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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: 4 U 58/00
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 8 Abs. 1

Entscheidung wurde am 23.03.2007 korrigiert: die Rechtsgebiete und die Vorschriften wurden geändert, ein amtlicher Leitsatz wurde hinzugefügt
Die mit dem Herstellernamen verbundenen Angaben "Premium" und "Linie Prestige" sind zulässige "andere Bezeichnungen" im Sinne des Europäischen Weinbezeichnungsrechtes (VO EG Nr. 1493/1999 vom 17. Mai 1999).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 58/00

Verkündet am: 1. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Weinbezeichnung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Dr. Ensthaler auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30. April 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben unter anderem die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bei der Herstellung und dem Vertrieb von Wein zählt. Die Beklagte betreibt eine Weinkellerei. Sie vertreibt unter anderem eine Serie trockener Pfälzer Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ("QbA"). Vier dieser Flaschenweine hat sie mit einem Hauptetikett versehen, das u.a in (schrägen) Großbuchstaben den Schriftzug "L... PREMIUM" trägt. Bis etwa Mitte 1996 trugen diese Weinflaschen auf der Rückseite ein weiteres, kleineres Etikett, ähnlicher Aufmachung, auf dem sich neben der Bezeichnung "L... PREMIUM" auch die Angabe "LINIE PRESTIGE" befand. Der Kläger ist der Auffassung, die genannten Weinetikette verstießen gegen das europäische Weinbezeichnungsrecht (Verordnung EG Nr. 1493/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein); es handele sich um eine unzulässige selbst geschaffene Qualitätsbezeichnung, die eine erhöhte Qualität suggeriere, welche die Weine tatsächlich nicht aufweisen würden. Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Bezeichnungen beinhalteten lediglich eine betriebsinterne Bewertung der von ihr vertriebenen Weine, welche sie nach besonderen Kriterien herstelle; ihre Weine hätten deshalb bei Weinprämierungen verschiedene Auszeichnungen erhalten.

Der Kläger begehrt, der Beklagten die Benutzung der Bezeichnungen "PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" auf ihren Weinetiketten zu verbieten.

Durch Urteil vom 30. April 1996 hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch Urteil vom 7. März 1997 (Az.: 2 U 28/96) die angefochtene Entscheidung dahin geändert, dass der Beklagten verboten wurde, die Bezeichnung "PREMIUM" zu verwenden und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20. Oktober 1999 das Urteil des Pfälz. Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. März 1997 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Az.: I ZR 86/97). Auf die genannten Urteile wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

Durch Beschlüsse vom 4. August 2004 hat das Bundespatentgericht die Anträge der Beklagten, die Bezeichnungen "L... PREMIUM" und "L... LINIE PRESTIGE" als Wortmarke anzumelden, zurückgewiesen (Az.: 26 W (PAT) 132/01 und 155/01). Am 25. September 2001 sind zu Gunsten der Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarken "H... L... PREMIUM" und "H... L... LINIE PRESTIGE" eingetragen worden.

Der Kläger, der im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft, beantragt,

das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30. April 1996 zu ändern und

1. den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Etikettierung von deutschem Qualitätswein b.A. folgende Angaben zu verwenden:

".... PREMIUM"

".....LINIE PRESTIGE"

insbesondere wie aus den Abbildungen Bl. 3 der Gerichtsakte ersichtlich,

2. der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 255.645,94 € (500.000,00 DM), ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt unter Wiederholung ihres früheren Vortrags,

die Berufung zurückzuweisen

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

Rechtliche Würdigung:

Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zum Erfolg.

I.

Wie zwischen den Parteien nicht mehr im Streit ist, ist der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. Urteil des BGH vom 20. Oktober 1999 - I ZR 86/97 -).

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 UWG auf Unterlassung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Weinbezeichnungen.

Die Entscheidung, ob die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "L... PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" für die von ihr vertriebenen "Q.b.A."-Weine zulässig sind, beurteilt sich nach der mittlerweile in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, die eine erhebliche Änderung der bisherigen Rechtslage mit sich bringt. Während das frühere EG-Weinbezeichnungsrecht vom Grundsatz des Verbotsprinzips (mit Erlaubnisvorbehalt) ausgegangen war, gilt nunmehr das sog. Missbrauchsprinzip (vgl. Hieronimi WRP 2000, 458). Nach Art. 47 der Verordnung vom 17. Mai 1999 gelten für die Bezeichnungen des Weins in der Etikettierung die in der Anlage VII und VIII aufgestellten Regeln, die unter anderem obligatorische Angaben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anlage VII lit. A), fakultative bestimmte andere Angaben (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anlage VII lit. B). und fakultative sonstige Angaben, einschließlich von Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein können (Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anlage VII lit. B), zulassen; ferner darf eine Weinbezeichnung durch Marken ergänzt werden (Anlage VII lit. F Nr. 1).

