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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 35/03
Rechtsgebiete: EG-VO Nr. 2100/94, EG-VO Nr. 1768/95, SortG, ZPO


Vorschriften:

EG-VO Nr. 2100/94 Art. 13 Abs. 2 b
EG-VO Nr. 2100/94 Art. 14 Abs. 1
EG-VO Nr. 2100/94 Art. 14 Abs. 3
EG-VO Nr. 1768/95 Art. 3 Abs. 1
EG-VO Nr. 1768/95 Art. 3 Abs. 2
EG-VO Nr. 1768/95 Art. 9
SortG § 10 a Abs. 6
ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 165
ZPO § 309
ZPO § 348
1. Sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht setzt die Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber einer Vereinigung von Sortenrechtsinhabern nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich eines jeden einzelnen Sortenschutzinhabers eine Nachbauhandlung vorliegt oder zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, wenn dargelegt wird, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen überhaupt Aufbereitung geschützter Sorten betreibt.

2. Die Frage, wie die Richterbank besetzt war, gehört zu den Förmlichkeiten der Verhandlung, deren Beachtung durch das Protokoll bewiesen wird. Gegen dessen Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 35/03

Verkündet am: 4. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft u. a.

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Prof. Dr. Dr. Ensthaler

auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Auskunfts- und Unterlassungsansprüche aus Sortenschutzrecht.

Die Klägerin nimmt die Rechte von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahr. Diese sind entweder Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des B... D... Pf... e.V., der seinerseits Mitglied der Klägerin ist. Die Beklagte bereitet für Landwirte Erntegut auf. In Prozessstandschaft für die in den einzelnen Klageanträgen jeweils angeführten Sortenschutzinhaber und Nutzungsberechtigten hat die Klägerin für eine Vielzahl von Getreidesorten, die zum Teil nach dem Recht der Europäischen Union, zum Teil nach nationalem deutschem Recht geschützt sind, über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg Auskunft gefordert. Darüber hinaus hat sie die Beklagte auf Unterlassung der Aufbereitung von Saatgutmaterial in Anspruch genommen, soweit die Aufbereitung ohne entsprechende Auskunftserteilung erfolgt. Wegen eines Teils der geltend gemachten Ansprüche hat die Klägerin beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 27. Januar 2002 (Bl. 233 d.A.) auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die dritte Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern der Klage überwiegend stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie jeweils innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 309 ZPO und trägt dazu vor, an der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2002 habe nur der Kammervorsitzende teilgenommen. Soweit im Protokoll auch die Beisitzer aufgeführt seien, die das Urteil mit unterschrieben hätten, sei das Protokoll unzutreffend (Zeugen L..., E...). In der Sache beanstandet sie, das Landgericht habe zu Unrecht von der möglichen Verletzung von Schutzrechten einzelner Sortenschutzrechtsinhaber auf Auskunftsrechte aller Sortenschutzrechtsinhaber geschlossen. Eine solche Ausweitung könne durch die Bündelung von Einzelrechten in der Person der Klägerin nicht erreicht werden. Die vom Landgericht bejahte allgemeine Auskunftspflicht verletze Datenschutzrechte. Soweit die Klägerin in erster Instanz bereits Auskünfte von Landwirten über aufbereitetes Saatgut vorgelegt habe, sei die Klage abweisungsreif. Das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Einwand der Beklagten auseinander gesetzt, die Auskunft könne tatsächlich nicht erteilt werden. Es sei lebensfremd anzunehmen, eine Anfrage beim anliefernden Landwirt werde Erfolg bringen. Zudem bestehe nach Art. 9 Abs. 2, 2b der EG-Verordnung Nr. 1768/95 dazu auch keine Verpflichtung. Das Landgericht habe auch zu Unrecht davon abgesehen, die Sache auszusetzen und im Anschluss an den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2002 - 4a 371/01 dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Zumindest sei im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Düsseldorf eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO geboten.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen,

2. hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Kaiserslautern zurückzuverweisen,

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 10. Juni 2003, wobei sie den Standpunkt vertritt, der Auskunftsanspruch sei ohne weitere Voraussetzungen allein vom Verlangen des Sortenschutzinhabers abhängig. Selbst wenn man aber im Anschluss an das gegenüber einem Landwirt ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. April 2003 den Auskunftsanspruch davon abhängig mache, dass der Auskunftspflichtige Nachbau betrieben habe, sei der Anspruch gegeben. Übertragen auf den Aufbereiter bedeute dies nämlich, dass dann, wenn die Aufbereitung geschützter Sorten nachgewiesen werden könne, ein umfassender Auskunftsanspruch bestehe. Diese Auffassung werde in dem derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren (Rs. C-336/02) von der deutschen und der niederländischen Regierung vertreten. Für das nationale deutsche Recht gelte nichts anderes. Den Nachweis dafür, dass die Beklagte in konkreten Einzelfällen Aufbereitungen vorgenommen habe, habe die Klägerin bereits in erster Instanz geführt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr.1, 519, 520 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auskunftserteilung und Unterlassung verurteilt.

