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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 4 U 45/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 185 | |
BGB § 667 | |
BGB § 681 Satz 2 | |
BGB § 687 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 U 45/05
In dem Rechtsstreit wegen Ausgleichsansprüchen infolge Kontoverfügung hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler ohne mündliche Verhandlung am 7. März 2006
beschlossen: Tenor: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Februar 2005 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe: Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 26. Januar 2006. Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 3. März 2006 hierzu abgegebene Stellungnahme rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger das durch die unberechtigte Verfügung über das Geldmarktkonto Nr. ... bei der S... Erlangte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer angemaßten Eigengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 681 Satz 2, 667 BGB zu erstatten (vgl. BGH NJW-RR 1989, S. 834; Wever in Schröder/Bergschneider, Familienvermögensrecht, 2003, Rdnr. 5.463; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 6, Rdnr. 246). Zwischen den Parteien ist in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig, dass es sich bei dem Geldmarktkonto bei der S... um ein Einzelkonto des Klägers handelte, für das die Beklagte keine Bankvollmacht besaß.
Ob die Beklagte bei den von ihr vorgenommenen unberechtigten Abhebungen der Gelder vom Konto des Klägers "Opfer" einer Falschberatung ihres früheren Rechtsanwalts war, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, statt der Beklagten die S... wegen der vorgenommenen Barauszahlung in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte übersieht hierbei insbesondere, dass in der Klageerhebung eine nachträgliche Genehmigung des Klägers gemäß § 185 BGB hinsichtlich der von der S... an die Beklagte vorgenommenen Auszahlungen zu sehen ist. Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahmeschrift vom 3. März 2006 nochmals die hilfsweise Aufrechnung mit ihr zustehenden Zugewinnausgleichsansprüchen in Höhe von 30 000,00 € erklärt und hierzu auf zwei anhängige Verfahren vor dem Amtsgericht Familiengericht Landau in der Pfalz -Außenstelle Bad Bergzabern- unter den Az.: 2 F 117/05 und 2 F 58/05 verweist, liegt weiterhin keine hinreichend bestimmte Aufrechnungserklärung vor, da die entsprechende Aufrechnungsforderung nicht ansatzweise begründet wird. Ein bloßer Verweis auf anhängige familiengerichtliche Verfahren und dort niedergelegte Anspruchsbegründungen genügt hierfür nicht.
Im Übrigen ist eine Aufrechnungserklärung in der zweiten Instanz nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (vgl. § 533 Nr. 2 ZPO). Da die Revision nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile zulässig ist (vgl. § 542 Abs. 1 ZPO), kann in dem vorliegenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zugelassen werden.
Nur ergänzend sei bemerkt, dass angesichts der vorstehend zitierten gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer angemaßten Eigengeschäftsführung bei unberechtigten Geldabhebungen nach Trennung von Eheleuten die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen würden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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