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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 4 U 55/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 883
Ein Auflassungsvormerkungsberechtigter kann vom Berechtigten einer weiteren, nachrangigen Vormerkung eine Zustimmung zur Löschung der nachrangigen Vormerkung erst verlangen, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 55/05

Verkündet am: 27.04.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Erteilung einer Löschungsbewilligung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal(Pfalz) vom 03.03.2005 dahingehend abgeändert, dass das zugrunde liegende Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgericht Frankenthal(Pfalz) vom 18.11.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, zu deren Gunsten als damalige R... I... C... GmbH i.G. im Grundbuch von U... für den Grundbesitz W... seit dem 04.12.2003 eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, verlangt von der Beklagten, für die dort seit dem 16.12.2003 eine nachrangige Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 24.819,85 Euro eingetragen ist, die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung.

Eigentümerin des Grundstücks ist die O... V...-GmbH, deren Geschäftsführer R... B... war, über deren Vermögen laut der Bekanntmachung auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de das Amtsgericht -Insolvenzgericht- Neustadt an der Weinstrasse am 01.06.2004 unter dem Az.: 1 IN 15/04 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P... D... als Insolvenzverwalter bestellt hat. Die Insolvenzeröffnung der Eigentümerin O... V...-GmbH wurde am 22.06.2004 ins Grundbuch eingetragen.

Die Beklagte hatte am 15.10.2003 einen Werkvertrag mit der O... V...-GmbH über Umbaumaßnahmen des Anwesens W... in U... abgeschlossen.

Bei Abschluss des von den Parteien nicht vorgelegten Kaufvertrages vom 20.10.2003 (Urk.Nr. 1140/2003 H der Notare U... und H..., B... D...) zwischen der O... V...-GmbH und der Klägerin im Gründungsstadium trat als jeweils vertretungsberechtigte Unterzeichnerin H... W... auf. Am 21.09.2004 hat der Notar H... in Vollmacht der O... V...-GmbH den Auflassungsantrag der Klägerin gegenüber dem Grundbuchamt bewilligt, wobei nach dem Vortrag der Klägerin der Kaufpreis bezahlt wurde.

Die Geschäftsführerin der Klägerin H... W... hat am 09.08.2001 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben und ist inzwischen mit dem früheren Geschäftsführer der O... V...-GmbH verheiratet.

Hinsichtlich des übrigen erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf dortige Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Am 18.11.2004 hat der Einzelrichter ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Einräumung einer Sicherungshypothek erlassen. Nach form- und fristgerechtem Einspruch der Beklagten hat das Erstgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und im wesentlichen ausgeführt, dass eine beeinträchtigende Verfügung im Sinne von § 883 Abs. 2 BGB auch eine Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek sein könne. Die Klägerin sei mittlerweile im Handelsregister eingetragen und habe nach ihrer Aussage den Kaufpreis überwiesen. Der Löschungsanspruch ergebe sich entweder aus § 883 BGB oder aus einer analogen Anwendung des § 886 BGB. Der Einwand der Beklagten hinsichtlich einer rechtswidrig durch Betrug erworbenen Auflassungsvormerkung der Klägerin sei nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt worden.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die eine Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung erstrebt.

Die Beklagte trägt vor, eine beeinträchtigende Verfügung liege nur dann vor, wenn die Verfügung den Rechtserwerb hindere. Vorliegend sei die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin aber weder von der Zustimmung der Beklagten, noch von der Löschung der Vormerkung der Beklagten abhängig.

Die Klägerin könne die Löschung der Belastungen erst dann verlangen, wenn sie Rechtsinhaberin werde. Komme es aus welchem Grund auch immer nicht zum Rechtserwerb des früheren Vormerkungsberechtigten, werde die Vormerkung des späteren Vormerkungsberechtigten durchaus relevant, insbesondere dann wenn die Parteien des Grundstückskaufvertrages vereinbaren, dass das Grundstück vor der Übertragung des Eigentums belastet werden kann.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankenthal(Pfalz) Az.: 6 O 444/04 vom 03.03.2005 und des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankenthal(Pfalz) vom 18.11.2004 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt vor, dass die Beklagte trotz der Auflassungsvormerkung nicht gehindert sei die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten führt auch in der Sache zum Erfolg.

