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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 4 U 19/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 1408
BGB § 2346
ZPO § 340 Abs. 3
ZPO § 296 Abs. 1
Zur Auslegung einer notariellen Urkunde, mit der Ehegatten bei der Auseinandersetzung ihres Grundvermögens bestimmen, dass Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, sowie Erschließungs- und Anliegerbeiträge vom jeweiligen Eigentümer ab sofort für diejenigen Vermögenswerte getragen werden sollen, die er bei der Auseinandersetzung übernimmt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 19/04

Verkündet am: 17. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Aufwendungsersatzes

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Januar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 2003 teilweise geändert und wie folgt neugefasst:

Das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2003 wird in Höhe von 3.849,98 € nebst 10% Zinsen hieraus seit 26. Februar 2002 aufrechterhalten.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung und die weiter gehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie schlossen einen notariellen Ehe-, Erbverzichts- und Vermögensaufteilungsvertrag, in welchem sie u.a. ihr bis dahin im hälftigen Miteigentum stehendes Grundvermögen untereinander aufteilten. In einem vor dem Landgericht Kaiserslautern geführten Vorprozess schlossen sie später einen Prozessvergleich, mit dem der notarielle Vertrag zum Teil modifiziert wurde. Der Kläger hat behauptet, er habe Zahlungen auf die Grundstücke erbracht, die bei der Aufteilung auf die Beklagte entfallen sind. Mit seiner Klage hat er auf der Grundlage des notariellen Vertrags Ausgleich dieser Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.194,45 € nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet.

Im Verfahren vor dem Landgericht ist gegen die Beklagte zunächst Versäumnisurteil in Höhe der Klageforderung ergangen. Dagegen hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2003, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern das Versäumnisurteil in Höhe von 4.729,19 € nebst Zinsen aufrechterhalten. Im Übrigen hat er das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt hat. Sie hat das Rechtsmittel innerhalb bewilligter Fristverlängerung begründet, die ihr auf rechtzeitigen Antrag hin gewährt worden ist. Der Kläger hat innerhalb gesetzlicher Frist Anschlussberufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Die Beklagte macht zur Rechtfertigung ihrer Berufung geltend, dem Kläger sei bei Abschluss des Vergleichs von dem Landgericht Kaiserslautern aus der gesamten - von ihr erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegten - Korrespondenz bekannt gewesen, dass die Beklagte nicht bereit sei, Kosten und Lasten des Anwesens H... in R... nachträglich zu übernehmen und dass sie einer solchen Forderung eigene Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gegenüberstelle. Unter diesen Umständen sei der Vergleich so auszulegen, dass dem Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche nicht mehr zustünden. Im Übrigen sei das vom Erstrichter berücksichtigte Klagevorbringen unsubstantiiert gewesen. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 14 der notariellen Urkunde sei rechtsfehlerhaft. Gleiches gelte für die Nichtberücksichtigung des § 814 BGB. Die Anwendung der Verspätungsvorschriften auf den Schriftsatz vom 14. November 2003 sei verfahrensfehlerhaft. Zu Unrecht habe der Erstrichter es für unerheblich erachtet, dass die Klageforderung zum Teil Nebenkosten betreffe, die auf den Mieter G... hätten umgelegt werden können. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, Steuerberatungskosten zu übernehmen. Zu Unrecht habe das Landgericht schließlich die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen unberücksichtigt gelassen.

Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil gegen die Anschlussberufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29. März 2004 und auf die Anschlussberufungserwiderungsschrift vom 09. Juli 2004 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil auf ihre Berufung zu ändern, das Versäumnisurteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen und

2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

2. auf seine Anschlussberufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils das am 9. Oktober 2003 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Kaiserslautern mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn weitere 2.080,80 € nebst 10% Zinsen hieraus seit dem 26. Juni 2002 zu zahlen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufung der Beklagten.

Mit seiner Anschlussberufung begehrt er, das Versäumnisurteil des Landgerichts Kaiserslautern in Höhe weiterer 2.080,80 € aufrechtzuerhalten. Er macht dazu geltend, soweit das Landgericht ihm seine Klageforderung in dieser Höhe aberkannt habe, sei das angefochtene Urteil willkürlich. Der Erstrichter habe gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass er die Klageforderung für unsubstantiiert halte. Wäre dies geschehen, so hätte der Kläger sein Vorbringen in der nunmehr mit der Anschlussberufung nachgeholten Weise ergänzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anschlussberufungs- und Berufungserwiderungsschrift vom 30. April 2004 und die Ergänzung dazu vom 3. Mai 2004 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 6. Januar 2005 verwiesen.

