Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 4 U 221/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
Eine Partei kann bei einem Wohnungswechsel ausreichende Vorkehrungen getroffen haben, von der Zustellung von Schriftstücken rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, wenn sie bei ihrer früheren Wohnung weiter einen Briefkasten unterhält und dafür Sorge trägt, dass dieser von einer zuverlässigen Person regelmäßig kontrolliert wird.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 221/04

Verkündet am: 7. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und den Richter am Landgericht Dr. Steitz auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Juli 2004 und das ihm zu Grunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten eine nicht näher spezifizierte Schadensersatzforderung aus Gesellschaftsvertrag in Höhe von 295.000,-- € nebst Zinsen im Mahnverfahren geltend gemacht. Sowohl der am 9. Januar 2004 erlassene Mahnbescheid, als auch der am 3. Februar 2004 auf Antrag des Klägers ergangene Vollstreckungsbescheid wurden dem Beklagten am 14. Januar bzw. 5. Februar 2004 unter der vom Kläger angegebenen Anschrift "..., ..." durch Einlegung in den dort vorhandenen, mit dem Namen des Beklagten versehenen Briefkasten zugestellt.

Mit seinem am 19. April 2004 beim Amtsgericht Mayen eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und gleichzeitig wegen der möglichen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu hat er geltend gemacht, dass er schon seit Ende 2003 nicht mehr in der ... in ... wohne, dort allerdings noch polizeilich gemeldet sei und einen Briefkasten unterhalte. Sein dort lebender Untermieter, der Zeuge A..., der von ihm beauftragt sei, die Post an ihn weiterzuleiten und dies auch stets getan habe, habe im Januar/Februar 2004 keine Schriftstücke des Amtsgerichts Mayen oder Benachrichtigungsscheine über die Niederlegung solcher Schriftstücke vorgefunden. Daher habe er erst am 16. April 2004 durch einen seinem Arbeitgeber auf Grund des erwirkten Titels zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen von dem Erlass des Vollstreckungsbescheides erfahren.

Mit dem nach § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 22. Juli 2004, auf das zur Darstellung weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Der Beklagte habe zwar von der Zustellung des Vollstreckungsbescheides möglicherweise keine Kenntnis gehabt. Eine regelmäßige Kontrolle der vorhandenen Empfangsvorrichtung auf eingehende Sendungen sowie einen sonst nie vorkommenden Postverlust habe er aber nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass der Vollstreckungsbescheid außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beklagten abhanden gekommen ist, habe er nicht dargetan. Den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 3. Februar 2004 hat die Erstrichterin folglich als unzulässig verworfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner innerhalb gesetzlicher Frist eingelegten und begründeten Berufung. Dabei räumt er ein, dass ihm Mahn- und Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen zwar ordnungsgemäß zugestellt worden seien, wehrt sich jedoch gegen die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er ist der Auffassung, dass ein gelegentlicher Postverlust auch bei mangelfreier Organisation unvermeidbar sei.

Der Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.07.2004 (3 O 205/04) wird aufgehoben.

2. Dem Beklagten/Berufungskläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

3. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung über den Einspruch an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen,

hilfsweise

der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 03.02.2004 (03-1462654-03-N) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, dass der Zeuge A... schon auf Grund seiner persönlichen Unzuverlässigkeit vom Kläger nicht mit der Empfangnahme und Weiterleitung von Schriftstücken hätte beauftragt werden dürfen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselt Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässig und führt auch in der Sache zu einem jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Im Ansatz zutreffend ist die Erstrichterin von einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungsbescheides - sowie zuvor des Mahnbescheides - gemäß § 180 ZPO ausgegangen. Eine Wohnungsaufgabe erfordert neben dem entsprechenden Willen des Zustellungsadressaten weiter, dass dieser Wille in die Tat umgesetzt wird und für Dritte erkennbar gemacht ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 178 Rdnr. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Zustellungen in der ... polizeilich gemeldet und unterhielt dort einen mit seinem Namensschild versehenen Briefkasten. Ferner hatte er für die Weiterleitung der dort an ihn zugestellten Post Sorge getragen, so dass grundsätzlich gewährleistet war, dass die für ihn bestimmten Schriftstücke ihn auch erreichen konnten. Hinzu kommt, dass der Beklagte noch im Februar 2004 die Anschrift "..., ..." als seine aktuelle Adresse im Geschäftsverkehr angeben ließ (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts des Beklagten vom 3. Februar 2004, Bl. 31 d.A.). Demzufolge stellt der Beklagte die ordnungsgemäße Zustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid in zweiter Instanz auch nicht mehr in Abrede.

2. Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Beklagte ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid einzuhalten und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren ist, ist aufgrund der bisherigen Feststellungen des Erstgerichts jedoch nicht möglich.

Die Erstrichterin hat im Zusammenhang mit der Prüfung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Beklagten ihrer Prozessleitungspflicht nach § 139 ZPO nicht genügt und zu Lasten des Beklagten angenommen, dass auf Grund seines Vortrages nicht auf eine regelmäßige Empfangskontrolle und ein verlustfreies Weiterleiten der Post durch den hierzu beauftragten Zeugen A... geschlossen werden könne. Hierdurch hat sie den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und überdies auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Anforderungen an die Darlegungen des fehlenden Verschuldens im Sinne des § 233 ZPO überspannt.

Die fehlende Kenntnis von der Zustellung eines eine gerichtliche Frist in Gang setzenden Schriftstücks oder die Unaufklärbarkeit des Abhandenkommens eines solchen Schreibens allein verletzt die von der Prozesspartei zu fordernde Sorgfalt nicht (BGH, NJW 1994, 2898). Dies ist erst dann der Fall, wenn der Partei darüber hinaus fehlerhafte oder unzureichende Vorkehrungen zum Empfang von Postsendungen vorzuwerfen sind (BGH, NJW-RR 2001, 571, 572). Von ausreichenden Vorkehrungen kann dagegen bei Bestehen einer die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten sicherstellenden Empfangsorganisation in der Regel ausgegangen werden. Zu einer solchen Empfangsorganisation gehören unter anderem das Vorhalten einer für Dritte grundsätzlich unzugänglichen Briefeinwurfsmöglichkeit sowie die regelmäßige Kontrolle des Posteingangs und die Weiterleitung wichtiger Sendungen durch eine zuverlässige und sorgfältig überwachte Person. Anders kann der Fall bei Auswahl einer unzuverlässigen oder sonst ungeeigneten Person (etwa bei Beauftragung eines Leseunkundigen mit der Sortierung der Post, vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1148) oder bei schlichtem Übersehen oder Wegwerfen des maßgeblichen Schriftstücks (vgl. Zöller/Greger, aaO § 233 Rdnr. 23 "Zustellung") liegen.

Ob die vom Beklagten getroffenen Vorkehrungen danach ausreichend oder tatsächlich - wie es die Erstrichterin angenommen hat - fehlerhaft waren, kann den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass er an der Zustelladresse einen Briefkasten unterhält. Aus seinem Vorbringen und den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen folgt weiter, dass es sich um einen abschließbaren Kasten handelt, zu dem der Zeuge A... den einzigen Schlüssel besitzt, die Post daraus entnimmt und für den Beklagten bestimmte Sendungen unverzüglich an diesen weiterleitet. Soweit die Einzelrichterin in diesem Zusammenhang den ausdrücklichen Vortrag vermisst, wonach es bisher noch nicht zu einem Verlust von Poststücken gekommen sei, hätte sie auf diese von ihr als Unvollständigkeit eingestufte Lücke im Vortrag des Beklagten gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen (vgl. zur Hinweispflicht im Wiedereinsetzungsverfahren etwa BGH, VersR 1994, 1368, 1369 m.w.N.). Ggf. hätte sie den vom Beklagten benannten Zeugen A... zu der behaupteten Organisation des Empfangs der für den Beklagten bestimmten Post vernehmen müssen. Ferner hätte sie der Frage nachzugehen gehabt, wie es gerade zum Verlust der hier verschwundenen Schriftstücke gekommen sein könnte. In diesem Zusammenhang hätte sie sich auch ein näheres Bild von der Zuverlässigkeit und den Sprachkenntnissen des Zeugen A... machen müssen. Anlass hierzu hätte unter anderem auf Grund der Angaben des Zeugen in seiner eidesstattlichen Versicherung bestanden, wonach er lediglich keine Benachrichtigung über die Niederlegung von Schriftstücken vorgefunden habe. Um eine Zustellung durch Niederlegung geht es hier jedoch nicht. Vielmehr wurden dem Beklagten die Schriftstücke selbst gemäß § 180 ZPO zugestellt.

3. Da die aufgeführten Maßnahmen von Seiten des Landgerichts unterblieben sind, war das angefochtene Urteil nebst Verfahren auf Antrag des Beklagten nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird im Rahmen der neuen Verhandlung zudem Gelegenheit haben, auf die vom Kläger in zweiter Instanz dargelegten, gegen eine Zuverlässigkeit des Zeugen A... sprechenden Umstände einzugehen.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück