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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 4 U 68/01
Rechtsgebiete: HWG


Vorschriften:

HWG § 11
Ein Arzt, der im Internet auf einer eigenen Homepage für seine (Privat-) Klinik wirbt, verstößt gegen § 11 HWG, wenn er nicht durch Schaffung eines verlässlichen Zugangshindernisses dafür Sorge trägt, dass Laien keinen Zugang zu der Homepage erhalten. Das erfordert die Einrichtung eines Passwortes oder eines vergleichbaren Hindernisses. Die Einrichtung einer Schaltfläche, über die ein Laie durch bloßes Anklicken bestimmter Angaben zu der Homepage gelangen kann, genügt nicht
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 68/01

Verkündet am: 13. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

wegen unlauteren Wettbewerbs

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Friemel und Prof. Dr. Dr. Ensthaler auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. März 2001 in Nr. 1, lit. f, aa geändert und die Klage insoweit abgewiesen; im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95 000.- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer des Beklagten wird auf 87 000,-- DM festgesetzt.

(Antrage lit. a, d, g, h, i, j, k, l je 5 000,00 DM = 40 000,00 DM Antrage lit. b aa-hh je 2.000,00 DM = 16 000,00 DM Antrage lit. c aa-dd je 1 000,00 DM = 4 000,00 DM Antrage lit. e aa-oo je 1 500,-- DM = 22 500,00 DM Antrage lit. f aa-cc je 1 500,00 DM = 4 500,00 DM

= 87 000,00 DM).

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Beklagte betreibt eine Privatklinik (...). Er gibt auf einer Homepage im Internet Informationen über bei ihm durchgeführte Heilbehandlungen heraus, in deren Rahmen er die verschiedenen im Klageantrag genannten, vom Kläger beanstandeten Aussagen macht. Die Homepage war zunächst ohne Weiteres zugänglich. Nach Abmahnung durch den Kläger hat der Beklagte seine Homepage so gestaltet, dass die Texte erst zugänglich sind, wenn folgende "Bestätigung" angeklickt wird:

"Ich bestätige und will die Seite(n) lesen".

Darüber geschaltet ist folgender Hinweis:

"Auf der (den) nachfolgende(n) Seite(n) finden Sie Texte, die nur für medizinische Fachkreise bestimmt sind. Bitte bestätigen Sie durch Anklicken der Bestätigungstaste, dass sie zu diesen medizinischen Fachkreisen gehören. Ich erkläre hiermit dieses ausdrücklich und will die folgenden Texte für Fachkreise lesen".

Die Beanstandung der Homepage durch den Kläger war zunächst Gegenstand eines zwischen den Parteien geführten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in welchem die Parteien am 28. September 2000 vor dem erkennenden Senat einen Vergleich geschlossen haben (Az.: 4 U 60/00). Darin verpflichtete sich der Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht mit den Aussagen lit. g) bis 1) auf seiner Homepage zu werben, wohingegen der Verfügungskläger sich verpflichtete, die restliche Werbung bis dahin hinzunehmen. Der Beklagte hat seine Werbung seither entsprechend eingerichtet.

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger vorgetragen:

Trotz des im einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossenen Vergleichs bestehe sein Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche fort. Er gehe auch gegen Wettbewerbsverstöße seiner eigenen Mitglieder vor. Er habe allerdings keine Marktbeobachtungspflicht und kenne daher nicht jede Werbung seiner Mitglieder. Der Beklagte betreibe auf seiner Homepage Werbung für seine Klinik, die gegen § 11 HWG verstoße und (zum Teil) auch irreführend im Sinne von § 3 HWG sei. Ein Verstoß gegen § 11 HWG liege vor, weil die Werbung jedermann zugänglich sei. Die vom Beklagten eingerichtete Schaltfläche stelle keine ausreichende Zugangsbeschränkung dar. Das sei nur durch ein Passwort oder eine andere gleichwertige Gestaltung zu erreichen.