II.

Zur Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr.1, 519, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel in Höhe eines Betrages von 1.722,17 € zum Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten für bestimmte von ihm erbrachte Zahlungen Ausgleich verlangen kann. Der Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch darauf, dass die Beklagte ihm gegenüber nach den vertraglich getroffenen Vereinbarungen verpflichtet war, Schulden zu übernehmen, die sich auf das ihr bei der Auseinandersetzung zugeteilte Grundvermögen bezogen. Darin liegt eine Erfüllungsübernahme der Beklagten i.S.v. § 329 BGB. Soweit der Kläger die Beklagte von ihren daraus resultierenden Pflichten befreit hat, hat er sowohl gemäß §§ 677, 683, 670 BGB (vgl. dazu etwa Gottwald in MüKo zum BGB 4. Aufl. § 329 Rdn. 16 m. w. N.) als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Befreiung von einer Verbindlichkeit gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu etwa Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. § 812 Rdn. 27 m.w.N.) Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Höhe nach ist der Zahlungsanspruch aber nicht im zugesprochenen Umfang von 4.729,19 €, sondern nur in Höhe von 3.007,02 € gerechtfertigt.

2. Entgegen der Auffassung des Erstrichters ist § 14 der notariellen Urkunde vom 21. März 2000 nicht dahin auszulegen, dass sämtliche Kosten, die mit der Nutzung der auf die beiden Parteien verteilten Grundstücke in Zusammenhang stehen, ab sofort von dem jeweiligen Übernehmer zu tragen sind. Der Senat ist dabei nicht darauf beschränkt, die Auslegung lediglich auf ihre Freiheit von Verfahrensfehlern sowie von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze zu kontrollieren. Er hat die erstinstanzliche Auslegung vielmehr in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 = NJW 2004, 2751). Dieser Überprüfung hält die Auslegung nicht stand.

Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die in § 14 der notariellen Urkunde getroffene Regelung ausdrücklich auf Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, Erschließungs- und Anliegerbeiträge. Diese sollen vom jeweiligen Eigentümer ab sofort für die Vermögenswerte getragen werden, die er bei der Auseinandersetzung übernimmt. Wie der Erstrichter im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind diese Begriffe rechtlich definiert und umfassen die hier geltend gemachten Positionen nur insoweit, als sie sich auf Grund- und Gebäudesteuern, Umsatzsteuern bei Betriebsübergang, Kanalanschlussgebühren, Müllabfuhrgebühren und Wassergebühren beziehen.

Dafür, dass darüber hinaus auch private Verpflichtungen hätten übernommen worden sollen, ergibt der Wortlaut der notariellen Urkunde keinen Anhaltspunkt. Der Umstand, dass Nutzungen und Erträgnisse sogleich übergehen sollten, besagt darüber ebenfalls nichts. Er nötigt auch nach seinem Sinn und Zweck nicht zu der Auslegung, die der Erstrichter vorgenommen hat. Soweit Lasten auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, hat dies in der Regel zur Folge, dass auch das Grundstück haftet (vgl. etwa § 12 GrStG, § 134 BauGB, § 7 Abs. 7 KAG Rheinland-Pfalz). Im Hinblick darauf erscheint es folgerichtig, sie von vornherein demjenigen aufzuerlegen, der das Eigentum am jeweiligen Grundstück bei der Auseinandersetzung erwerben soll. Bei privatrechtlichen Verpflichtungen verhält es sich anders. Insoweit ist keiner der beiden Ehegatten gehindert, auf ihn lautende Verträge nach seinem Belieben zu beenden. Für Versicherungen hatten die Ehegatten dies - in teilweiser Abweichung von der Regelung in § 69 VVG, nach der ein Übergang bei Veräußerung der versicherten Sache erst mit Vollendung des Eigentumsübergang stattfindet (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 69 Rdn. 4 m.w.N.) - sogar ausdrücklich so vereinbart.

Die Regelung in § 12 der notariellen Urkunde stützt die Auslegung des Erstrichters ebenfalls nicht. Darin ist vereinbart, dass durch die Vermögensaufteilung alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten sind und dass neben den Leistungen aus der Urkunde kein weiterer Wertausgleich zu erfolgen hat. Dadurch ist gerade nichts darüber gesagt, wie die privaten, mit dem Eigentum verbundenen Kosten aufzuteilen sein sollten. Wenn die Regelung in § 14 der Urkunde solche Kosten von vornherein nicht erfasst, ergeben sich auch keine wechselseitigen Ansprüche außerhalb der notariellen Urkunde, deren Geltendmachung mit § 12 unvereinbar sein könnte.

