an die planerischen Vorgaben des Statikers gehalten. Dies führe zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten mit dem Statiker. Im Übrigen seien die Schäden auch im Rahmen der Bauausführung entstanden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2007 zu Aktenzeichen 3 U 145/07 aufzuheben und 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2004 zu zahlen, 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 10 245,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Es gehe um Regress wegen eines Anspruchs des Nachbarn gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin. Da der Beklagte dem Nachbarn des Bauherrn nicht aus dem Bauvertrag verpflichtet sei, gelte die fünfjährige Verjährung in diesem Verhältnis nicht. Vielmehr stünden nur Ansprüche aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsverhältnis im Raum, für die eine dreijährige Verjährungsfrist gelte. Eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten durch den Beklagten liege nicht vor. Ein Planungsfehler sei nicht gegeben. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf das angefochtene Urteil sowie die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Erstrichter ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte möglichen Ansprüchen der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG a. F.) die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann. Dabei kommt es für die Frage der Verjährung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, welche Verjährungsfrist für den Anspruch des Nachbarn M... gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin C... gilt. Denn die Klägerin macht aus übergegangenem Recht nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers gegen den Beklagten geltend, die daher rühren, dass ihrer Behauptung nach durch die Bauarbeiten Schäden am Eigentum des Nachbarn eintraten und von dem Bauherrn reguliert werden mussten. Entscheidend ist danach, ob dem Bauherrn C... wegen der Inanspruchnahme durch den Nachbarn gegen den Beklagten Ansprüche zustehen und in welcher Frist diese verjähren. Als solche Ansprüche kommen hier allein Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Bauvertrages oder Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB in Betracht, wie der Erstrichter im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat. Der Schaden des Bauherrn C..., für welchen die Klägerin den Beklagten in Regress nehmen will, lag darin, dass er von dem Nachbarn M... wegen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Anspruch genommen wurde. Solche nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche können sich als Schadensersatzansprüche darstellen, für die auch der Haftpflichtversicherer einzustehen hat (vgl. BGHZ 142, 66 ff). Für mögliche Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers C... gegen den Beklagten ist nicht das Schuldrecht in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung maßgebend, sondern gemäß der allgemeinen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, da der Bauvertrag am 14.11.2001 geschlossen wurde. Nach früherem Werkvertragsrecht waren Schäden des Bestellers, die darin liegen, dass er von einem Dritten in Anspruch genommen wird, keine Schäden, die nach Gewährleistungsrecht (§ 635 BGB a. F.) zu ersetzen waren, sondern unterlagen als sog. entfernte Mangelfolgeschäden dem Haftungsinstitut der positiven Vertragsverletzung (vgl. BGH NJW 1989, 1922, 1923; NJW 1962, 1764, 1765; NJW 2002, 816, 817; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 1691; Kleine-Möller/Merle, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Aufl., § 12, Rdnr. 1071). Für solche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung galt grundsätzlich die Regelverjährung, die nach altem Recht 30 Jahre betrug. Zum Verjährungsrecht in "Überleitungsfällen" trifft Art. 229 § 6 EGBGB eine differenzierende Lösung.
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt, dass auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche bereits das neue Verjährungsrecht Anwendung findet. Hievon regeln Art. 229 § 6 Abs. 3 und Abs. 4 wiederum Rückausnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Geltung des früheren Verjährungsrechts zurückführen. Im Ergebnis kommt es für die Frage, ob die alten oder die neuen Verjährungsvorschriften anzuwenden sind, auf einen Fristenvergleich an, der dazu dient, das Prinzip des Vorrangs der früher vollendeten Verjährung zu verwirklichen (vgl. BGH NJW 2006, 44).
Entscheidend ist für den Streitfall daher, welche Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen den Beklagten nach dem neuen Recht gilt. In Betracht kommen hier die Regelverjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB oder aber die fünfjährige Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen nach §§ 634, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Die letztgenannte fünfjährige Frist kommt dann zum Tragen, wenn es um Gewährleistungsansprüche im Rahmen des Werkvertrages geht, da § 634 BGB, auf den § 634 a BGB Bezug nimmt, zur Tatbestandsvoraussetzung hat, dass das Werk "mangelhaft" ist. Ausschlaggebend ist mithin, ob der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, durch die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht worden ist oder ob er durch die Verletzung einer reinen Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB verursacht wurde.