1. Zu den in Anhang VII A genannten obligatorischen Angaben zählen unter anderem die traditionellen spezifischen "Begriffe" (Anhang VII A Nr. 2 c, womit nach der Verordnung Nr. 753/2002 vom 29. April 2000 die traditionellen spezifischen "Begriffe" gemeint sind, bei denen es sich um die in §§ 17 - 20 des Weingesetzes aufgeführten Qualitätsbezeichnungen von "Qualitätswein" bis "Eiswein" handelt, vgl. auch Koch, Weinrecht, Bezeichnungsrecht 4.2.2). Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen sind deshalb nicht als obligatorische Angaben im Sinne der genannten Verordnung zulässig.

2. Sie können auch nicht als fakultative Angaben im Sinne der Anlage VII lit. B b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen werden. Danach sind u.a. "ergänzende traditionelle Begriffe, nach den vom Erzeugermitglied vorgesehenen Modalitäten" erlaubt (Anlage B lit. B, b). Nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 handelt es sich dabei um herkömmlicherweise verwendete Begriffe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf Qualität, Farbe, Art des Weines, einen Ort oder ein historisches Ereignis in Zusammenhang mit der Geschichte des Weines beziehen und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten definiert sind. Auch diese Voraussetzungen erfüllen die Begriffe "(L...) PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" zweifelsfrei nicht.

3. Die Bezeichnungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Marke (Anhang VII lit. F Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen werden. Der Antrag der Beklagten, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bezeichnungen "L... PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" als Marke einzutragen, ist durch die oben genannten Beschlüsse des Bundespatentgerichts vom 4. August 2004 rechtskräftig abgelehnt worden. Zwischen den Parteien ist ferner mittlerweile unstreitig, dass die Beklagte für die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Weine mangels Verkehrsgeltung auch keinen Markenschutz im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkG erlangt hat.

4. Die Bezeichnungen "(L...) PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" sind aber als fakultative "andere Bezeichnungen" im Sinne von Art. 47 Abs. 2, Anhang VII B Nr. 3 der Verordnung Nr. 1493/1999 zulässig.

Allerdings ist der Begriff der "anderen Angaben" nicht näher festgelegt und sehr unklar (vgl. auch Koch, Weinrecht aaO 4.2.2). Der Begriff ist aber identisch mit den in Art. 47 Abs. 2 lit. c der Verordnung genannten "sonstigen Angaben, einschließlich von Informationen, die für den Kunden nützlich sein können". Praktisch handelt es sich um zusätzliche Informationen für den Verbraucher (Koch aaO Nr. 4.2.2.1). Diese sind jedoch nicht uneingeschränkt und nur in der Grenze des Irreführungsverbotes zulässig (vgl. dazu Hieronimi, WRP aaO).

Sie sind zulässig, wenn sie nicht in den Bereich der bereits (fakultativ) normierten Begriffe (Art. 47 Abs. 2 lit. a, b, Anhang VII Abschnitt A, B) eingreifen und deshalb für solche anderen Angaben kein Raum mehr ist (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2005 - 7 A 10144/00; VG Trier Urteil vom 28. September 2004 - 2 K 649/04). Die Existenz einer Sachbereichsregelung hindert nicht grundsätzlich die Benutzung von "anderen Angaben", die ebenfalls diesen Sachbereich betreffen, sondern nur, wenn bereits erkennbar eine abschließende Regelung besteht. Es kommt deshalb auf eine (sich nicht auf die Richtigkeit und Irreführung beziehende) Einzelfallprüfung an, bestehend aus einem Vergleich einer (fakultativen) normierten Angaben mit der "anderen Angabe", ob die normierten Angaben durch die "andere Angabe" ersetzt, verdrängt, verändert, abgewandelt oder ergänzt wird (VG Trier, aaO; Koch aaO, Bezeichnungsrecht 4.2.2). Unzulässig ist somit z.B. die Verwendung neuer oder ergänzender Rebsortenangaben (OVG Rheinland-Pfalz, aaO), weil die Rebsortenangabe bereits eine fakultative Angaben im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. b Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist. Zulässig sind jedoch Angaben, die sich weder wörtlich noch inhaltlich mit normierten Angaben decken, also optisch und sachlich andere Aussagen treffen (Koch aaO Geschmacksangabe 2) oder sonstiges Wissenswertes enthalten, das nicht Gegenstand gemeinschaftsrechtlich-obligatorischer oder kraft Verpflichtung erfolgter nationaler Regelungen ist (Koch aaO Bezeichnungsrecht 4.2.2).