Auch die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung liegen nicht vor. Dazu müsste eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit bestehen (vgl. dazu BGHZ 127, 138, 142; Palandt/Heinrichs aaO § 157 Rdn. 3 jew. m.w.N.). Dies ist nicht zu erkennen. Weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den sonstigen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Verteilung der privaten Kosten um einen regelungsbedürftigen Punkt handelte, den die Parteien nicht bedacht haben.

3. Eine Erstattungspflicht kommt somit nur für solche Zahlungen des Klägers in Betracht, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen. Damit entfallen von den Positionen, die das Landgericht zugesprochen hat die folgenden:

a. für das Jahr 2000:

- 24. Januar 2000, W..., Tank-Wartungpauschale 75,40 DM - 25. Juli 2000, W..., Tank-Wartungspauschale 75,40 DM von den in der Klageschrift aufgelisteten und durch das Landgericht zugesprochenen Beträgen für das Jahr 2000 verbleiben somit nur 997,29 DM = 509,90 €

b. Für das Jahr 2001 entfallen:

- 16. März 2001, Wohngebäudeversicherung 957,80 DM - 16. März 2001, Brandversicherung 457,10 DM - 16. März 2001, Geschäftsversicherung 236,10 DM - 15. Juni 2001, Pfalzwerke R..., Strom 62,00 DM - 15. Juni 2001, Haushaftpflicht, K... 162,30 DM - 1. Juli 2001, W..., Tank-Wartungspauschale 75,40 DM - 13. August 2001, Pfalzwerke R..., Strom 62,00 DM

Von den für das Jahr 2001 zugesprochenen Beträgen verbleiben somit nur 3.988,09 DM = 2.039,07 €.

c. Für das Jahr 2002 entfallen:

- 22. Januar 2002, Steuerberater D..., Abschluss 2000 568,52 € - 22. Januar 2002, Steuerberater D..., Buchhaltung 2000 290,00 € - 15. März 2002, Brandversicherung 235,09 €

Von den für das Jahr 2002 zugesprochenen Beträgen verbleiben somit nur 458,05 €.

Insgesamt verbleibt somit nur ein Betrag von 3.007,02 €, den der Kläger von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

4. Der vor dem Landgericht Kaiserslautern geschlossene Prozessvergleich vom 10. Dezember 2001 - 3 O 678/00 steht der Geltendmachung dieses Betrages nicht entgegen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils. Darin ist zutreffend dargelegt, dass der Vergleich die notarielle Urkunde nur hinsichtlich der Ausgleichszahlung für die K... M... in § 6 Nr. 4 der Urkunde geändert hat. Im Übrigen sollten die Verpflichtungen aus der notariellen Urkunde unberührt bleiben. Zudem bestimmte der Vergleich ausdrücklich, dass durch den Vergleich und die notarielle Urkunde, soweit sie aufrechterhalten blieb, alle weiter gehenden vermögensrechtlichen Ansprüche der Parteien abgegolten sein sollten. Die Abgeltungsklausel erfasste somit die hier in Rede stehenden, auf § 14 der notariellen Urkunde gegründeten Ausgleichsansprüche nicht.

5. Zu Recht hat der Erstrichter auch eine Anwendung des § 814 BGB abgelehnt. Der Kläger hat auf keine Nichtschuld geleistet. Soweit er auf die unter § 14 der notariellen Urkunde fallenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten gezahlt hat, hat er der Beklagten die ihm gegenüber aus § 329 BGB bestehende Schuld abgenommen. Diese Schuld bestand. Im Übrigen war er selbst im Außenverhältnis zu den jeweiligen Gläubigern zur Zahlung verpflichtet. Auch diese Schulden bestanden.