1. Soweit die Beklagte behauptet, die Beisitzer, die neben dem Kammervorsitzenden das Urteil vom 27. Januar 2003 unterzeichnet hätten, seien bei der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2002 nicht zugegen gewesen, führt ihre Verfahrensrüge, nicht zum Erfolg. Eine Verletzung des § 309 ZPO liegt nicht vor.

a. Die Frage, wie die Richterbank besetzt war, gehört gemäß §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, 165 ZPO zu den Förmlichkeiten der Verhandlung (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 165 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 165 Rdn. 6, jew. m.w.N.). Ihre Beachtung wird durch das Protokoll bewiesen. In dem Sitzungsprotokoll vom 4. November 2002 (Bl. 187 d.A.) sind die Beisitzer neben dem Kammervorsitzenden als gegenwärtig aufgeführt. Den Antrag der Beklagten, das Protokoll zu berichtigen, hat der Kammervorsitzende durch Beschluss vom 28. April 2003 (Bl. 331 d.A.) zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 11. Juli 2003 - 4 W 61/03 (Bl. 416 d.A.) als unzulässig verworfen.

Damit steht die Besetzung der Richterbank fest. Gegen den Inhalt des Protokolls ist gemäß § 165 Satz 2 BGB nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Fälschung bedeutet eine wissentliche Falschbeurkundung oder nachträgliche Verfälschung i.S.v. §§ 267, 271, 348 StGB (vgl. Zöller/Stöber aaO Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Rdn. 11; BGH VersR 1985, 45, 47, jew. m.w.N.). Einen dahingehenden Vorwurf erhebt die Beklagte mit der Berufung nicht.

b. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 348 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor. Deshalb kann dahinstehen, ob die Berufung darauf überhaupt gestützt werden könnte (bejahend Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 348 Rdn. 23; verneinend Deubner in MüKo zur ZPO/Ergänzungsband § 348 Rdn. 62). Der vorliegende Prozess betrifft eine Streitigkeit, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen ist, § 38 Abs. 1 SortG. Für solche Streitigkeiten war nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Kaiserslautern für das Jahr 2002 gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2k ZPO die Zuständigkeit der 3. Zivilkammer bestimmt. Mithin handelte es sich nicht um eine originäre Einzelrichtersache.

2. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auskunft verurteilt.

a. Soweit gemeinschaftsrechtlich geschützte Sorten betroffen sind, ergibt sich der Auskunftsanspruch aus den Regelungen in Art. 14 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 (fortan: GemSortVO) i.V.m. Art. 9 der EG-Verordnung Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 (fortan NachbauVO).

aa. Die Klägerin darf den Auskunftsanspruch in eigenem Namen geltend machen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 NachbauVO sind zwar die aus Art. 14 GemSortVO abgeleiteten Rechte des Sortenschutzinhabers, soweit sie hier im Streit stehen, nicht übertragbar. Sie können aber gemäß § 3 Abs. 2 von mehreren Sortenrechtsinhabern gemeinsam oder von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden. Im letztgenannten Fall bedarf es einer schriftlichen Bevollmächtigung aller Mitglieder, für welche die Vereinigung tätig werden will.

Die Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen. Sie ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern im vorgenannten Sinne. Nach den Feststellungen des Landgerichts verfügt sie über die entsprechenden Vollmachten. In inhaltlicher Hinsicht handelt die Klägerin in gesetzlich geregelter Prozessstandschaft. Sie kann somit diejenigen Rechte geltend machen, die ihren Mitgliedern zustehen (vgl. dazu Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz § 10 a Rdn. 38 m.w.N.).

bb. In der Sache ist der Auskunftsanspruch gegeben.