Er hat beantragt,

dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500 000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für Heilbehandlungen außerhalb der Fachkreise zu werben

a) mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen hierauf, insbesondere zu werben mit der Veröffentlichung "Regionale Tiefenhyperthermie bei bösartigen Tumorerkrankungen Zusammenfassung zum Stand der derzeitigen Wissenschaft von Dr. med. B... A..."

b) mit fachlichen Empfehlungen und/oder Anwendungen, insbesondere zu werben

aa) "Weitere Untersuchungen zeigten, dass die Hitze die Wirkung von Medikamenten gegen Krebs verstärkt und dass eine Strahlenbehandlung, wenn sie in Verbindung mit Hyperthermie angewendet wird, wieder effektiv ist, obwohl sie allein nicht mehr wirksam war. Siehe hierzu auch den ausführlichen Bericht von Dr. A... über Regionale Tiefenhyperthermie bei bösartigen Tumorerkrankungen".

bb) "Wir wissen durch verschiedene Untersuchungen, dass bei vielen chronischen Krankheiten wie u. a. bei rheumatischen Erkrankungen oder auch bei Krebs ein massives Vitamin C-Defizit besteht. Aus diesem Grunde ist also die Einnahme bei solchen akuten und schwerwiegenden Erkrankungen eine Substitution von Vitamin C im Milligrammbereich nicht ausreichend. Dieses hat dazu geführt, dass Dr. med. B... A. von der Privatklinik ... seinen Krebspatienten als Basistherapie bis zu 0,35 g Vitamin C pro kg Körpergewicht 3 x wöchentlich infundiert. Hierdurch wird, wie auch Tieruntersuchungen gezeigt haben, u. a. eine Schmerzreduktion erreicht. Zusätzlich wirkt in dieser hohen Dosierung Vitamin C zytotoxisch (krebstötend). Zudem konnte festgestellt werden, dass die durch die Krebserkrankung selbst und durch die Chemo- und/oder Strahlentherapie verursachen Schaden des Immunsystems rasch behoben oder zumindest gemindert werden konnten.

cc) "Transurethrale Mikrowellen Thermotherapie der benignen Prostata Hyperplasie - B. A. In meiner Klinik beginnen wir mit der Behandlung der benignen Prostata-Hyperplasie (BPH) im Februar 1992. Es wurde eine Studie angelegt. Die Behandlung erfolgte bei 301 Patienten mit benigner Prostata-Hyperplasie (BPH). Die Ergebnisse zeigten, dass sich die Hykturie von 3 x vor der Behandlung auf 1 x nach der Behandlung verbesserte, dabei wurde das Ergebnis der Behandlung von 56,1 % (169) der Patienten als deutlich verbessert angegeben."

dd) "Therapie mit gärendem Essig bei Atemwegserkrankungen Aufgrund einer umfangreichen Studie mit an Mukoviszidose erkrankten Kindern konnte(n) wir nachweisen, dass die Zahl der belastenden Bakterien in den Bronchien von 180.000/Kubikmeter auf 132.000 nach 14 Tagen deutlich zurückgingen."

ee) Ergebnis der Behandlung von 24 an Mukoviszidose erkrankten Kindern über einen Zeitraum von 14 Tagen

ff) "... ist für Dr. A... von der Privatklinik ... Grund genug, keine industriell gefertigten Thymuspräparate zu verwenden und sich seinen Klinikbedarf in Form eines Thymusextraktes, der das gesamte Spektrum der Hormone und Peptide enthält, unter strengsten Sicherheitsbedingungen und Kontrollen selbst herzustellen ..."

gg) "In der Privatklinik ... unter Leitung von Dr. med. B... A... wird diese Form der Thymustherapie bei Krebspatienten seit mehr als 10 Jahren konsequent angewendet. Durch diese ergänzende komplementäronkologische Therapie wurde in seinem Haus beobachtet, dass u. a. eine deutliche Verbesserung der Lebensqualität bei Tumorpatienten mit Reduktion von Schmerzen, Angst und Depressionen zu verzeichnen ist.

Dieses findet u. a. durch die Untersuchungen von Prof. U. J. Sch..., H..., seine Bestätigung ..."

hh) "Herr Dr. M... hat die neue Therapiemethode (Migränetherapie) entwickelt und hat dafür bedeutende internationale Auszeichnungen erhalten, von denen hier einige aufgeführt werden:

- Freseniuspreis des Medizinunternehmens Fresenius, Bad Homburg 1994

- Der Europäische Verdienstorden 1994

- Goldmedaille der Weltmesse für wissenschaftliche und technische Innovation Brüssel 1994

- Ritterkreuz des Ordens "Merite de L'Invention, Brüssel, Madrid 1994

- Ehrenauszeichnung "Accademico Benemerito" der römischen Akademie der Wissenschaften "Guglielmo Marconi", Rom 1994

