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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: 4 U 275/04
Rechtsgebiete: ZPO, ZVG


Vorschriften:

ZPO § 511 Abs. 1
ZPO § 511 Abs. 2
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 519 Abs. 4
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 524 Abs. 1
ZPO § 524 Abs. 2
ZPO § 524 Abs. 3
ZPO § 533
ZVG § 49
ZVG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 275/04

Verkündet am: 20. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und den Richter am Landgericht Dr. Steitz

auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Oktober 2004 abgeändert.

1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars K... F... in N... vom 27. April 1976 (UR ...) mit qualifizierter Klausel vom 4. Februar 2003 sowie aus der Urkunde des Notars Dr. E... B... vom 8. November 1977 (UR ...) mit qualifizierter Klausel vom 10. März 2003 und weiterer Klausel vom 8. Oktober 2003 wird für unzulässig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten Zinsforderungen aus den Grundschulden, die in den vorstehend unter Ziff. 1 genannten Urkunden aufgeführt sind, nicht zustehen.

II. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagte ist Alleinerbin des verstorbenen R... M.... Dieser betrieb zusammen mit dem Kläger seit 1970 das Weingut K... M... sowie die Gaststätte "K..." in N... jeweils als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). An dem Gaststättengrundstück waren zur Sicherheit für zwei Darlehen über 40.000,00 DM und 200.000,00 DM zwei Grundschulden in entsprechender Höhe zu Gunsten der kreditgewährenden Banken bestellt. Die Darlehen sind seit längerem vollständig getilgt. Am 10. Oktober 2001 wurde das Gaststättengrundstück teilungsversteigert. Den Zuschlag erhielt der Kläger, wobei sein Bargebot 500.000,00 DM betrug und die beiden oben genannten Grundschulden als Teil des geringsten Gebots bestehen blieben. Am 24. Oktober 2001 wurde die Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM an die GbR abgetreten und später in zwei gleiche Hälften zu Gunsten der Gesellschafter geteilt. Die zweite Grundschuld in Höhe von 40.000,00 DM wurde am 30. Juli 2002 jeweils zur Hälfte unmittelbar an die Gesellschafter abgetreten. Mit Anträgen vom 2. April und 29. Dezember 2003 betrieb die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Mitgesellschafters R... M... die Zwangsversteigerung aus den beiden Grundschuldurkunden in Höhe des jeweils hälftigen Hauptforderungsbetrages nebst Zinsen ab dem Zeitpunkt des Zuschlags in der Teilungsversteigerung und Kosten. In den Urkunden befindet sich jeweils die Bestimmung, dass der jeweilige Eigentümer das belastete Grundstück der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld unterwirft. Während des laufenden Verfahrens zahlte der Kläger an die Beklagte am 5. August 2004 die Hälfte der sich aus den Grundschulden ergebenden Hauptforderungsbeträge ohne Zinsen und Kosten. Die Beklagte nahm daraufhin am 14. September 2004 ihre Zwangsvollstreckungsanträge beim Vollstreckungsgericht zurück.

Der Kläger beruft sich auf die eingetretene Erfüllung. Weitere Ansprüche könne die Beklagte aus den Grundschulden schon deshalb nicht herleiten, weil diese nur der Sicherung der beiden - unstreitig getilgten - Darlehen gedient hätten. Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung basiere daher auf in Wahrheit nicht zu diesem Zweck geschaffenen Titeln. Auch die Unterwerfungsklauseln gelten nach seiner Ansicht hierfür nicht.

Die Beklagte verweist demgegenüber auf die fehlende Akzessorietät der Grundschuld und die Unabhängigkeit von der Sicherungsabrede, die aufgrund der Abtretung der beiden Grundschulden seitens der Banken ohnehin nicht mehr existiere.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Erstrichterin der Klage insoweit stattgegeben, als sie die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptforderungen aus den Grundschulden aufgrund der vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgten Zahlung für unzulässig erklärt hat. Wegen der Zinsen und Kosten sei die Zwangsvollstreckung jedoch nach wie vor zulässig. Die Kosten des Rechtsstreits wurden in dem angefochtenen Urteil wegen des Unterliegens im Hinblick auf die Zulässigkeit der Vollstreckung aus den Hauptforderungen der Beklagten auferlegt. Soweit die Vollstreckung wegen der Zinsen und Kosten weiterhin zulässig und die Klage in diesem Umfang abzuweisen sei, komme eine Kostenquotelung nicht in Betracht, weil sich die entsprechenden Forderungen nicht streitwerterhöhend auswirkten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Bei Abtretung der Grundschulden durch die Banken habe ein Zinsanspruch nicht bestanden. Auch für die Zeit danach stehe der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu, weil diese anders als die Hauptforderungen aus den Grundschulden nicht beim Ersteigerungspreis berücksichtigt worden seien. Klageerweiternd begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten Zinsforderungen aus den Grundschulden nicht zustehen.

