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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 4 U 185/01
Rechtsgebiete: UWG, StBerG, BRAO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1
StBerG § 4 Nr. 11
StBerG § 8 Abs. 1
StBerG § 8 Abs. 2
StBerG § 57 a
BRAO § 43 b
1. Der von einem Lohnsteuerhilfeverein verwandte Werbeslogan "Beratung von A bis Z" stellt eine irreführende und damit unzulässige Angabe dar.

2. Die Behauptung eines Lohnsteuerhilfevereins, er sei der "ideale Ansprechpartner für Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Rentner und Pensionäre", enthält eine unzulässige Selbstanpreisung.

3. Die namentliche Nennung von Beratungsstellenleitern eines Lohnsteuerhilfevereins ist erlaubt, wenn sie formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt (Fortführung von Senat OLGR Zweibrücken 2001, 187).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 185/01

Verkündet am: 26. September 2002

In dem Rechtsstreit

wegen unlauteren Wettbewerbs

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Prof. Dr. Dr. Ensthaler auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. September 2001 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs in Anspruch.

Die Parteien sind überregional tätige Lohnsteuerhilfevereine, die unmittelbar zueinander im Wettbewerb stehen. Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat dem Beklagten auf die Unterlassungsklage des Klägers verboten, mit einem Handzettel zu werben, in dem blickfangmäßig "Beratung von A-Z bei Ihrer Einkommensteuererklärung" angeboten und/oder behauptet wird der Beklagte sei "der ideale Ansprechpartner". Wegen weitergehender Unterlassungsanträge des Klägers, mit denen dieser dem Beklagten irreführende Hinweise auf Beratung und Antragstellung beim Kindergeld sowie die Werbung mit namentlicher Nennung von Beratungsstellenleitern und/oder Mitarbeitern des Beklagten hat verbieten lassen wollen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 4. September 2001 verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er jeweils innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt und begründet hat. Der Kläger hat sich dem Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsfrist angeschlossen.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Werbeslogan des Beklagten "Beratung von A bis Z" insgesamt als unsachlich anzusehen sei. Die Überschrift dürfe durchaus größer gehalten sein, um die Aufmerksamkeit des interessierten Publikums zu erwecken. Sie müsse in einer Gesamtschau beurteilt werden, bei der dem Wandel Rechnung zu tragen sei, der im Werberecht der steuer- und rechtsberatenden Berufe eingetreten sei. Bei dieser Gesamtschau sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine gemäß § 4 Nr. 11 StBerG beschränkte Beratungskompetenz im Einzelnen zutreffend und vollständig wiedergegeben habe. Eine übermäßige, irreführende oder gar marktschreierische Werbung liege nicht vor. Dies gelte auch für die in den Handzetteln enthaltene Textpassage "... der ideale Ansprechpartner für Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Rentner und Pensionäre usw."

Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 15. März 2002 und vom 22. April 2002 gegen die Anschlussberufung des Klägers.

Der Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,

2. die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

2. das angefochtene Urteil auf die Anschlussberufung zu ändern und dem Beklagten unter Androhung der in dem Urteil bereits angeordneten Bestrafung weiterhin zu untersagen, auf den Handzetteln mit den Namen der Beratungsstellenleiter und/oder Mitarbeiter des Beklagten zu werben.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 13. Dezember 2001 gegen die Berufung des Beklagten. Zur Rechtfertigung seiner Anschlussberufung vertritt er die Ansicht, die auf einzelnen Handzetteln aufgedruckte namentliche Angabe der Beratungsstellenleiter gehe über eine sachliche Informationswerbung hinaus und erwecke den falschen Eindruck, die Beratungstätigkeit hänge an der konkret bezeichneten Person. Zudem trügen bei der Nennung von Namen persönliche Eigenschaften zu einem Beitrittsentschluss bei, ohne dass ein objektiver Rückschluss auf die Qualität der Leistung möglich sei. Auf eine versehentliche Angabe der Stellenleiter könne der Beklagte sich nicht berufen, weil er sich das Verhalten seiner Mitarbeiter zurechnen lassen müsse.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der Sitzung vom 12. September 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten und die unselbständige Anschlussberufung des Klägers sind in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 511, 511 a Abs. 1, 518, 519, 521, 522 a Abs. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO n.F. In der Sache bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg.

A. Zur Berufung des Beklagten

Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht verboten, mit Handzetteln zu werben, in denen blickfangmäßig "Beratung von A - Z" bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung angeboten wird. Es hat dem Beklagten auch zu Recht verboten, mit der Behauptung zu werben, der Beklagte sei "der ideale Ansprechpartner".

Maßgebend für die Zulässigkeit der Werbung des Beklagten sind die Regelungen in §§ 1, 3 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 StBerG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater - 7. StBerÄndG vom 24. Juni 2000 (BGBl. I, S. 874). Mit diesem Gesetz ist zugleich die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen - Werbe-VOStBerG aufgehoben worden, vgl. Art. 8 des 7. StBerÄndG. Demnach ist es in Steuersachen zulässig, auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung hinzuweisen, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. Eine auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtete Werbung ist hingegen verboten, § 8 Abs. 2 StBerG. Diese Regelung deckt sich in der Sache mit der unmittelbar für Steuerberater geltenden Vorschrift des § 57 a StBerG und der für Rechtsanwälte geltenden Bestimmung des § 43 b BRAO. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird durch alle diese Vorschriften die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit konkretisiert. Dementsprechend bedarf nicht die Gestattung der Werbung, sondern deren Einschränkung einer besonderen Rechtfertigung (BGH NJW 2000, 2886, 2887 m.w.N.). Werbemaßnahmen, die dem Interesse des Adressatenkreises, eine sachlich angemessene Information zu finden, gerecht werden, formal und inhaltlich angemessen gestaltet sind und keinen Irrtum erregen, sind grundsätzlich erlaubt. Verboten sind neben irreführender Werbung insbesondere aufdringliche Werbemethoden, die sich als Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens darstellen (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2000, 1635 und 3195 sowie NJW 2001, 3324; BGH aaO sowie NJW 1997, 2522, 2532, NJW 2001, 2886, 2887 und WRP 1999, 824, 826; OLG München NJW 2000, 2824, jew. m.w.N.).

1. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Werbeslogan "Beratung von A bis Z" unzulässig. Der Kläger kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG die Unterlassung der Verwendung dieses Slogans verlangen.

Durch den Gebrauch der Worte "... von A bis Z" vermittelt die Werbeaussage den Eindruck, der Beklagte sei im Stande, eine in steuerrechtlicher Hinsicht in jeder Hinsicht umfassende Beratung zu gewährleisten. Darin liegt zwar eine sachliche Information. Diese Information ist aber irreführend. Gemäß § 4 Nr. 11 StBerG sind die Möglichkeiten des Beklagten zur Beratung beschränkt. Er ist gerade nicht zu einer umfassenden Beratung im Stande. Zwar lässt der Beklagte im Rahmen der weiteren Gestaltung seines Handzettels die bestehenden Beschränkungen nicht unerwähnt. Nach der Art ihrer Darstellung treten sie aber hinter die Überschrift "Beratung von A bis Z" zurück. So wird nach der Überschrift mit etwas kleinerem, weniger fett gedrucktem unterstrichenem Schriftbild zunächst einschränkend erwähnt, dass die Beratung (nur) bei der Einkommensteuererklärung stattfindet. Sodann wird die Beratung wiederum etwas kleiner und als Klammerzusatz gestaltet mit der zusätzlichen Einschränkung versehen, dass eine Mitgliedschaft erforderlich ist. Daran schließt sich in der Darstellung zunächst eine schlagwortartige Aufzählung einzelner Beratungssparten an. Erst danach wird - von neuem kleiner gedruckt - erwähnt, dass die Beratung nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Versorgungsbezügen u.a. angeboten wird. Mit Recht hat das Landgericht aus alledem gefolgert, es bestehe die Gefahr, dass einzelne Beschränkungen vom Adressaten übersehen werden und bei diesem dadurch ein falscher Eindruck über den Umfang der vom Beklagten angebotenen Beratungstätigkeiten entsteht. Zudem verdeutlicht die gestaffelte Darstellung der Einschränkungen, dass es dem Beklagten darauf ankommt, die irreführende Überschrift "Beratung von A bis Z" gezielt, nach Art eines marktschreierischen Werbungsstils in den Vordergrund zu stellen. Dies ist Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens, Es ist als Werbung nicht zulässig.