- Ritterkreuz des "Sovereign Order of St. John of Jerusalem, Malta 1997

c) mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, insbesondere zu werben mittels der Krankengeschichte von

aa) Marathonläufer H... D...(64) aus dem pfälzischen L... (Arthrosebehandlung)

bb) Taxifahrer und Marathonläufer H... A... (46) (Arthrosetherapie)

cc) Hausfrau M... J... (Arthrosetherapie)

dd) Postangestellte G... B.... (50) aus M... (Migränetherapie)

d) mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe und/oder des Hellgewerbes

e) mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen soweit diese nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, insbesondere zu werben mit den Begriffen

aa) "CD8-Lymphozyten"

bb) "Costimulation von Dendritischen Zellen"

cc) "Helfertymphozyten CD4"

dd) "Zytokinhaushalt"

ee) "Monozyten-Chemotaktischem Protein-1 induzieren"

ff) "Interleukin-2-Synthese"

gg) "Interleukin-2-Rezetorexpression"

hh) "g-Interferon-Induktoren"

ii) "Expression von Adhäsionmolekülen"

jj) "Transmitter(s) b-Endomorphin"

kk) "Obstripation"

ll) "Polyarthritis"

mm) "Psoriasis"

nn) "Angina pectoris"

oo) "Diabetes mellitus"

f) mit Äußerungen Dritter und/oder Hinweisen auf solche Äußerungen, insbesondere zu werben

aa) mit Presseveröffentlichungen, insbesondere mit der Wiedergabe eines Interviews der Orthopress mit Dr. A... betreffend "Arthrosebehandlung nach Prof. G...".

bb) "Lesen Sie auch den Aufsatz von Dr. A... über die Frischzellen-Therapie. Weiterhin verweisen wir auf die Arbeit: Untersuchungen von Frischzellensuspensionen und konservierte Zellsuspensionen mit den Methoden der Biophotonik von Dr. A... über: Untersuchungen von Frischzellsuspensionen mittels Serum-Elektrophorese nach Tiselius".

cc) "Prof. A... empfiehlt die zusätzliche Gabe von Immunmodulatoren, z. B. der Thymustherapie".

g) "In der V... M... wurden bisher über 20.000 Arthrosekranke mit einer Erfolgsquote von rund 95 % behandelt".

h) "Dr. B... A... von der Privatklinik V... M... hat einige als austherapiert ein gestufte Patienten mit dem Schöllkraut Derivat UKRAIN behandelt und überzeugende Erfolge erzielt."

i) "Die Colon-Hydro-Therapie ist eine sehr erfolgreiche Behandlung zur Darmsanierung".

j) "Prof. A... empfiehlt die zusätzliche Gabe von Immunmodulatoren, z. B: der Thymustherapie. Diese Kombination wird bei unserer Regenerationsbehandlung angewendet und mit großem Erfolg durchgeführt."

k) "Die Therapiemethode wird bezeichnet mit: "Transcutane Temperaturentzug (TCT)" hat sich auch bei der Migräne hervorragend bewahrt."

1) "Neue Hoffnung für Millionen! Der Migräne-Killer - Heilung aus der Pistole. Die Erfolgsquote der Therapie liegt bei über 90 Prozent!"

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Meinung, die Sache müsse zunächst dem europäischen Gerichtshof zur Frage vorgelegt werden, ob die vom Kläger vorgenommene Auslegung des nationalen HWG mit EG-Recht vereinbar sei.

Im übrigen hat er vorgetragen: Die Klage sei missbräuchlich und widersprüchlich. Durch den Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren habe der Kläger erkennen lassen, dass er mit dem erreichten Zustand zufrieden sei. Der Kläger gehe nur gegen verbandsfremde Unternehmen vor, dulde jedoch wettbewerbswidriges Verhalten seiner eigenen Verbandsangehörigen. Er - der Beklagte - vermute zudem, das der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Prozessverlust nicht gegenüber seiner Partei abrechne. Der Vorspann auf seiner Homepage genüge den Bestimmungen des HWG. Für einen Missbrauch durch Internetbenutzer, die sich über den Vorspann hinwegsetzen, habe er nicht einzustehen. Die Texte unter lit. c) und lit. 1, habe nicht er, sondern der Fachjournalist D. B... ins Internet eingestellt, lit. f) und g) ein Presseorgan. Im Übrigen handele es sich bei den Darstellungen auf seiner Homepage nicht um Werbung, sondern um redaktionelle Publikationen für Fachkreise.

Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend den Antragen des Klägers verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Sein Begehren sei nicht missbräuchlich im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass es das herausragende Ziel der Klage sei, gegen den Beklagten Kostenansprüche zu erwirken. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten sei "ins Blaue hinein" aufgestellt. Selbst wenn der Kläger im Einzelfall gegen eigene Mitglieder bei deren wettbewerbswidriger Werbung nicht vorgehen sollte, stehe das der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossenen Vergleich hindere den Kläger, seine Ansprüche im vorliegenden Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Möglicherweise von anderen Personen eingestellte Werbung habe der Beklagte auf seiner Homepage geduldet, sodass er auch dafür einzustehen habe.

Es bestehe kein Anlass, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die möglicherweise entgegenstehenden EU-Richtlinien 92/26, 92/27 und 92/29/EWG seien nicht einschlägig, weil sie sich auf Arzneimittel bezogen, wo hingegen es sich hier um Behandlungen und Therapien handele.

Die Werbung des Beklagten verstoße in ihrer Gesamtheit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, weil sie den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) widerspreche und zum Teil auch irreführend (§ 3 UWG) sei.

Der Beklagte bekämpft das Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe zur Darstellung ergänzend Bezug genommen wird, in vollem Umfang. Er wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Ausführungen: Das Verlangen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil er nur gegen Unternehmer vorgehe, die nicht zu seinen Mitgliedern gehörten. Die Sache müsse dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Im Übrigen verstoße seine Werbung nicht gegen § 11 HWG, weil sie durch die Schaltfläche ausreichend gesichert sei, wie das Landgericht selbst noch im einstweiligen Verfügungsverfahren vertreten habe.

Er beantragt,

das Urteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. März 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Auffassung des Landgerichts unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt überwiegend ohne Erfolg.

I.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Er erfüllt die Voraussetzung, dass ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreten. Maßgeblich ist hier der Markt der medizinisch-pharmazeutischen Behandlungsmethoden. Der Kläger hat dargelegt, dass ihm eine ausreichende Zahl (144) von Mitgliedern angehört, die den hier einschlägigen Markt nach Zahl und Gewicht repräsentativ vertreten und zum Beklagten zumindest in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis stehen (BGH GRUR 1996, 804; 1997, 537). Zu seinen Mitgliedern gehören drei Heilpraktiker, sieben Hersteller von Kosmetika, ein Betreiber einer Vielzahl von Krankenhäuser, ein Verband niedergelassener Ärzte, vier Betreiber von Kurkliniken, zehn Kliniken, 22 Anbieter von medizinisch-technischer Gerätschaft, 32 Anbieter und Hersteller von Naturheilmitteln, Naturkosmetik und entsprechenden Öko-Produkten, 60 Hersteller und Vertreiber pharmazeutischer Produkte, zwei Sanitätshäuser und zwei Lebensmittelfilialbetriebe, die auch Nahrungsergänzungsmittel (Vitamintabletten) in nicht unbeträchtlichem Umfang anbieten.

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers wird von dem Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht mehr bestritten. Außer Streit steht ebenfalls, dass der Anspruch Handlungen betrifft, die geeignet sind, den Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

II.

Der vom Beklagte im Berufungsverfahren wiederholte Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (§ 13 Abs. 5 UWG) führt nicht zum Erfolg. Insoweit gilt allgemein, dass der Beklagte die Missbrauchstatsachen beweisen muss, denn es spricht eine Vermutung dafür, dass der Verband den satzungsgemäßen Zweck tatsächlich verfolgt (BGH GRUR 1973, 78; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13, Rdnr. 47).

Der Beklagte hätte deshalb konkret vergleichbare Wettbewerbsverstöße aufzeigen müssen und darlegen, dass der Kläger davon wusste. Daran fehlt es hier. Zudem ist naheliegend, dass der Kläger keine Kenntnis von sämtlichen Werbevorgängen im Internet hat. Es fehlt schließlich jegliches Beweisangebot für diesen Vortrag.

Im Übrigen gilt: Selbst wenn Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder vorliegen, kann ein Verband grundsätzlich nach eigenem Ermessen entscheiden, gegen wen er vorgehen will, insbesondere auch, ob er statt gegen seine Mitglieder gegen Dritte gerichtlich einzuschreiten gedenkt (BGH GRUR 1997, 537, 681; WRP 1999, 424, 426), es sei denn, das geschehe aus sachfremden Erwägungen (vgl. zu allem Baumbach/Hefermehl, aaO, § 13, Rdnr. 54; BGH, aaO). Hierfür hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Darüber hinaus kann das dem Kläger hier auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil es im Streitfall insbesondere soweit es um die behaupteten Verstoße gegen das HWG geht, um Interessen der Allgemeinheit geht (BGH, GRUR 1997, 681 und 537).

