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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: 4 U 195/01
Rechtsgebiete: AVBEltV


Vorschriften:

AVBEltV § 9 Abs. 1
AVBEltV § 10 Abs. 6
Hat der Stromlieferant bei der Herstellung einer Stromverteileranlage zur Elektrizitätsversorgung von Grundstücken im Außenbereich die dafür angefallenen Kosten in gesetzlich zulässiger Höhe auf die Eigentümer der seinerzeit begünstigten Grundstücke umgelegt, so kann ein später hinzutretender Eigentümer, der sein Grundstück ebenfalls an diese Anlage anschließt, zu keinem Baukostenzuschuss für die umlagefähigen Errichtungskosten mehr herangezogen werden. Eine entsprechende Neuaufteilung der umlagefähigen Kosten ist für Grundstücke im Außenbereich nicht vorgesehen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 195/01

Verkündet am. 15. August 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Zahlung eines Baukostenzuschusses

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Oktober 2001 geändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstellte für das im Außenbereich der Gemeinde gelegene Hausanwesen des Beklagten E... (oder "I... A...") in T... einen Stromanschluss und stellte hierfür mit Datum vom 23. April 1998 einen Baukostenzuschuss in Höhe von 2 830,-- DM sowie Hausanschlusskosten in Höhe von 2 625,-- DM (Insgesamt einschließlich Inbetriebsetzungskosten in Höhe von 69,-- DM sowie 16 % Mwst.: 6 407,84 DM) in Rechnung.

Der Beklagte zahlte die Hausanschlusskosten und trat dem weitergehenden Zahlungsbegehren mit der Begründung entgegengetreten, die Kostenberechnung der Klägerin entspreche nicht den seit 1. April 1980 geltenden Bestimmungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV).

Der Hausanschluss für den Beklagten erfolgte an eine Verteilungsanlage (Erdkabel), die im Jahre 1983 hergestellt worden war. Die Kosten für die Herstellung dieser Anlage waren damals in gesetzlich zulässiger Höhe auf die Eigentümer dreier dem Grundstück des Beklagten benachbarter Aussiedlerhöfe umgelegt und von diesen gezahlt worden.

Die Klägerin, die über keine Unterlagen mehr über die Herstellungskosten der Stromverteilungsanlage verfügt, hat vorgetragen, die Gesamtkosten für die Herstellung der Stromverteilungsanlage hätten sich auf 57 582,-- DM belaufen, von denen 70 % auf die vier dort angeschlossenen Grundstücke zu verteilen seien, so dass auf den Beklagten ein Baukostenzuschuss in Höhe von 16 698,78 DM entfalle.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 13 473,41 DM nebst 8 % Zinsen aus 5 277,84 DM seit Rechtshängigkeit der Klageschrift vom 26, April 1999 sowie 8 % Zinsen aus dem Differenzbetrag zur ursprünglichen Klageschrift, das sind 8 195,57 DM seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 17. Februar 2000 zu zahlen und im Übrigen festzustellen, dass die Hauptsache erledigt sei.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er könne zur Zahlung eines Baukostenzuschusses nicht mehr herangezogen werden, weil die Stromverteilungsanlage in den 80er-Jahren mit den Eigentümern der damals erschlossenen drei Grundstücke vollständig abgerechnet worden sei.

Durch Urteil vom 4. Oktober 2001 hat der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten zur Zahlung von 8 036,56 DM nebst 8 % Zinsen aus gestaffelten Beträgen verurteilt, festgestellt, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 956,63 DM in der Hauptsache erledigt ist und die weitergehende Klage abgewiesen. Der Ermittlung des nach seiner Auffassung vom Beklagten gemäß § 9 AVBEltV zu zahlenden Baukostenvorschusses hat der Einzelrichter ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. J... J... über geschätzte Herstellungskosten für die Verteileranlage in Höhe von 53 800,-- DM im Jahre 1983 zugrunde gelegt.

Gegen das dem Beklagten am 11. Oktober 2001, der Klägerin am 12. Oktober 2001 zugestellte Urteil haben beide Parteien mit am Montag, dem 12. November 2001 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nur der Beklagte hat sein Rechtsmittel mit innerhalb gewährter Fristverlängerung am 14. Januar 2002 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen J... seien nicht geeignet, die Herstellungskosten der Stromverteilungsanlage im Jahre 1983 zuverlässig zu begründen. Da die übrigen drei Aussiedler die möglichen Baukostenzuschüsse bereits in voller Höhe von 72 242,-- DM gezahlt hätten, komme allenfalls noch mit diesen ein interner Ausgleich entsprechend § 426 BGB in Betracht.

Im Übrigen hätten die Nachbarn ihm ihre bei einer Neuverteilung der Herstellungskosten erwachsenden Rückerstattungsansprüche abgetreten, mit denen außergerichtlich bereits hilfsweise die Aufrechnung erklärt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt noch vor, die übrigen Anschlussnehmer hätten keine 72 242,-- DM Baukostenzuschuss gezahlt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und die im zweiten Rechtszug noch gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch nach § 9 Abs. 1 AVBEltV auf Zahlung eines Baukostenzuschusses für den im Jahre 1998 eingerichteten Anschluss seines Hausanwesens an die bereits im Jahre 1983 für drei Aussiedlerhöfe hergestellte Stromverteilungsanlage im Außenbereich der Gemeinde T....

Nach der gesetzlichen Regelung ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen bis höchstens 30 kV zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt; Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 v. H. dieser Kosten abdecken.

