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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 4 U 6/07
Rechtsgebiete: VVG, InsO, ZPO
Vorschriften:
VVG § 67 | |
InsO § 200 | |
ZPO § 170 | |
ZPO § 240 | |
ZPO § 253 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 4 U 6/07
Verkündet am: 10. Januar 2008
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen; die Streithelferin der Klägerin trägt ihre Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Firma D... Sch... GmbH & Co. I... KG (im Folgenden Firma D... genannt). Sie nimmt die Beklagten aus (angeblich) übergegangenem und abgetretenem Recht aus einem Schadensereignis in Anspruch, das sich am 19. November 2002 auf dem Betriebsgelände der Firma P... F... GmbH (im Folgenden Firma P... genannt), S..., ereignete.
An diesem Tag sollte der Beklagte zu 2), der bei der Beklagten zu 1) beschäftigt ist, zwei Brandschutztore in einer Werkhalle der Firma P... demontieren. Die Firma P... hatte bei der Firma D..., welche Brandschutztore herstellt, neue Brandschutztore bestellt. Die Firma D... beauftragte als Subunternehmerin die Beklagte zu 1), mit der sie seit längerer Zeit zusammenarbeitete, mit der Demontage der alten Tore. Die Firma D... nahm an, dass die zu demontierenden Tore kein Asbest enthielten, weshalb sie die Beklagte zu 1) hinzuzog, die - wie ihr bekannt war - keine Erlaubnis zur Demontage und Entsorgung astbesthaltiger Tore besaß.
Am Schadenstag wies der Zeuge I..., der für die Arbeiten zuständige Mitarbeiter der Firma P..., den Beklagten zu 2) in die Arbeitsstelle ein; er erteilte ihm eine Feuer- und Flexerlaubnis für das Abtrennen der Wandbolzen des Tores und forderte ihn auf, wegen der in der Werkshalle durchgeführten feinmechanischen Arbeiten eine Staubentwicklung möglichst zu vermeiden. Nachdem der Beklagte zu 2) eines der Tore abgetrennt hatte, stellte er fest, dass es nicht durch die Hallenöffnungen abtransportiert werden konnte. Auf Nachfrage bei dem zuständigen Mitarbeiter der Firma D..., dem Zeugen G..., wies der Zeuge den Beklagten zu 2) an, er solle das Tor trennen. Der Beklagte zu 2) führte daraufhin Flexarbeiten an dem Tor durch und versuchte anschließend erfolglos, es zusammenzuklappen. Er bearbeitete deshalb das Tor weiter mit seiner Flexmaschine, um es zu zerteilen. Wegen der inzwischen aufgetretenen Staubentwicklung untersagten die Zeugen I... und S... (von der Firma P...) dem Beklagten zu 2) weitere Schneidearbeiten und forderten ihn auf, das Tor von Hand zu zerlegen. Der Zeuge I... erkundigte sich nunmehr bei dem Zeugen G..., ob das Tor Asbest enthielte, woraufhin der Zeuge G... eine Überprüfung veranlasste. Dabei stellte sich gegen Abend heraus, dass die Tore möglicherweise asbestbelastet waren. Der Beklagte zu 2) hatte zwischenzeitlich das Tor von Hand zerlegt und die Teile im Hof gelagert. Am darauffolgenden Morgen ließ die Firma P... durch eigene Arbeiter den Hallenboden und die dort lagernden Werkstücke reinigen.
Am 21. November 2002 teilte die Firma D... der Firma P... mit, dass die Torfüllung möglicherweise asbesthaltiges Material enthalte. Die Firma P... ließ Materialproben in einem Fachlabor untersuchen, wobei sich der Asbestverdacht bestätigte. Die Firma D... beauftragte deshalb die Streithelferin der Beklagten, die genaue Asbestbelastung festzustellen und die Streithelferin der Klägerin, die Asbestverunreinigungen zu beseitigen.
Die Klägerin, die (angeblich) als Haftpflichtversicherung der Firma D... an die Firma P... wegen des Vorfalls 115 228,02 Euro Schadensersatz bezahlt hat, begehrt von den Beklagten Ersatz des gesamten der Firma P... entstandenen Schadens in Höhe von 266 667,34 Euro, weil die Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin nach § 67 VVG auf sie übergegangen seien und Firma P... ihre Schadensersatzansprüche in einer Gesamthöhe von 151 439,32 Euro an sie abgetreten habe.
Ein am 12. Januar 2004 durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (Az.: 2 IN 554/03) angeordnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Februar 2006 gemäß § 200 InsO wieder aufgehoben worden.