6. Die Geltendmachung der Zahlungsansprüche des Klägers ist nicht rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagte sich zur Rechtfertigung ihres gegenteiligen Standpunktes darauf beruft, dass die zugesprochenen Rechnungspositionen allesamt in die Nebenkostenabrechnung aus dem Mietvertrag hätten eingestellt werden können, lässt sie aber unberücksichtigt, dass sie selbst auf Grund von § 14 der notariellen Urkunde zum 21. März 2000 in den Mietvertrag eingetreten ist und es somit ihre Sache gewesen wäre, die Nebenkosten abzurechnen. Im Übrigen hat die Beklagte den Mietvertrag, aus dem sich die Zahlungspflicht des Mieters für die Nebenkosten ergeben soll, erstmals im Berufungsverfahren vorgelegt. Er ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

7. Der Erstrichter ist in tatsächlicher Hinsicht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die in Rede stehenden Zahlungen erbracht hat.

Der Kläger hat in der Klageschrift vom 20. März 2003 unter Aufschlüsselung der einzelnen Zahlungen behauptet, dass er gezahlt habe. In ihrer erst am 8. Oktober 2003 eingegangenen Klageerwiderung vom selben Tage hatte die Beklagte die Zahlungen nicht bestritten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom folgenden Tag, den 9. Oktober 2003 hat sie Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, das ihr am 15. Oktober 2003 zugestellt wurde. In ihrer Einspruchsschrift vom 29. Oktober 2003 nahm sie nur pauschal auf ihren Schriftsatz vom 8. Oktober 2003 Bezug. Nach Ablauf der Einspruchsfrist bestritt sie dann erstmals in ihrem Schriftsatz vom 14. November 2003 mit Nichtwissen, dass der Kläger Leistungen an Dritte erbracht habe. Am 20. November 2003 fand sodann die mündliche Verhandlung über den Einspruch statt. In diesem Termin gewährte der Erstrichter beiden Parteien jeweils Schriftsatznachlass bis zum 11. Dezember 2003. In seinem innerhalb dieser Frist eingegangenen nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 trat der Kläger sodann für die einzelnen Zahlungen Beweis an.

Unter diesen Umständen hat der Erstrichter zu Recht von §§ 340 Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Das Bestreiten der Zahlungen war ein Verteidigungsmittel der Beklagten. Sie hätte es spätestens in der Einspruchsbegründung vorbringen müssen. Das ist nicht geschehen. Ihr Bestreiten war somit verspätet. Entschuldigungsgründe i. S. v. § 296 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Die Verspätung ihres Vorbringens führte auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Durch Ihren Schriftsatz vom 14. November 2003 konnte die Einlassungsfrist des § 132 Abs. 1 ZPO nicht mehr gewahrt werden. Im Hinblick darauf war dem Kläger gemäß § 283 ZPO auf seinen Antrag Schriftsatznachlass zu gewähren. Innerhalb dieser Schriftsatzfrist hat er für seine Behauptungen Beweis angetreten. Eine Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens der Beklagten hätte somit eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahme nach sich ziehen müssen. Ohne Berücksichtigung des Vorbringens war die Sache hingegen entscheidungsreif.

Bei dieser Sachlage hat der Erstrichter das Bestreiten der Beklagten zutreffend als verspätet behandelt. Der Umstand, dass sich die Verspätung erst aus dem nachgelassenen Schriftsatz ergab, stand dieser Verfahrensweise nicht entgegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 282 Rdn. 4, § 283 Rdn. 3 und § 296 Rdn. 16, jeweils m.w.N.). Die einzelnen Zahlungen sind somit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Das Bestreiten der Beklagten bleibt gemäß § 529 Abs. 1 ZPO auch für das Berufungsverfahren ausgeschlossen.

8. Zu Recht hat der Erstrichter die Voraussetzungen einer hilfsweisen Aufrechnung mit Gegenforderungen abgelehnt.

a. Die Aufrechnung war zum einen auf eine angebliche Vereinbarung gestützt, nach welcher der Kläger der Beklagten bei Trennung der Parteien monatliche Zahlungen von 3.960 DM zugesagt haben soll, weil er die K... M... alleine weiter nutzte. Deshalb hat die Beklagte für die Zeit von Dezember 1999 bis März 2000 einen Gesamtbetrag von 8.098,86 € geltend gemacht, mit dem sie hilfsweise gegenüber der Klageforderung aufgerechnet hat.