Art. 13 Abs. 2 b GemSortVO bestimmt als Grundsatz, dass die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedarf. Davon besteht gemäß Art. 14 Abs. 1 GemSortVO insoweit eine Ausnahme, als Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken im Feldanbau bei näher bestimmten Pflanzenarten Ernteerzeugnisse verwenden dürfen, die sie durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte (Nachbau) gewonnen haben. Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 8 GemSortVO begründet in diesen Fällen zum einen eine Auskunftspflicht des Landwirts und zum anderen die hier in Rede stehende Auskunftspflicht des Erbringers vorbereitender Dienstleistungen (Aufbereiter). Dieser muss dem Inhaber des Sortenschutzes "auf Antrag relevante Informationen" übermitteln. Der nähere Umfang dieser Informationspflicht des Aufbereiters ist in Art. 9 NachbauVO beschrieben. Er umfasst die hier geltend gemachten Auskünfte.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht setzt die Auskunftspflicht nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich eines jeden einzelnen Sortenschutzinhabers eine Nachbauhandlung vorliegt oder zu erwarten ist. Es genügt vielmehr wenn dargelegt wird, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen überhaupt Aufbereitung geschützter Sorten betreibt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte Saatgut der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten "Bandit, Charger, Tilburi, Carola, Ritmo, Semper und Theresa" aufbereitet. Sie ist im Übrigen bereit und in der Lage, jegliches geschütztes Saatgut der hier in Rede stehenden Art aufzubereiten. Damit ist sie umfassend für alle streitgegenständlichen Saatgutsorten zur Auskunft verpflichtet.

Für eine umfassende Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut der in Art. 9 NachbauVO getroffenen Regelung des Auskunftsanspruch. Sofern vertraglich zwischen Sortenrechtsinhaber und Aufbereiter nichts anderes bestimmt ist, macht Art. 9 Abs. 2 NachbauVO den Auskunftsanspruch vom bloßen Verlangen des Sortenschutzinhabers abhängig. Weiter gehende Anforderungen werden an das Verlangen nicht gestellt.

Darüber hinaus sprechen aber auch Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs dafür, ihn umfassend auf alle Fälle der Aufbereitung von Saatgut zu beziehen, das für die Mitglieder der Klägerin geschützt ist. Anders als etwa der Auskunfsanspruch gegen den Landwirt, ist der Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter kein Begleitrecht zur Vorbereitung und Durchsetzung eines gegen ihn gerichteten Zahlungsanspruchs. Der Aufbereiter schuldet dem Sortenrechtsinhaber keine Entschädigung dafür, dass er Aufbereitung betreibt. Für die Ausübung seiner Tätigkeit ist es unerheblich, ob er geschütztes oder nicht geschütztes Saatgut aufbereitet. Er steht was die Aufbereitung als solche betrifft, zum Sortenrechtsinhaber in keiner rechtlichen Sonderbeziehung. Anders verhält es sich bei dem Landwirt, der den Auftrag zur Aufbereitung erteilt hat. Er ist dem Sortenrechtsinhaber gemäß Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 6 GemSortVO zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Teilt er dem Sortenrechtsinhaber nicht mit, dass er Nachbau betreibt, so läuft dieser Entschädigungsanspruch ins Leere. Wenn der Verordnungsgeber dem Sortenrechtsinhaber unter diesen Umständen einen Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter einräumt, kann dies nur dem Zweck dienen, ihm die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen gegen solche Landwirte zu ermöglichen, die seine Schutzrechte verletzen. Dann ist es aber - worauf das Landgericht zu Recht hinweist - ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, den Auskunftsanspruch möglichst umfassend zu gewähren.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. April 2003 (Rs. C-305/00 - Christian Schulin = GRUR 2003, 868) nötigt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Auskunftsanspruch gegen einen Landwirt nicht geltend gemacht werden kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Nachbau betreibt oder betreiben wird. Wie ausgeführt, unterscheiden sich die Auskunftsansprüche gegen den Landwirt und gegen den Aufbereiter aber ihrem Wesen nach. Gegen den Aufbereiter ist der Auskunftsanspruch der einzige originäre Anspruch, der dem Sortenrechtsinhaber zusteht. Er hat damit eine eigenständigere und weiter reichende Dimension als dessen Auskunftsanspruch gegen den Landwirt. Macht man den Anspruch gegen den Aufbereiter gleichwohl davon abhängig, dass hinsichtlich einer jeden in Betracht kommenden Saatgutsorte Anhaltspunkte für bestehende oder bevorstehende Nachbauhandlungen eines bestimmten Landwirts dargelegt werden, so wird er seines Zwecks weitgehend entkleidet und reduziert sich letzlich auf die Funktion, Auskünfte, die bereits von Landwirten erteilt worden sind, auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Für eine derartige Einschränkung besteht kein Anlass.

