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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 4 U 166/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 224 Abs. 2
Die Vermutung eines Rechtsanwalts, sein Mandant befinde sich möglicherweise in Urlaub, rechtfertigt keine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 4 U 166/05

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes und Rückforderung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler ohne mündliche Verhandlung am 31. August 2006

beschlossen:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Oktober 2005 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 1/4 und die Kläger 3/4 zu tragen.

Gründe:

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 13.Juli 2006, auf den beide Parteien nichts erwidert haben.

Dem Antrag des Beklagten auf erneute Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss war nicht mehr zu entsprechen. Voraussetzung einer (weiteren) Fristverlängerung wäre das Vorliegen eines erheblichen Grundes, wozu grds. auch eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder Urlaub der Partei oder ihres Rechtsanwaltes gehören (allgem. Meinung vgl. Zöller/Gummer/Heßler ZPO § 520 Rdn. 19 m.w.N; § 224 Rdn. 6 m.w.N). Die Fristverlängerung steht im Ermessen des Gerichts, das bei seiner Entscheidung auch die Interessen der Gegenpartei und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung zu beachten hat (Zöller/ Stöber aaO § 224 Rdn. 6).

Die Voraussetzungen für eine weitere Fristverlängerung liegen hier nicht vor.

Der Senat hat die ursprünglich bis 3. August 2006 gesetzte Äußerungsfrist wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits zweimal verlängert, letztmalig mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 7. August 2006 bis 28. August 2006. Die Fristverlängerung war ausreichend. Der Rechtsanwalt hat in seinem Antrag vom 28. August 2006, die Frist erneut zu verlängern, mitgeteilt, dass er wieder "eingeschränkt arbeitsfähig" sei und damit zu erkennen gegeben, das er in der Lage gewesen wäre, die Sache rechtzeitig zu bearbeiten. Als Hinderungsgrund hat er lediglich geltend gemacht, dass er seinen Mandanten nicht erreichen könne, weil " zu befürchten sei, dass (dieser) sich in Betriebsurlaub befinde"; deshalb möge ihm die Stellungnahmefrist bis 15. September 2006 verlängert werden.

Die bloße Vermutung des Prozessbevollmächtigten, dass sich sein Mandant möglicherweise in Betriebsurlaub befinde, ist kein erheblicher Grund zu einer Fristverlängerung. Dem Vorbringen ist noch nicht einmal zu entnehmen, ob der Beklagte verreist oder zuhause unerreichbar ist. Der Beklagte wusste, dass der Senatsvorsitzende ihm am 7. August 2006 die Stellungnahmefrist ausdrücklich "letztmalig" verlängert hatte und sie am 28. August 2006 ablief. Er hätte deshalb seinen Prozessbevollmächtigten darüber informieren müssen, dass der Fristablauf in seinen Urlaub fiel, und entweder sicherstellen müssen, dass er erreichbar blieb oder so rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen müssen, dass eine Stellungnahme noch fristgemäß erfolgen konnte (vgl. dazu auch BGH NJW 2000, 3143). In dessen Kanzlei sind fünf weitere Rechtsanwälte tätig, sodass es ohne weiteres möglich war, frühzeitig sicher zu stellen, dass sein Prozessbevollmächtigter nach seiner Krankenhausentlassung rechtzeitig die vorliegende Sache bearbeiten konnte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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