Die Bezeichnungen "(L...) PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" beinhalten Zusatzinformationen, die nicht in den Bereich der vorgenannten (fakultativen) normierten Angaben eingreifen. Sie enthalten für die umworbenen Verkehrskreise lediglich Angaben der Beklagten über ihre betriebsinterne Einstufung der beworbenen Weine innerhalb ihrer Produktpalette und keine objektive Einstufung der Weine im Sinne der (fakultativen) Angaben nach § 47 Abs. 2 der Verordnung.

Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Weinbezeichnung der Beklagten verstehen, beurteilt sich nach dem Europäischen Verbraucherleitbild, das auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abstellt (BGH Urteil vom 6. Juli 2006 - 1 ZR 145/03 -; EuGH Urteil vom 28.01.1999 - C-303/97 -). Durchschnittlich informierte und verständige Weinkonsumenten, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, leiten aus der Bezeichnung "PREMIUM" zwar eine erhöhte Qualität des so beworbenen Weines ab. Durch die Verbindung mit dem Herstellernamen "L..." suggeriert sie aber nicht eine neue, objektive Qualitätsbezeichnung, die sich mit andern (fakultativen) Angaben i.S.v. § 47 Abs. 2 der Verordnung überschneidet. Die Bezeichnung "L... PREMIUM" ruft nach Auffassung des Senats beim Verbraucher lediglich die Erwartung hervor, dass dieser Wein ein Produkt aus der Angebotspalette der Beklagten sei, das ihr nach ihrer subjektiven Einschätzung besonders gelungen und deshalb gegenüber den anderen Weinen ihres Hauses herausrage. Eine solche "hausinterne" Bewertung ist auch nach Auffassung des Klägers im Sinne eines "Eigenlobes" zulässig.

Für die Bezeichnung "LINIE PRESTIGE", die auf dem rückseitigen Weinetikett unter der Bezeichnung "L... PREMIUM" hinzugefügt wurde, gilt ähnliches. Dass es sich auch bei dieser Bezeichnung nur um die Hervorhebung eines Weines vor den anderen Produkten der Kellerei der Beklagten handelt, wird insoweit durch den darunter aufgedruckten Hinweis "genießen Sie diese ausgewählten Weine unseres Hauses" verdeutlicht. Er stellt für den Verbraucher klar, dass die mit der beanstandeten Bezeichnung beworbenen Weine allein unter den Weinen der Kellerei der Beklagten im Sinne eines internen Vergleichs ausgewählt wurden.

5. Der Kläger ist beweisfällig dafür geblieben, dass die beanstandeten Bezeichnungen irreführend i.S,v. § 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 seien, weil sie die hervorgerufenen Erwartungen der Verbraucher enttäuschen würden.

Die Beklagte hat zur Begründung dafür, weshalb sie dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Weinen die beanstandeten Bezeichnungen verliehen habe, ausgeführt, dass diese mit besonderem Aufwand hergestellt würden; sie verwende ausschließlich Trauben einer Erzeugergemeinschaft und nur Trauben mit den höchsten Mostgewichten; die Weine seien zu 100% jahrgangs- und rebsortenrein sowie nicht gesüßt; für die verwendeten Bezeichnungen habe sie prädikatsgeeignete Partien herabgestuft; die Weine seien geschmacklich überdurchschnittlich gut und hätten bei Weinprämierungen der Landwirtschaftskammer verschiedene (im einzelnen genannte) Auszeichnungen erhalten; ferner habe sie weitere (im Einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2005 näher dargestellte) Maßnahmen ergriffen, um eine besondere Qualität der Weine herbeizuführen. Die Beklagte hat mit diesen Ausführungen ihrer prozessualen Erklärungspflicht zur Begründung ihrer Weinbezeichnungen genügt, so dass dem Kläger die Beweislast für die Irreführung dieser Bezeichnungen obliegt (vgl. zu allem Hefermehl/Köhler/Bornkamp, Wettbewerbsrecht 24. Aufl. § 12 UWG Rdnr. 2.91 m.w.N.).

Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Juni 2006 Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob die vorgenannten Behauptungen der Beklagten - wie der Kläger vorgetragen hat - unrichtig seien. Der Kläger hat den zur Beauftragung des Sachverständigen angeforderten Auslagenvorschuss jedoch nicht einbezahlt, so dass die Beweisaufnahme mit der Folge der Beweisfälligkeit des Klägers zu unterbleiben hatte (§§ 402, 379 Satz 2 ZPO).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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