Der weitere, noch in der ersten Instanz erhobene Vorwurf, der Kläger werde nur aus Gebührengründen tätig, ist im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt worden. Das Landgericht hat im Übrigen zu Recht darauf verwiesen, dass der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ohne konkrete Anhaltspunkte "ins Blaue hinein" erfolgt ist und das Beweisangebot (Zeugin L..., Geschäftsführerin des Klägers) auf eine reine Ausforschung hinausliefe.

III.

Der Rechtsstreit ist auch nicht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu, auf die ergänzend Bezug genommen wird, sind richtig:

Nach Art. 234 EGV (= Art. 177 a.F.) kommt eine Vorlage nur in Betracht, wenn die Auslegung von EU-Recht im Streit steht. Ein Verstoß gegen EU-Recht kommt hier aber erstinstanzlich nicht in Betracht.

In Erwägung gezogen werden könnte (soweit ersichtlich) allenfalls eine Kollision mit der Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel gezogen werden. Diese ist sachlich und programmatisch mit zwei weiteren Richtlinien (92/26 und 92/27 EWG) vernetzt. Sie beziehen sich jedoch nur auf die irreführende Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (vgl. Art. 1 RL 92/28 EWG; Gröning, WRP 1994, 355; Gröning, HWG-Kommentar, Richtlinie 92/28 EWG, Einl. Rdnr. 16). Damit sind Humanarzneimittel gemeint, nicht aber Behandlungen, Verfahren und Gegenstände (Gröning, aaO, Art. 1, Rdnr. 2; Gröning, WRP aaO), wie sie der Beklagte bewirbt.

Eine Vorlagepflicht besteht auch nicht, soweit in Teilen der Werbung Krebs- und Tumorerkrankungen erwähnt werden. Zwar ist es nach Art. 3 Abs. 2 RL 92/28 EWG den Mitgliedsstaaten untersagt, in der Öffentlichkeitswerbung therapeutische Anweisungen bei Krankheiten wie beispielsweise "Krebs und andere Tumorerkrankungen" zu geben. Doch auch diese Vorschrift bezieht sich auf Werbung, die dem Adressaten vermittelt, bei den genannten Krankheiten sei die Einnahme/Anwendung eines beworbenen Arzneimittels (zwingend) indiziert (Gröning, aaO, Art. 3, Rdnr. 18). Bestimmte Arzneimittel werden - wie ausgeführt - von dem Beklagten aber nicht beworben.

IV.

Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass deutsches Recht Anwendung findet (Art. 40 EGBGB), weil unstreitig der Beklagte die Werbung in Deutschland in das Internet eingestellt hat.

V.

Das Landgericht ist - bis auf den unbegründeten Klageantrag Nr. 1 lit. f, aa, - zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbung des Beklagten im Internet gegen §§ 11 HWG verstoßt und (teilweise) irreführend im Sinne von § 3 HWG, weshalb der Kläger. Ihre Unterlassung fordern kann (§§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

VI.

Ein Verstoß gegen § 11 HWG liegt vor, weil der Beklagte für Anwendungen für Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel Direktwerbung gegenüber dem Publikum betreibt. Er stellt auf seiner Homepage verschiedene in seiner Klinik betriebene Heilverfahren bzw. Behandlungen vor. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich bei den einzelnen Fällen um die Bewerbung von "Verfahren" oder "Behandlungen" handelt, weil es einer strengen begrifflichen Unterscheidung insoweit nicht bedarf. Unter Behandlung (bzw. Verfahren) wird jede Anwendung oder Durchführung von prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen unter Anwendung heilkundlicher Kenntnisse zum Zwecke der Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden und krankhaften Beschwerden verstanden, worunter nicht nur ärztliche Heilbehandlungen, sondern auch die von Krankenpflegern, Masseuren, Bademeistern etc. fallen (Gröning, aaO, § 1 HWG, Rdnr. 201 m.w.N.). Der Beklagte beschreibt auf seiner Homepage solche Therapien.

Dabei handelt es sich nicht um bloße Informationen für Fachkreise (Ärzte, Apotheker etc.), sondern um Direktwerbung gegenüber dem breiten Publikum. Die Texte sind in einer auf Laien zugeschnittenen Darstellung gehalten, die in leicht verständlicher Form eine Behandlung in der Klinik des Beklagten nahe legen soll, die als besonders erfolgversprechend dargestellt wird. Wie der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat erläutert hat, wird der Inhalt seiner Homepage auch so vom Publikum verstanden, weil Patienten in seiner Klinik anrufen und sich nach den beworbenen Therapien erkundigen.

