Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 4 U 156/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 114 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 U 156/01
In dem Rechtsstreit
wegen Schmerzensgeldes u. a.
hier: Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine zurückgenommene Berufung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Reichling, Friemel und Jenet
ohne mündliche Verhandlung am 18. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird die begehrte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die zwischenzeitlich zurückgenommene Berufung des Beklagten zu 3) gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Juli 2001 versagt.
Die Voraussetzungen der §§ 119 Abs. 1 S. 2, 114 ZPO lagen nicht vor; denn die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung war mutwillig. Auch der Partei, die in der Vorinstanz obsiegt hat, ist Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz im Allgemeinen erst zu gewähren, wenn der Rechtsmittelkläger sein Rechtsmittel begründet hat (vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 942; Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 119 Rdn. 55, jew.m.w.N.). Der Grund dafür liegt darin, dass bis zur Vorlage einer Rechtsmittelbegründung die Möglichkeit einer Verwerfung des Rechtsmittels nicht ausgeschlossen werden kann, § 519 b Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO n.F. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Verteidigung gegen das Rechtsmittel regelmäßig nicht notwendig. Anhaltspunkte, die für den hier zu entscheidenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan, noch sonst ersichtlich.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.