Mit ihrer am 19. Januar 2005 eingereichten Klage hat die Klägerin von den Beklagten Zahlung von 266 667,34 Euro nebst Zinsen begehrt.
Durch das angefochtene Urteil, auf das zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.
Mit ihrer Berufung bekämpft die Klägerin das Urteil in vollem Umfang. Sie rügt u. a., dass ihre Klage gegen die Beklagte zu 1) verfahrensfehlerhaft durch Endurteil abgewiesen worden sei, obwohl die Beklagte zu 1) in der letzten mündlichen Verhandlung nicht verhandelt hatte. Im Übrigen rügt sie die Rechtsauffassung des Einzelrichters und seine Beweiswürdigung, wobei sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Streithelferin der Klägerin hat sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags den Angriffen der Klägerin angeschlossen.
Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,
1. das angefochtene Urteil bezüglich der Beklagten zu 1) aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen;
2. das angefochtene Urteil bezüglich des Beklagten zu 2) zu ändern und diesen zu verurteilen, an die Klägerin 266 667,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 115 228,02 € ab 3. März 2004 und aus weiteren 151 439,32 € ab 23. Februar 2005 zu bezahlen.
Die Beklagten und ihre Streithelferin beantragten,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Einzelrichter hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Vergeblich rügt die Klägerin, dass ihre Klage gegen die Beklagte zu 1) verfahrensfehlerhaft abgewiesen worden sei, weil die Beklagte zu 1) in der letzten mündlichen Verhandlung am 7. September 2006 nicht erschienen war. Auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht die Entscheidung nicht, weil die Klage insgesamt unbegründet ist.
Allerdings hat der Einzelrichter die Klage gegen die Beklagte zu 1) prozessordnungswidrig durch Endurteil abgewiesen, weil die Beklagte zu 1) zur mündlichen Verhandlung am 7. September 2006 weder geladen noch erschienen war.
Eine Ladung der Beklagten zu 1) war erforderlich, weil sie durch die Zustellung der Klage an sie am 23. Februar 2005 Partei des Rechtsstreits geworden war, obwohl sie sich aufgrund des Insolvenzbeschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2004 (2 IN 554/03) in Insolvenz befand. Das Insolvenzverfahren hat den Rechtsstreit nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, weil das zur Voraussetzung gehabt hätte, dass die Klägerin bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Klage erhoben hätte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 240, Rdnr. 2; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 240, Rdnr. 4 m.w.N.).
Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1) am 23. Februar 2005 war wirksam. Sie war zwar gegenüber der Insolvenzmasse ohne Wirkung (vgl. RGZ 121, 344), jedoch gegenüber der Beklagten zu 1) wirksam gemäß §§ 253, 170 ZPO zugestellt worden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Beklagte zu 1) nur keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mehr über ihr dem Insolvenzbeschlag unterliegendes Vermögen und wurde der Insolvenzverwalter ihr Rechtsnachfolger (RGZ 53, 9). Sie hatte damit ihre Prozessführungsbefugnis, nicht aber ihre Rechts-, Geschäfts-, Partei- oder Prozessfähigkeit verloren (Kuhn/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80, Rdnr. 8; Braun, InsO, 2. Aufl., § 80, Rdnr. 11, 12 m.w.N.). Deshalb konnte zu ihr wirksam ein Prozessrechtsverhältnis begründet (vgl. KG Rpfleger 1990, 310; vgl. auch BGH NJW 1994, 3232; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 240, Rdnr. 6; a. M. Karsten Schmidt, NJW 1995, 911) und die Klage ihr zugestellt werden (vgl. auch BGH NJW 1994, aaO).
Dahinstehen kann, ob die erhobene Zahlungsklage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) gegen sie unzulässig (vgl. dazu Zöller/Greger, aaO, vor § 253, Rdnr. 18 b m.w.N.) oder unbegründet geworden war. Das Verfahren konnte gegen sie in jedem Fall weiterbetrieben werden, nachdem sie im Laufe des ersten Rechtszugs die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über ihr Vermögen nach § 200 InsO zurückerlangt hatte, als das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 aufgehoben worden war. Die Beklagte zu 1) konnte damit wieder in vollem Umfang über ihr Vermögen verfügen (Braun, aaO, § 200, Rdnr. 8) und die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte zu 1) uneingeschränkt wieder geltend machen (§ 201 InsO, vgl. auch Braun, aaO, § 201, Rdnr. 4 f).
2. Die Klägerin ist durch den Umstand, dass die Beklagte zu 1) zu der mündlichen Verhandlung am 7. September 2006 nicht geladen worden war, nicht beschwert.