Die von der Beklagten auf 844,99 € bezifferten Kosten der Zwangsvollstreckung hat der Kläger vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz an die Beklagte gezahlt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und neu zu fassen wie folgt:

1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars K... F... in N... vom 27. April 1976 (RU 1845/76) mit qualifizierter Klausel vom 4. Februar 2003 und aus der Urkunde des Notars Dr. E... B... vom 8. November 1977 (UR 3246/77) mit qualifizierter Klausel vom 10. März 2003 und weiterer Klausel vom 8. Oktober 2003 wird für unzulässig erklärt.

2. Es wird außerdem festgestellt, dass der Beklagten Zinsforderungen aus den Grundschulden, die in den vorstehend unter 1. genannten Urkunden aufgeführt sind, nicht zustehen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

2. das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Oktober 2004 dahin abzuändern, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Der Kläger beantragt weiter,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil, rügt jedoch mit ihrer Anschlussberufung die aus ihrer Sicht fehlerhafte Kostenentscheidung. Sie habe nach der Zahlung des Klägers sogleich auf ihre Rechte aus der Grundschuld in entsprechendem Umfang verzichtet und die Zwangsvollstreckungsanträge zurückgezogen. Eine Herausgabe der Titel sei wegen der noch offenen Forderungen nicht in Betracht gekommen. Soweit die Erstrichterin ein Anerkenntnis der Beklagten für notwendig gehalten habe, hätte sie einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

1. Die Berufung ist gemäß §§ 511 Abs. 1 und 2, 517, 519, 520 ZPO zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

Die Zwangsvollstreckung aus den beiden Grundschulden ist unzulässig, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Rückgewährung der Grundschulden verpflichtet ist.

a) Die beiden Grundschulden wurden ursprünglich zur Sicherung zweier Bankdarlehen bestellt, wobei eine entsprechende Sicherungsabrede zugrunde lag. Den daraus folgenden Charakter als Sicherungsgrundschulden haben die Grundpfandrechte jedoch eingebüßt, weil sie von den Banken wegen der vollständigen Erfüllung der zu sichernden Forderungen an die GbR bzw. anteilig an die ihr angehörenden Mitgesellschafter abgetreten worden sind. Dies wird im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Dort wird ausgeführt, dass die Grundschulden infolge der Abtretung an die Grundstückseigentümer keinem Sicherungszweck mehr dienen und dementsprechend der Einwand des Wegfalls des Sicherungszwecks gegenüber dem jetzigen Inhaber der Grundschuld nicht (mehr) besteht. Der Kläger selbst hat durch sein Verhalten, nämlich die Begleichung der Hauptbeträge aus den Grundschulden, zum Ausdruck gebracht, dass er die Vollstreckung jedenfalls insoweit akzeptiert, als der Beklagten tatsächlich (schuldrechtliche) Ansprüche gegen ihn zustehen. Dieses Verhalten ist mit der Aufrechterhaltung des Einwandes, wonach die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden nur wegen noch offener Forderungen aus den ursprünglich zugrunde liegenden Bankdarlehen - welche unstreitig nicht mehr existieren - zulässig sei, nicht in Einklang zu bringen.

b) Durch die Übertragung der Grundschulden an die Mitgesellschafter sind - jeweils zur Hälfte - Eigentümergrundschulden des Klägers (als Alleineigentümer des Grundstücks zu diesen Zeitpunkt) und - isolierte - Fremdgrundschulden des Mitgesellschafters (nunmehr der Beklagten) entstanden. Die mangels Akzessorietät unabhängig von einer zugrunde liegenden Forderung isoliert bestehende Fremdgrundschuld wird beendigt, wenn sie ohne Rechtsgrund besteht oder ein zugrunde liegender Anspruch als Rechtsgrund später - etwa durch Erfüllung - entfällt (vgl. Rohe in Bamberger/Roth, BGB § 1192 Rdnr. 43). In diesem Fall ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Grundschuld verpflichtet (Rohe, aaO). Soweit danach ein Anspruch auf Rückgewähr besteht, ist der Gläubiger nach allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) nicht (mehr) berechtigt, aus der Grundschuld zu vollstrecken.

So liegt der Fall hier im Hinblick auf die noch streitige Zinsforderung der Beklagten. Soweit die Beklagte darauf abstellt, der Rückübertragungsanspruch (der Mitgesellschafter) gegen die Bank sei durch die erfolgte Übertragung erfüllt, übersieht sie, dass auch unmittelbar im Verhältnis des Klägers zu seinem Mitgesellschafter ein - weiterer - Anspruch auf Übertragung der hälftigen (Fremd-)Grundschuld mangels Existenz eines Rechtsgrundes in diesem Verhältnis bestehen kann.