Die Werbung ist praktisch frei zugänglich und erfolgt deshalb "außerhalb der Fachkreise" im Sinne von § 11 HWG.

Sowohl das Internet, als auch das World-wide-web sind ein audiovisuelles Medium, das mittels Computer und dazugehörendem Bildschirm eingespeist wird und von jedermann abgerufen werden kann. Sie sind mittlerweile weiten Teilen der Bevölkerung zugänglich. Eine dort betriebene Werbung für Arzneimittel, Verfahren, Anwendungen, Gegenstände oder andere Mittel, für die nur in Fachkreisen geworben werden darf, bietet deshalb die hohe Gefahr einer "unsachlichen Beeinflussung des Publikums", die der Gesetzgeber missbilligt, weil er sie generell für geeignet hält, kranke und oft in einer psychischen Notlage befindliche Menschen unsachlich zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 1970, 558, Gröning, aaO, § 11 Rdnr. 2). Ein Schutz dieser Verbraucher kann nur erreicht werden, wenn durch zuverlässige, technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die entsprechende Werbung nur Fachkreisen zugänglich ist und der Nutzer des Internets nicht ohne Weiteres Zugang zu den nicht für ihn bestimmten Werbungen im Sinne von § 11 HWG hat (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Urteil vom 9. Mai 2000, 4 U 192/00). Eine solche einigermaßen sichere Zugangsbeschränkung kann aber nur durch ein Passwort für Fachkreise oder eine ähnlich zuverlässige technische Vorkehrungen geschaffen werden, selbst wenn auch solche "Hindernisse" computerinteressierte Laien immer wieder zu überwinden ("knacken") oder in anderer Form zu umgehen suchen (Gröning, aaO, § 11 Nr. 1 HWG Rdnr.3; § 1 HWG Rdnr. 201; von Czettritz, PharmaR 1977, 88).

Die vom Beklagten eingerichtete Schaltfläche beinhaltet - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - praktisch keine Sicherheit. Sie stellt allenfalls eine (geringe) psychische Schwelle dar, weil der Laie sofort weiterschalten kann. Dass er sich dazu über den Hinweis des Beklagten, dass der Text nicht für ihn bestimmt sei, hinwegsetzen und unrichtigerweise bestätigen muss, zu den (nicht naher beschriebenen) "medizinischen Fachkreisen" zu gehören ist für sich folgenlos und hindert die Annahme einer unzulässigen Direktwerbung somit nicht (vgl. für den Fall der Auslage von Patienteninformationen in einer Arztpraxis OLG München PharmaR 1991, 273). Die vom Beklagten eingerichtete Schaltfläche stellt also bei weitem kein einem Passwort vergleichbares, verlässliches Zugangshindernis dar. Dass die Schaffung eines sichereren Zugangshindernisses, wie es bereits in Form des Passwortes weitverbreitet Anwendung findet (vgl. v. Cettritz aaO), dem sich aus Art. 12 GG ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zuwiderlaufen wurde (vgl. hierzu BVerfG GRUR 1986, 387 ff; NJW 1994, 1591 für Arztwerbung; WRP 1996, 1087 ff für Apothekerwerbung), ist vom Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

VII.

Die Werbung des Beklagten verstoßt überwiegend gegen §§ 11 und 3 HWG, wogegen der Beklagte im Berufungsverfahren auch konkret nichts mehr eingewendet hat.

Bezüglich der einzelnen Werbeaussagen gilt (entsprechend dem Tenor des Urteils des Landgerichts):

a) Die Werbung mit dem Hinweis auf die "regionale Tiefenhypertemie bei bösartigen Tumorerkrankungen - Zusammenfassung zum Stand der derzeitigen Wissenschaft von Dr. med. A..." verstoßt gegen § 11 Nr. 1 HWG.

Danach darf außerhalb der Fachkreise nicht für Verfahren, Behandlungen etc. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf geworben werden. Mit dem Hinweis auf die wissenschaftliche Publikation verstoßt der Beklagte gegen das in der Vorschrift normierte totale Publikumswerbeverbot (Gröning, aaO, § 11 Nr. 1 HWG Rdnr.2).

b) Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die Werbung unter b) aa) bis hh) gegen § 11 Nr. 2 HWG verstößt.