1. Nach Auffassung des Senats kann von der Klägerin als Auflassungsvormerkungsberechtigter erst eine Zustimmung zur Löschung verlangt werden, wenn sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Das Wesen der Auflassungsvormerkung besteht in der Vermeidung von Zwischenverfügungen und nicht in der Verleihung von Eigentumsrechten (so auch OLG Dresden NJW RR 1999, 1177-1178; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 1998, 285 ff.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn 265; a.A.: OLG Naumburg im Urteil vom 15.02.2000, Az.: 11 U 151/99; OLG Düsseldorf MDR 1991, 440).

Zwar kann die nachrangige Vormerkung grundsätzlich den gesicherten Anspruch i.S.v. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB beeinträchtigen, aber solange noch nicht feststeht, ob es zu einer Vollrechterstarkung kommt, wirkt sich die Rangkollision nicht nachteilig für den Grundstückserwerb aus, da für die Eigentumsübertragung nach dem formellen Konsensprinzip des § 19 GBO die Zustimmung des nachrangig vormerkungsberechtigten Unternehmers nicht erforderlich ist. Im Verhältnis mehrerer kollidierender Vormerkungen geht es immer um eine Wirksamkeitsreihenfolge, die aber erst mit der Eintragung des vorrangigen Rechts bedeutsam wird. Nach herrschender Meinung ist die Auflassungsvormerkung auch kein die Zwangsvollstreckung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO, sondern erst das Eigentumsrechts selbst (so OLG Dresden und OLG Stuttgart, a.a.O.)

Gerade der vorliegende Einzelfall zeigt, dass angesichts der Insolvenz der Verkäuferin O... V...-GmbH überhaupt noch nicht feststeht, ob der Kaufvertrag mit der Klägerin zur Durchführung gelangt, so dass kein Grund ersichtlich ist, warum die Beklagte auf ihre grundbuchrechtlich gesicherte Position verzichten sollte.

Veräußert der Besteller den Grundbesitz vor Geltendmachung des Sicherungsanspruchs an einen Dritten, kann der Unternehmer zwar seinen Anspruch auf Eintragung von Sicherungshypotheken wegen des Grundsatzes der rechtlichen Identität zwischen Besteller der Werkleistungen und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks nicht mehr durchsetzen. Dem ist aber der vorliegende Fall, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch eines Dritten nur durch eine Auflassungsvormerkung geschützt ist, nicht gleichzusetzen.

Zu Recht wird von der Gegenmeinung zwar darauf hingewiesen, dass die Auflassungsvormerkung nicht die Zwangsversteigerung des Grundstücks aus einer rangschlechteren Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek hindert (RGZ 125, 242 <251>), da selbst der durch eine Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Verschaffungsanspruch kein Widerspruchsrecht begründet (vgl. BGH NJW 1994, 128-130). Eventuelle Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung sind aber nach § 883 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden. Gesetzestechnisch erreicht das Zwangsversteigerungsgesetz diesen Schutz in § 48 durch Gleichstellung der Vormerkung mit den dinglichen Rechten. Eine Auflassungsvormerkung, die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgeht, ist in das geringste Gebot aufzunehmen (vgl. Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 883 Rn 50). Der Ersteher des Grundstücks steht dem Vorgemerkten gegenüber einem rechtsgeschäftlichen Erwerber gleich und hat bei Geltendmachung des vorgemerkten Anspruchs nach §§ 883, 888 BGB der Eintragung des Vorgemerkten zuzustimmen und ihm ggf. das Grundstück herauszugeben (vgl. Wacke, a.a.O., Rn 51).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die vom Senat bejahte Rechtsfrage, ob erst dann eine Zustimmung zur Löschung einer nachrangigen Vormerkung verlangt werden kann, wenn der Auflassungsvormerkungsberechtigte als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird, ist, soweit ersichtlich, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.204,96 Euro (1/4 der mit der Vormerkung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gesicherten Forderung in Höhe von 24.819,85 Euro) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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