Für den Fall, dass der Schaden des Bestellers darin liegt, dass er von einem Dritten in Anspruch genommen wird, ist aber davon auszugehen, dass dies ein Schaden ist, der allein in der Verletzung reiner Nebenpflichten begründet ist (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2007, 679; Voellmecke, juris PR-Priv. BauR 4/2007, Anm. 1). Denn nicht der Mangel als solcher hat den Schaden des Bestellers bewirkt, sondern vielmehr die Tatsache, dass der Unternehmer seine Leistungen nicht so erbracht hat, dass dadurch nicht Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt worden sind. Diese Pflicht des Unternehmers, Rechtsgüter Dritter nicht zu beschädigen und dadurch eine Inanspruchnahme des Bestellers durch den Dritten zu verhindern, stellt aber eine Unternehmerpflicht dar, die sich nicht unmittelbar auf das Werk bezieht, so dass ihre Verletzung keinen Mangel des Werkes darstellt. Für die Verletzung solcher Obhutspflichten gilt daher nicht das Gewährleistungsrecht und dementsprechend auch nicht die darauf bezogene Verjährungsvorschrift des § 634 a BGB n. F. Vielmehr leitet sich der Anspruch des Bestellers unmittelbar aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB her und unterliegt der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB (vgl. Werner/Pastor, aaO, Rdnr. 2343; Staudinger/Frank Peters, BGB, Bearb. 2003, § 634 a, Rdnr. 9, Erman/H. C. Schwenker, BGB, 12. Aufl., § 634 a, Rdnr. 2; MüKo/Busche, BGB, 5. Aufl., § 634 a, Rdnr. 12 u. MüKo/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 195, Rdnr. 55; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 634, Rdnr. 9; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, Architektenrecht, Rdnr. 497).
Sonach unterliegt der hier interessierende Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers C... gegen den Beklagten aus dem Bauvertrag der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Dies war vorliegend mit der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens der Fall. Somit wurde der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2002 in Gang gesetzt und endete mit Ablauf des Jahres 2005. Im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides war daher ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers C... gegen den Beklagten bereits verjährt, so dass der Beklagte diese Verjährung auch der Klägerin entgegenhalten kann.
Selbst wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens sondern auf dessen Abschluss abstellen wollte, wäre Verjährung eingetreten. Die Gutachten zur Ursache der Schäden am Nachbaranwesen lagen im Jahre 2003 vor, so dass spätestens mit dem Schluss des Jahres 2003 die Verjährungsfrist zu laufen begann. Sie wäre damit bis zum Ende des Jahres 2006 gelaufen. Der im Jahre 2006 von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid war nicht geeignet, eine (teilweise) Hemmung der Verjährung herbeizuführen, da der Anspruch im Mahnantrag nicht hinreichend individualisiert bezeichnet war (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204, Rdnr. 18). Denn ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten resultierte nicht aus irgendeinem "Unfall/Vorfall" und war auch nicht in einem Schreiben vom 14.11.2001 geltend gemacht worden. Im Übrigen war der Mahnbescheid auch nur über den Betrag von 13 500,00 € ergangen und nicht über die ganze Klageforderung.
Wie der Erstrichter zu Recht ausführt, sind weitere "Verhandlungen" der Parteien, die zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führen könnten, nicht dargelegt.
Soweit als weiterer auf die Klägerin übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers C... ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, ist dies ein selbständiger Anspruch, der der Regelverjährung unterliegt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 426, Rdnr. 4). Auf diesen Anspruch ist im vorliegenden Fall neues Recht anzuwenden, da der Ausgleichsanspruch erst mit der Begründung der Gesamtschuld und damit erst mit der tatsächlichen Ausführung der Bauarbeiten durch den Beklagten im Jahre 2002 entstanden ist. Dass ein solcher Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in Betracht kommt, war für den Versicherungsnehmer C... aber spätestens mit der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens durch den Nachbarn M... ersichtlich. Die dreijährige Verjährungsfrist lief daher ab Ende des Jahres 2002 und endete mit Ablauf des Jahres 2005. Auch insoweit ist daher Verjährung eingetreten, die der Beklagte der Klägerin entgegenhalten kann.
Auf den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers C... gegen den Beklagten, so er besteht, ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Verjährungsregelung in Ziffer 6. des Bauvertrages anzuwenden. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass die Parteien mit dieser Vertragsbestimmung allein die Verjährung für solche Ansprüche regeln wollten, die sich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht als Gewährleistungsansprüche darstellten. Da - wie oben ausgeführt - der mögliche Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers C... gegen den Beklagten aber keinen Gewährleistungsanspruch wegen Werkmängeln, sondern vielmehr einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung darstellt, ergreift ihn die vertragliche Regelung über die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nicht. Es gelten daher die gesetzlichen Fristen.
Die Berufung der Klägerin erweist sich sonach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt nach § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO die Revision zu. Die entscheidungserhebliche Frage, wie nach neuem Schuldrecht Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen sogenannter entfernter Mangelfolgeschäden, die an Rechtsgütern anderer Beteiligter eintreten, verjähren, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Diese Rechtsfrage hat aber grundsätzliche Bedeutung, da sie für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sein kann. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23 745,95 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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