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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 4 U 156/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 114
Dem Berufungsbeklagten, der in der Vorinstanz obsiegt hat, ist Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung im Allgemeinen erst zu gewähren, wenn der Berufungskläger sein Rechtsmittel begründet hat.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 U 156/01

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeldes u. a.

hier: Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine zurückgenommene Berufung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Reichling, Friemel und Jenet

ohne mündliche Verhandlung am 18. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird die begehrte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die zwischenzeitlich zurückgenommene Berufung des Beklagten zu 3) gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Juli 2001 versagt.

Die Voraussetzungen der §§ 119 Abs. 1 S. 2, 114 ZPO lagen nicht vor; denn die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung war mutwillig. Auch der Partei, die in der Vorinstanz obsiegt hat, ist Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz im Allgemeinen erst zu gewähren, wenn der Rechtsmittelkläger sein Rechtsmittel begründet hat (vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 942; Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 119 Rdn. 55, jew.m.w.N.). Der Grund dafür liegt darin, dass bis zur Vorlage einer Rechtsmittelbegründung die Möglichkeit einer Verwerfung des Rechtsmittels nicht ausgeschlossen werden kann, § 519 b Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO n.F. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Verteidigung gegen das Rechtsmittel regelmäßig nicht notwendig. Anhaltspunkte, die für den hier zu entscheidenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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