Der Beklagte kann nach dieser Bestimmung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses für die im Jahre 1983 hergestellte Stromverteilungsanlage nicht mehr herangezogen werden. Er ist zwar infolge seines Antrags, sein Grundstück an die Anlage anzuschließen und über die in der Straße verlegte Hauptleitung mit Strom zu versorgen, "Anschlussnehmer" im Sinne von § 9 Abs. 1 AVBEltV geworden (vgl. z. B. BGHZ 100, 299 f; BGH WM 90, 1164; BGH NJW-RR 91, 408 ff). Eine Zahlungspflicht ist für ihn hieraus aber nicht erwachsen, weil sein Anschluss an die öffentliche Stromversorgung keinerlei über die von ihm bezahlten Hausanschlusskosten hinausgehende Kosten verursacht hat; insbesondere war, wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002 eingeräumt hat, eine Verstärkung der im Jahre 1983 hergestellten Stromverteilungsanlage nicht erforderlich gewesen.

Zu einer Beteiligung an den damals für die Errichtung der Anlage aufgewendeten Kosten kann der Beklagte nicht mehr herangezogen werden. Unstreitig hat die Klägerin damals den nach § 9 Abs. 1 S. 2 AVBEltV möglichen Kostenanteil von 70 % der Baukosten in voller Höhe auf die drei Anschlussnehmer umgelegt, für die die Anlage errichtet worden war, so dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung eines Baukostenzuschusses gegen den Beklagten nicht mehr gegeben ist.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin sich damals gegenüber den drei Anschlussnehmern zu einer Neuverteilung und teilweisen Rückerstattung verpflichtet haben sollte, wenn künftig weitere Anschlussnehmer in diesem Stromversorgungsgebiet hinzukommen sollten, weil die Berechnungsgrundlagen nach § 9 AVBEltV verbindlich sind und hiervon auch durch vertragliche Vereinbarungen nicht abgewichen werden darf (vgl. BGH NJW-RR 88, 1427/1428). Eine künftige Neuverteilung der umlegungsfähigen Baukosten nach bereits erfolgter Abrechnung ist nach dieser Vorschrift nicht vorgesehen. Die Regelung geht vielmehr davon aus, dass sich Größe und Dimension einer neu zu errichtenden Stromverteilungsanlage an dem akuten Bedarf der in Betracht kommenden Anschlussnehmer auszurichten hat, für die die Anlage errichtet wird. Der Baukostenzuschuss stellt anders als die Kosten für den Hausanschluss nach § 10 AVBEltV kein Entgelt für die Ausführung von Arbeiten zugunsten des Anschlussnehmers, sondern, vergleichbar einem verlorenen Baukostenzuschuss, eine Umlage zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen dar (vgl. z. B. OLG Nürnberg, NJW-RR 88, 1525). Das bedeutet, dass für den Stromlieferanten bereits bei Errichtung der Anlage feststehen muss, für wie viele Anschlussnehmer sie vorgesehen ist oder vorgehalten werden muss. Innerhalb einer bebauten Ortslage, insbesondere wenn ein Bebauungsplan vorliegt, ist dies unproblematisch, weil bei der Berechnung des Baukostenzuschusses für den einzelnen Anschlussnehmer auch unbebaute Grundstücke (z. B. Baulücken) miteinbezogen werden können. Da die Ansprüche des Stromlieferanten auf Zahlung von Baukostenzuschüssen erst in 30 Jahren verjähren (allgemeine Meinung vgl. z. B. OLG Nürnberg, aaO), können hier ohne weiteres bis zu 70 % der Baukosten auf die Grundstücke innerhalb des Versorgungsgebietes sofort verteilt und auch noch nach Jahren von einem neuen "Anschlussnehmer" in der feststehenden Höhe angefordert werden.

Anders ist die Situation aber im Außenbereich, wenn der Stromlieferant aus konkretem Anlass gehalten ist, bestimmte Grundstücke (hier drei Aussiedlerhöfe) mit Strom zu versorgen und zu diesem Zweck eine neue Stromverteilungsanlage herstellen muss. Hier lässt sich eine Kostenverteilung auf weitere Grundstücke nur dann rechtfertigen, wenn die Notwendigkeit einer künftigen Stromversorgung bei der Errichtung der Verteilungsanlage bereits berücksichtigt werden konnte. Dies war vorliegend im Jahre 1983 unstreitig nicht der Fall und ist von der Klägerin bei der damaligen Festsetzung des Baukostenzuschusses in Höhe des umlegungsfähigen Teils der Gesamtkosten unstreitig auch nicht berücksichtigt worden. Die damalige Festsetzung war daher einmalig und endgültig (vgl. BGH NJW 87, 1828/1829).

Eine spätere Neuaufteilung wie dies gemäß § 10 Abs. 6 AVBEltV auf fünf Jahre befristet bei der Verteilung der Kosten für die Herstellung eines Hausanschlusses möglich ist, sieht die Regelung in § 9 AVBEltV für den Baukostenzuschuss nicht vor (vgl. Landgericht Münster, Urteil vom 18. März 1987; Az.: 2 O 41/87; zitiert aus Datenbank "Beweis"). Es wäre unter Beachtung einer "wirtschaftlichen Betriebsführung" (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 AVBEltV) für das Stromversorgungsunternehmen auch unwirtschaftlich, auf die Dauer von bis zu 30 Jahren bei jedem neu hinzukommenden Anschlussnehmer erneut eine Verteilung bereits abgerechneter Kosten mit entsprechenden Rückerstattungen für die früheren Anschlussnehmer vornehmen zu müssen.

Auf die Berufung des Beklagten ist das angefochtene Urteil daher antragsgemäß zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtsfrage der Neufestsetzung eines Baukostenzuschusses einer gemäß §§ 9 Abs. 1 AVBEltV vollständig abgerechneten Stromverteilungsanlage bei Hinzutreten weiterer Anschlussnehmer soweit ersichtlich bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist, die Rechtssache daher grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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