Der Aufbereiter wird durch eine entsprechend weite Fassung seiner Auskunftspflicht auch nicht unangemessen benachteiligt. Erbringt er vorbereitende Leistungen zum Nachbau, so hat sich durch die Wahl seines Betriebes in eine Situation begeben, die schon ihrem Wesen nach auf potentielle Eingriffe in die Rechte der Sortenrechtsinhaber ausgerichtet ist. Bereits deshalb ist ihm eine umfassende Auskunftspflicht zuzumuten. Auch darin liegt ein Unterschied zur Auskunftspflicht des Landwirts. Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss nicht unbedingt auf die Aussaat von Saatgut ausgerichtet sein. Ist dies aber der Fall, so muss der Landwirt nicht in jedem Falle Nachbau betreiben. Selbst wenn er aber Nachbau betreibt, muss sich dies nicht unbedingt auf Pflanzensorten beziehen, die durch die Verordnung geschützt sind. Anders als dem Aufbereiter ist ihm deshalb eine allein an seiner beruflichen Betätigung anknüpfende Auskunftspflicht nicht zuzumuten und nach ihrem Sinn und Zweck auch nicht geboten.

b. Hinsichtlich der nach nationalem Recht geschützten Sorten ist die Beklagte der Klägerin gemäß § 10 a Abs. 6 SortG zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.

aa. Auch insoweit darf die Klägerin fremdes Recht in eigenem Namen geltend machen. Zwar ist dies im Sortenschutzgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Vorgehen der Klägerin ist aber nach den allgemeinen Grundsätzen über die gewillkürte Prozessstandschaft zulässig. Die dazu erforderliche Ermächtigung ist nach den Feststellungen des Landgerichts erteilt worden. Das notwendige eigene schutzwürdige Interesse an der Rechtsverfolgung ist bei Verbänden und Vereinigungen anerkannt, soweit sie im Rahmen ihres satzungsmäßigen Zweckes die Rechte ihrer Mitglieder verfolgen (vgl. BGHZ 149, 165, 168 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier für alle Sortenrechtsinhaber vor. Auf die zutreffenden, in diesem Punkt auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat Bezug.

bb. In der Sache hat das Landgericht hinsichtlich der streitgegenständlichen, nach nationalem Recht geschützten Sorten eine Auskunftspflicht zu Recht bejaht. Auch insoweit genügt es, dass der Beklagte überhaupt Aufbereitung betreibt. Dies ist nach den Feststellungen des Landgerichts in Bezug auf die nach nationalem Recht geschützten Sorten "Avanti, Milba, Jumbo und Loreley" der Fall.

Die Regelungen zum Nachbau in § 10 a SortG entsprechen im Wesentlichen denen des Gemeinschaftsrechts (vgl. Keukenschrijver aaO Rdn. 14 m.w.N.). Auch hier gelten deshalb die obigen Ausführungen zu lit. a. Der Wortlaut des § 10 a Abs. 6 SortG zwingt nicht zu einem engeren Verständnis des Auskunftsanspruchs gegen den Aufbereiter. Ebenso wie nach Gemeinschaftsrecht ist auch nach nationalem Recht der Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter kein Begleitrecht zu einem ihm gegenüber bestehenden Zahlungsanspruch. In Bezug auf die Aufbereitung bestehen auch nach nationalem Recht keine rechtlichen Sonderbeziehungen zum Sortenrechtsinhaber, an denen der Auskunftsanspruch anknüpfen könnte. Zu einer Entschädigung ist gemäß § 10 a Abs. 3 SortG nur der Nachbau betreibende Landwirt verpflichtet. Nach Sinn und Zweck dient der Auskunftsanspruch auch hier letztlich dem Ziel, die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen Landwirte zu ermöglichen, die Rechte des Sortenschutzinhabers verletzten, so dass das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes eine umfassende Auskunftsgewährung gebietet.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 (BGHZ 149 aaO) zwingt nicht zu dem von der Berufung eingenommenen gegenteiligen Standpunkt. Soweit der Bundesgerichtshof für den Auskunftsanspruch des Landwirts entschieden hat, dass der Anspruch nur entsteht, wenn der Landwirt von der ihm durch das Sortenschutzgesetz eröffneten Möglichkeit des Nachbaus auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat, besagt dies nichts über die Auskunftspflicht des Aufbereiters. Auch nach nationalem Recht bestehen die oben zu lit. a aufgezeigten Unterschiede im Wesen der Auskunftsansprüche gegen den Landwirt und gegen den Aufbereiter. Sie verbieten es auch hier den Anspruch gegen den Aufbereiter hinsichtlich einer jeden in Betracht kommenden Sorte von der Darlegung erfolgter oder bestehender Nachbauhandlungen durch einen bestimmten Landwirt abhängig zu machen.