Danach darf nicht mit Angaben geworben werden, dass eine Behandlung, ein Verfahren etc. ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird. Sie muss sich auf eine konkret beworbene Behandlungsweise beziehen und kann auch nicht individualisierte und konkretisierte Verlautbarungen erfassen (Gröning, aaO, § 11, Nr. 2, Rdnr. 1). Die Voraussetzungen sind erfüllt.

aa) Die Aussage bewirbt konkret das Hypertermieverfahren unter Verweis auf "weitere Untersuchungen" und einen erneuten (konkreten) Verweis auf den Bericht des Beklagten.

bb) Hier wird eine "Basistherapie" mit Vitamin-C-Präparaten bei Krebserkrankungen beworben und auf (nicht naher bezeichnete) Tieruntersuchungen hingewiesen.

cc) Hier gilt Ähnliches mit dem Unterschied, dass die Werbung einen Hinweis auf die in der Klinik der Beklagten durchgeführten Behandlungsergebnisse enthält, was dem Verstoß nicht entgegnsteht (vgl. auch BGH WRP 1993, 465; Gröning, aaO, § 11 Nr. 2 Rdnr. 5).

dd) bis ff) Insoweit gilt das Vorgesagte.

gg) Das gilt auch hier, wobei zusätzlich noch auf eine Untersuchung durch Prof. U. J. Sch... hingewiesen wird.

hh) Bezüglich dieser Werbung gilt ebenfalls das Vorgesagte. Der Beklagte ist auch passiv legitimiert. Er hat die Ausführungen des Landgerichts, er habe den Artikel auf seiner Homepage "akzeptiert", nicht angegriffen.

c) aa) bis dd)

Der Beklagte wirbt hier unter Verstoß gegen § 11 Nr. 3 HWG mit der Wiedergabe von Krankheitsgeschichten bzw. deren Heilungsverlauf. Dafür genügen bereits journalistisch aufgemachte Krankheitsgeschichten. Erforderlich ist, dass die charakteristischen Merkmale einer ärztlichen Dokumentation noch vorhanden sind bzw. die Geschichte als Dokumentation eines Krankheitsverlaufes und einer Heilbehandlung verstanden wird. Charakteristisch ist die Darstellung in einer wissenschaftlichen oder fachlichen Sprache und dass der Bericht ein Mindestmaß an Sachkunde ausstrahlt (Gröning, aaO, § 11 Nr. 3 HWG Rdnr. 5).

Diese Voraussetzungen sind hier eindeutig erfüllt. Es handelt sich um die Darstellung von Krankheitsgeschichten einzelner, namentlich benannter Personen. Die Werbung schildert die Art der Erkrankung, (oberflächlich) die Behandlungsmethode und stellt insbesondere die Heilerfolge heraus. Sie erweckt damit den Eindruck der Darstellung einer Krankheitsgeschichte.

d) Diese Werbung stellt bildlich Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Angehörige von Heilberufen dar und verstößt damit gegen § 11 Nr. 4 HWG.

Ein Verstoß gegen § 11 Nr. 4 HWG liegt vor, wenn die Abbildung die Sachkunde der Angehörigen des Heilberufs symbolisiert und diese auf die Behandlungsweise bezogen wird. Nur wenn die Darstellung (ob mit oder ohne Berufskleidung) so ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise die symbolisierte Sachkunde nicht speziell auf eine Behandlungsmethode beziehen, sondern nur allgemein auf das Unternehmen, kann eine bloße Unternehmenswerbung vorliegen mit der Folge, dass § 11 Nr. 4 HWG nicht verletzt ist (Gröning, aaO, § 11 Nr. 4 HWG Rdnr. 6).

Die streitgegenständlichen Bilder zeigen Patienten, die sich in ärztlicher Behandlung befinden. Sie liegen auf einem Behandlungsstuhl. Eine männliche Person (ohne Arztkittel) scheint in einem Fall gerade eine Injektion in das Knie des Patienten vorzubereiten, im anderen Fall eine ähnliche Behandlung oder eine Knieuntersuchung durchzuführen. In dem dabei stehenden Texten wird auf die Arthrosekrankheiten der Patienten und ihre erfolgreiche Behandlung mit Gelenkinjektionen hingewiesen. Damit wird ein enger Zusammenhang zwischen den abgebildeten Angehörigen der Heilberufe und bestimmten Behandlungsmethoden hergestellt, so dass es sich nicht nur um allgemeine Unternehmenswerbung handelt.

e) aa) bis oo)