(1) Der Beklagten stand ein Anspruch auf die hälftigen Hauptforderungsbeträge aus den Grundschulden zu. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Zwangsversteigerungsrechts. Die Beklagte war als Rechtsnachfolgerin des Mitgesellschafters der Grundstückseigentümerin (GbR) zur Hälfte am Versteigerungserlös zu beteiligen, den der Meistbietende zu begleichen hatte. Das Meistgebot wiederum setzt sich - auch im Falle der Teilungsversteigerung (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 182 Rdnr. 2) - aus dem Bargebot nach § 49 ZVG und den bestehen bleibenden Rechten gemäß § 52 Abs. 1 ZVG zusammen (vgl. etwa Böttcher, ZVG 4. Aufl. § 49 Rdnr. 1; Stöber, ZVG-Handbuch 7. Aufl. Rdnr. 260), hier also aus einem Betrag von 500.000,00 DM (Bargebot) zuzüglich der bestehen bleibenden Rechte im Wert von insgesamt 240.000,00 DM. Daher stand der Beklagten aus den bestehen bleibenden Rechten ein Betrag in Höhe von 120.000,00 DM zu. Dieser Anspruch stellte zunächst den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der - aufgeteilten - Grundschulden dar. Dieser Rechtsgrund wiederum ist durch die mittlerweile eingetretene Erfüllung des Anspruchs jedoch entfallen, weshalb die Grundschulden in diesem Umfang dem Kläger nach dem oben Gesagten zurückzugewähren sind.

(2) Keinen Teil der nach § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibenden Rechte und damit keinen Rechtsgrund für ein Vorgehen aus den Grundschulden stellen dagegen die Nebenforderungen (insbesondere die Zinsen) aus diesen Rechten dar. Jene Nebenforderungen werden nämlich durch das Bargebot abgedeckt (Stöber aaO § 182 Rdnr. 2.1; Böttcher aaO). Unabhängig davon ist das Bargebot selbst vom Zuschlag an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG; Stöber aaO § 49 Rdnr. 3.1). Dieser von der durch das Bargebot abgegoltenen Zinsforderung aus den bestehen bleibenden Rechten zu unterscheidende Anspruch ist vom Ersteher allerdings spätestens im Verteilungstermin zu begleichen (§ 49 Abs. 3 ZVG). Demnach besteht kein noch nicht bereits abgegoltener Zinsanspruch der Beklagten, der die weitere Vollstreckung aus den Grundschulden rechtfertigen könnte. Die Beklagte hat die Grundschulden somit auch in diesem Umfang an den Kläger zurückzugeben. Andere Gründe für ein Behaltendürfen der Grundschulden, insbesondere eine schuldrechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zinsen hat die Beklagte, die ausdrücklich nur wegen der abstrakten Grundschuldzinsen gegen die Klägerin vorgehen möchte, nicht dargetan.

Aus dem Gesagten folgt weiter, dass auch der in zweiter Instanz im Rahmen einer nach § 533 ZPO zulässigen, weil sachdienlichen und keine Auseinandersetzung mit weiteren Umständen erforderlich machenden Klageerweiterung geltend gemachten negativen Feststellungsklage, die sich explizit auf Zinsforderungen aus den Grundschulden bezieht, stattzugeben war.

(3) Nachdem der Kläger die von der Beklagten im zweiten Rechtszug näher spezifizierten Kosten der im Hinblick auf die Hauptforderungen aus den Grundschulden ursprünglich gerechtfertigten Zwangsvollstreckung beglichen hat, ist die Beklagte nunmehr zur Rückgabe der Grundschulden verpflichtet. Die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden war somit insgesamt für unzulässig zu erklären.

2. Der Antrag der Beklagten auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Kostenpunkt ist als nach §§ 524 Abs. 1, 2 und 3, 519 Abs. 2 und 4, 520 Abs. 3 ZPO zulässige, stillschweigende Anschlussberufung anzusehen (vgl. dazu Zöller-Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl., § 524 Rdnr. 6/35). In der Sache hat die Anschlussberufung aber keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermag auch ein Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage nicht zu beseitigen, solange der Gläubiger den Titel noch in den Händen hält; dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger nach lediglich teilweiser eingetretener Erfüllung den Titel für eine weitergehende Zwangsvollstreckung noch benötigt (BGH NJW 1992, 2148). Der klagende Vollstreckungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Umfang der noch zulässigen Vollstreckung durch Sachurteil eindeutig festgelegt wird und darf deshalb seinen Klageantrag uneingeschränkt weiterverfolgen (BGH aaO). Die Auffassung der Beklagten, es habe dem Kläger oblegen, die Klage teilweise für erledigt zu erklären, geht daher fehl. Dies gilt auch soweit die Beklagte einen fehlenden Hinweis der Erstrichterin im Hinblick auf ein zu erklärendes (Teil-)Anerkenntnis moniert. Eines solchen Teilanerkenntnisses hätte es zur Vermeidung von Kostennachteilen nicht bedurft. Die Beklagte hätte ohne weiteres eine beschränkte weitere Ausfertigung des Titels erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Kläger aushändigen können (vgl. BGH aaO m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.642,15 € festgesetzt. Dieser setzt sich aus Beträgen in Höhe von 23.872,04 € (Zinsen aus den beiden Grundschulden für den Zeitraum vom 10. Oktober 2001 bis zum 19. November 2004, dem Datum der Anhängigkeit der Berufung; § 4 Abs. 1 ZPO), 844,99 € (Kosten der Zwangsvollstreckung) sowie 6.925,12 € (Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aus einem Streitwert von 60.000,00 €) zusammen.

Ende der Entscheidung

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