Aus den vom Beklagten zitierten, zwischen den Parteien in anderen Rechtsstreitigkeiten ergangenen Urteilen des Landgerichts Dresden vom 22. September 2000 -43 O 0544/00 (Bl. 65 d.A.) und des Landgerichts Augsburg vom 30. März 2001 (Bl. 80 d.A.) ergibt sich nichts, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, sind sie vom Sachverhalt her nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Dem Kläger steht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch ein Unterlassungsanspruch zu, soweit der Beklagte sich als "der ideale Ansprechpartner" für Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Rentner und Pensionäre bezeichnet. Diese Art der Werbung verlasst den Bereich einer sachlichen und objektiv nachprüfbaren Information. Sie enthält eine reine Selbstanpreisung und ist damit ebenfalls Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens, das mit § 8 Abs. 1 StBerG nicht vereinbar ist. Dem Beklagten ist dies im Übrigen sehr wohl bewusst. Dies hat er mit dem vom Kläger im Termin vom 12. September 2002 vorgelegten Schreiben vom 11. Dezember 2001 verdeutlicht. Darin mahnt der Beklagte eine gleichlautende Werbeaussage gegenüber einem anderen Mitbewerber ab.

B. Zur Anschlussberufung des Klägers

Das Landgericht hat den mit der Anschlussberufung weiter verfolgten Unterlassungsanspruch wegen der namentlichen Nennung von Beratungsstellenleitern und/oder Mitarbeitern des Beklagten zu Recht verneint.

Noch unter Geltung der Regelung in § 3 Abs. 2 WerbeVOStBerG, nach der ausdrücklich nur eine Bekanntgabe des Vereinsnamens gestattet war, hat der Senat entschieden, dass die Nennung der Namen von Bezirksdirektoren zulässig ist, wenn sie dazu dienen soll, den Interessenten an eine in seiner Nähe befindliche Beratungsstelle zu verweisen (Senat OLGR 2001, 187, 188). Daran ist für den hier zu entscheidenden Fall der namentlichen Nennung von Beratungsstellenleitern festzuhalten. Wie eingangs ausgeführt, wurde die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen - WerbeVOStBerG zwischenzeitlich aufgehoben. Damit ist auch die Zulässigkeit der namentlichen Nennung von Beratungsstellenleitern oder sonstigen Mitarbeitern des Beklagten nur noch nach § 8 Abs. 1 StBerG zu beurteilen. Die Namensnennung ist somit dann erlaubt, wenn sie formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend bejaht. Soweit in Einzelfällen konkrete Personen in dem für den Hinweis auf die nächste Beratungsstelle vorgesehenen Stempelfeld namentlich erwähnt werden (vgl. Bl. 18, 19, 20 d.A.), sind die Angaben in der Sache zutreffend. Sie dienen allein dem Zweck, Adressaten an die ihnen nächstgelegene Beratungsstelle zu verweisen und erfüllen damit das Gebot der Sachlichkeit (vgl. auch Senat OLGR 2001 aaO). Die Angaben sind nicht geeignet, Interessenten irrezuführen. Der angegebene Name steht, für den Leser des Handzettels ohne weiteres und deutlich erkennbar, jeweils in Verbindung mit der nächst gelegenen Beratungsstelle. Entgegen der Ansicht des Klägers wird dadurch keineswegs der Eindruck vermittelt, es handle sich bei der angegebenen Person um einen Steuerberater, der mehr oder weniger nebenbei für den Lohnsteuerhilfeverein tätig sei. Dafür ergeben sich aus den Handzetteln keinerlei Anhaltspunkte. Es ist für den Adressaten vielmehr ohne weiteres zu ersehen, dass es nur um die Nennung von Personen geht, die an der konkreten Beratungsstelle für den Kläger im Rahmen des Bereichs tätig werden, in dem diesem die Hilfeleistung in Steuersachen gestattet ist.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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