Ihr stehen gegen die Beklagten weder aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) Schadensersatzansprüche der Firma D... aus vertraglicher Schlechterfüllung (§§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1), noch Ausgleichsansprüche aus dem Innenverhältnis zwischen der Firma D... und der Beklagten zu 1) (§ 426 BGB) zu noch ist auf sie durch die Abtretungserklärungen der Firma P... ein vertraglicher (§ 328 BGB) oder deliktischer Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) übergegangen.
Voraussetzung für sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wäre, dass der Beklagte zu 2) fehlerhaft gearbeitet hätte. Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.
Wie sich aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Auftragsunterlagen ergibt, hat die Firma D... der Beklagten zu 1) nicht den Auftrag erteilt, asbesthaltige Brandschutztore abzubauen. Dem Auftrags-Telefax der Firma D... vom 1. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass die Firma die Beklagte zu 1) lediglich mit dem Abbau von zwei Brandschutz- "Alttore" beauftragt hat. Die "Montagebestellung" enthält keinen Hinweis darauf, dass die Tore (möglicherweise) asbestbelastet sein könnten. Die Beklagte zu 1) durfte daher die Arbeiten durchführen und musste auch keine besonderen Schutzmaßnehmen ergreifen, weil der Ausbau asbesthaltiger Tore nicht vereinbart war (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Dahinstehen kann, ob die Beklagten allein auf den Inhalt des erteilten Auftrags vertrauen durften oder gehalten waren, sich vor Arbeitbeginn selbst zu vergewissern, dass die Tore kein Asbest enthielten.
Selbst wenn man das annehmen wollte, ist ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen diese Pflicht für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden. Nach Sachlage hätten sie keinen Aufschluss über die Asbestproblematik erhalten. Denn sie hätten nur die Möglichkeit gehabt, sich bei ihrer Auftraggeberin, der Fa. D... zu erkundigen, weil die Fa. P... darüber nicht Bescheid wusste. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Beklagten von dem dafür zuständigen Mitarbeiter der Firma D..., dem Zeugen G..., bei einer solchen Anfrage nur dahin informiert worden wären, dass die Tore asbestfrei seien. Denn der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, dass sich die Frage einer möglichen Asbestbelastung erst im Laufe der Arbeiten des Beklagten zu 2) ergeben habe; vorher sei davon keine Rede gewesen, andernfalls die Beklagte zu 1) den Auftrag nicht erhalten hätte; er habe auch dem Zeugen I..., der sich wegen der Staubentwicklung beschwert und nach Asbest gefragt hatte, erklärt, dass die Firma D... kein Asbest verwende. Dieser Irrtum des Zeugen beruhte unstreitig darauf, dass die Typenbezeichnung der von der Fa. P... neu bestellten, asbestfreien Tore "T-90-400" mit der Bezeichnung der alten Tore identisch war, weshalb er bei Beginn der Arbeiten des Beklagten zu 2) annahm, dass auch die zu demontierenden Tore kein Asbest enthielten. Die Fa. P... hatte, wie die Nachfrage des Zeugen I... bei dem Zeugen G... belegt, von der Asbesthaltigkeit der Tore ebenfalls keine Kenntnis. Damit hätte auch eine Nachfrage der Beklagten vor oder während der Demontagearbeiten nur zu dem Ergebnis geführt, dass die Tore kein Asbest enthielten.
3. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagten - wie sie meint - wenigstens für die Kosten aufkommen müssen, die ihr durch die sonstige Staubverschmutzung entstanden sind. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin diesen Anspruch nicht nachvollziehbar dargelegt hat.
Unstreitig hat die Firma P... am Tag nach dem Schadenseintritt die betroffenen Fabrikhalle und die darin gelagerten Werkstücke durch eigene Mitarbeiter reinigen lassen, wobei der Reinigungsaufwand nach den Feststellungen des Landgerichts durch vier bis fünf Angestellte in ein bis zwei Tagen erledigt wurde. Ihren erstinstanzlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die in der Klageschrift aufgelisteten Maßnahmen in erster Linie die Beseitigung der Asbestkontamination betrafen. Welche Kosten ihr im Einzelnen für ihre sonstigen Arbeiten entstanden sind, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht näher dargelegt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat insoweit über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu befinden, weil das Landgericht zu Unrecht zwischen den Streithelfern der Klägerin und der Beklagten eine Kostenquotelung nach §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO vorgenommen hat. Nach § 101 Abs. 2 ZPO sind die Vorschriften des § 100 ZPO nur maßgebend, wenn die Voraussetzungen einer streitgenössischen Streithilfe vorliegen, die erfordern, dass die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassene Entscheidung auch auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers zu dem Gegner wirkt. Das ist hier nicht der Fall.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern (§ 531 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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