Wenn die behauptete Vereinbarung zutrifft, bestand sie schon vor Errichtung der notariellen Urkunde vom 21. März 2000 und erst recht vor Abschluss des Prozessvergleichs am 10. Dezember 2001. Dann ist sie aber durch die Verzichtsklauseln in § 12 der notariellen Urkunde und in 4 des Prozessvergleichs abgegolten, nach denen keine weiter gehenden vermögensrechtlichen Ansprüche der Parteien mehr untereinander bestehen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils kann insoweit Bezug genommen werden. Die Beklagte trägt mit ihrer Berufung nichts vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Dafür, dass ihr trotz Abgeltungsklausel jedenfalls eine Aufrechnung hätte erhalten bleiben sollen, ist nichts ersichtlich. Der behauptete Widerspruch zur Behandlung der zugesprochenen Zahlungsansprüche besteht nicht. Diese sind in der notariellen Urkunde ausdrücklich begründet und werden von der Abgeltungsklausel somit gerade nicht erfasst.

b. Im Zusammenhang mit der von dem Mieter G... erbrachten Kautionszahlung stehen dem Beklagten ebenfalls keine aufrechenbaren Gegenforderungen zu.

aa. Die Beklagte hat zum einen geltend gemacht, der Kläger habe ihr einen Betrag von 1.000 € auf den Kautionsbetrag herauszuzahlen, den er bei Abschluss des Mietverhältnisses von dem Mieter erhalten habe, weil sie dem Mieter aufgrund eines vor dem Amtsgericht Kaiserslautern geschlossenen Vergleichs vom 1. Oktober 2003 - 10a C 408/03 Rückzahlung auf die von ihm erbrachte Kaution geleistet habe.

Insoweit hat der Erstrichter zu Recht die Abgeltungsklauseln herangezogen.

Auf Grund der Regelung in § 14 der notariellen Urkunde ist die Beklagte in das Mietverhältnis eingetreten. Gemäß § 566 a BGB war es damit ihre Sache, dem Mieter seine Kaution zurückzuzahlen. Dies galt unabhängig davon, ob die Kaution ursprünglich einmal an den Kläger gezahlt worden war. Für das Herausgreifen dieses Einzelpunktes besteht somit kein Raum mehr. Wie oben ausgeführt, sollten die vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen den Parteien durch die Regelungen in der notariellen Urkunde und in dem Prozessvergleich vor dem Landgericht Kaiserslautern vom 10. Dezember 2001 erledigt sein.

bb. Des Weiteren hat die Beklagte mit Prozesskosten in Höhe von 521,42 € aufgerechnet, die ihr aus dem Vorprozess mit dem Mieter entstanden sind. Dazu hat sie geltend gemacht, der Kläger habe ihr gegenüber der Wahrheit zuwider erklärt, er habe keine Mietkaution erhalten. Nur deshalb habe sie es auf das Prozessverfahren wegen der Rückzahlung der Kautionen ankommen lassen. In diesem Punkt besteht ein Schadensersatzanspruch jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger bestritten hat, der Beklagten gegenüber falsche Angaben gemacht zu haben. Wie der Erstrichter zutreffend ausführt, hat die Beklagte für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten. Dies geht zu ihren Lasten.

Zur Anschlussberufung des Klägers

Die Anschlussberufung ist zulässig, §§ 524 Abs. 1 bis 3,519 Abs. 2,4, 520 Abs. 3 ZPO. In der Sache führt sie hinsichtlich eines Betrages von 842,96 € zum Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Mit der Anschlussberufung wendet sich der Kläger zu Recht dagegen, dass der Erstrichter Zahlungen an die Verbandsgemeinde ... als unsubstantiiert angesehen hat. Bereits in der Klageschrift hatte der Kläger die Zahlungen im Einzelnen aufgeschlüsselt und dazu vorgetragen, es handle sich um Abgabenbescheide für das Grundstück in R.... Mit seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 hatte er dieses Vorbringen unter Vorlage entsprechender Unterlagen vertieft (vgl. Anlagen A 12, 13,17,18, 22 und 23). Damit war den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen Genüge geleistet. Wie oben zur Berufung der Beklagten unter Ziffer 6) ausgeführt, sind die Zahlungen unstreitig. Der Kläger kann mithin Ersatz folgender Beträge verlangen:

- Zahlung vom 16. März 2001 627,00 DM - Zahlung vom 19. März 2001 182,23 DM - Zahlung vom 16. Mai 2001 182,23 DM - Zahlung vom 16. Mai 2001 226,00 DM - Zahlung vom 16. Mai 2001 226,00 DM - Zahlung vom 14. August 2001 205,23 DM

zusammen 1648,69 DM = 842,96 €.

Soweit der Kläger Ersatz weiter gehender Beträge begehrt, steht ihm nach dem oben zur Berufung der Beklagten unter Ziffer 2) Ausgeführten, ein Zahlungsanspruch nicht zu.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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