c. Der zuerkannte Auskunftsanspruch führt auch nicht zu einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe unter Ziffer IV. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die den Angriffen der Berufung standhalten.

d. Soweit die Berufung geltend macht, sie sei aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage Auskunft im zuerkannten Umfang zu erteilen, verhilft dies dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Klägerin ist verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie die im Tenor des angefochtenen Urteils jeweils angeführten Sorten aufbereitet hat. Bejahendenfalls knüpfen daran die weiter zugesprochenen Auskünfte über Namen und Anschrift der Auftraggeber, Sorten- und Mengenbezeichnung und Zeitpunkt der Aufbereitung an, welche die Klägerin anhand ihrer eigenen Geschäftsunterlagen beantworten kann. Im Einzelfall mag es sein, dass die Klägerin schon keine Kenntnisse über die Aufbereitung einzelner Sorten hat, weil ihr deren Bezeichnung bei Auftragserteilung von einzelnen Landwirten nicht angegeben und auch sonst nicht bekannt geworden ist. Wenn und soweit dies der Fall ist, beschränkt sich die Auskunftspflicht der Klägerin auf die Mitteilung des Umstandes, dass sie über keine Kenntnisse verfügt. Die Auskunftspflicht ist dann bereits durch diese Mitteilung erfüllt; sie entfällt aber nicht schon von vorn herein.

e. Soweit die Berufung geltend macht, der Auskunftsanspruch sei jedenfalls zum Teil erfüllt, verhilft dies dem Rechtmittel nicht zum Erfolg.

Der Einwand bezieht sich auf die von der Klägerin konkret dokumentierten Fälle (Anl. K 1, Bl. 65 ff. d.A.), in denen sie von einzelnen Landwirten Auskunft erhalten hat. Damit ist aber allenfalls die Auskunftspflicht der betreffenden Landwirte erfüllt. Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte als Aufbereiter ist davon zu unterscheiden. Für diesen Anspruch hat die Klägerin nach wie vor ein Rechtschutzbedürfnis, weil er - jedenfalls auch - dazu dient, die Auskünfte der Landwirte auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Entgegen der Ansicht der Berufung liegt insoweit kein Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Urteils. Zwar beschränkt sich der Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter nach Sinn und Zweck nicht auf eine Kontrolle der Auskünfte von Landwirten. Die Kontrollfunktion ist aber als eine von mehreren Zielsetzungen in dem insgesamt weiter reichenden Auskunftsanspruch enthalten.

2. Das Landgericht hat die Beklagte auch mit Recht hinsichtlich der im Einzelnen bezeichneten gemeinschaftsrechtlichen Sorten zur Unterlassung verurteilt. Der Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 a GemSortVO. Soweit die Beklagte die geforderten Auskünfte verweigert, fehlt es an einer gemäß Art. 13 Abs. 2 GemSortVO gestatteten Aufbereitung. Das Landgericht hat deshalb hinsichtlich der Sorten "Bandit, Charger, Tilburi, Carola, Ritmo, Semper und Theresa" zu Recht eine Wiederholungsgefahr und hinsichtlich der übrigen Sorten eine Erstbegehungsgefahr bejaht. Auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer V der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache im Hinblick auf die beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen Rs. C-336/02 anhängige Vorlage des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2002 - 4a O 371/01 (Bl. 167 ff. d.A.) oder die Vorlage des Landgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2002 - 315 O 180/02 (Bl. 195 ff. d.A.) auszusetzen. Für eine unmittelbare Anwendung des § 148 ZPO fehlen die Voraussetzungen, weil die in Rede stehenden Verfahren für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich sind. Die von Beklagtenseite angeregte entsprechende Anwendung der Vorschrift hält der Senat unter den Umständen des vorliegenden Streitfalls nicht für zweckmäßig. Der Rechtsstreit betrifft ohnehin nur zum Teil die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Er ist aus Sicht des Senats entscheidungsreif. Zudem hat die Klägerin ein legitimes Interesse daran, dass über ihr Anliegen möglichst ohne Verzögerung in der Sache entschieden wird.

Aus den genannten Gründen sieht der Senat, der vorliegend nicht in letzter Instanz entscheidet (vgl. unten zu Ziffer 4) auch davon ab, die Frage nach der Reichweite der Auskunftspflicht des Aufbereiters seinerseits gemäß Art. 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft sowohl hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht des Aufbereiters aus Art. 14 Abs. 3 GemSortVO, 9 NachbauVO als auch aus hinsichtlich der Reichweite seiner Auskunftspflicht aus § 10 a SortG Rechtsfragen auf, die über den konkreten Rechtstreit hinaus für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen können. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist deshalb die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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