Diese Werbung verstößt gegen § 11 Nr. 6 HWG, weil sämtliche Ausdrücke fremdsprachlich sind und nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch der von der Werbung angesprochenen Verbraucherkreise, hier die Allgemeinheit, gehören (vgl. auch Gröning, aaO, § 11 Nr. 6 HWG Rdnr. 5).

f) Die Klage ist hinsichtlich der Buchstaben bb) bis cc) begründet, hinsichtlich aa) jedoch unbegründet.

bb) und cc)

Zu Recht hat das Landgericht in den dort wiedergegebenen Äußerungen Verstoße gegen § 11 Nr. 11 HWG gesehen. Der Beklagte wirbt hier in unzulässiger Weise mit Äußerungen Dritter indem er auf Empfehlungen des Dr. P... und Frau Dr. K... (in bb) und Prof. A... (in cc) hinsichtlich von Behandlungen hinweist, die bei ihm betrieben werden.

aa) Die Klage ist indes unbegründet, soweit der Kläger in diesem Punkt begehrt, den Beklagten eine Presseveröffentlichung unter Wiedergabe eines Interviews in der Zeitschrift "Orthopress" mit sich selbst zu untersagen. Nach § 11 Nr. 11 HWG ist lediglich die Werbung mit Äußerungen Dritter oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen unzulässig. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, die aus Sicht des Werbeadressaten nicht dem Unternehmen des Werbenden zugerechnet werden kann (Gröning, aaO, § 11 Nr. 11 HWG Rdnr. 7). Die Wiedergabe eines Interviews mit sich selbst kann dem Beklagten daher nicht untersagt werden.

g) Die Werbung, dass in der Klinik des Beklagten über 20 000 Arthrosekranken "mit einer Erfolgsquote von rund 95 %" behandelt worden seien, ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, irreführend im Sinne von § 3 HWG und verstoßt außerdem gegen § 11 Nr. 2 HWG.

Die Werbung ist irreführend im Sinne von § 3 Nr. 2 a HWG, weil sie fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass in der Klinik des Beklagten Arthrose nahezu sicher geheilt werden kann. Auch wenn man davon ausgeht, dass weite Verbraucherkreise sich inzwischen der Tatsache bewusst sind, dass Heilbehandlungen nur ausnahmsweise Erfolg garantieren können (vgl. Gröning, aaO, § 3 Rdnr. 30), suggeriert die Werbung des Beklagten, die auf eine bestimmte Anzahl (angeblich) geheilter Patienten verweist, dass die Patienten jedenfalls bei ihm zuverlässig damit rechnen können, dass ihre Arthrose in seiner Klinik geheilt werden könne.

Indes beinhaltet die Werbung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keinen Verstoß gegen § 11 Nr. 2 HWG, weil sich die darin genannten Werbeverbote nur auf konkrete Behandlungen beziehen (Gröning, aaO, § 11 Nr. 2 HWG Rdnr. 6). Die Werbung des Beklagten beinhaltet indes keine bestimmte Behandlungsart.

h) Die Aussage, der Beklagte habe "einige als austherapiert eingestufte Patienten, ... mit dem Schöllkrautderivat Ukrain behandelt und überzeugende Erfolge erzielt" verstößt gegen § 3 HWG. Sie suggeriert ohne Einschränkung ein Erfolgsversprechen sogar für sonst nicht weiter behandelbare Fälle, dessen Unrichtigkeit der Beklagte nicht bestritten hat. Zudem verstößt sie gegen § 11 Nr. 2 HWG, weil der Beklagte zudem mit der Anwendung eines bestimmten Mittels (dem Schöllkrautderivat Ukrain) geworben hat.

i) Die Werbung mit der Colon-Hydro-Therapie als einer sehr erfolgreichen Behandlung zur Darmsanierung ist irreführend im Sinne von § 3 Nr. 2 a HWG, weil sie pauschal und ohne Einschränkung einen zuverlässigen Erfolg bei der Behandlung von Darmerkrankungen jeder Art suggeriert. Die Unrichtigkeit der Aussage hat der Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Zudem liegt in der Aussage ein Verstoß gegen § 11 Nr. 2 HWG, weil der Beklagte auch hier mit der Anwendung einer bestimmten Verfahrensweise wirbt.

j) Der Hinweis, dass die Anwendung des benannten bestimmten von Prof. A... empfohlenen Verfahrens in der Klinik des Beklagten "mit großem Erfolg" durchgeführt werde, suggeriert ebenfalls (nahezu) sichere Erfolgsaussichten (§ 3 HWG). Die Unrichtigkeit der Werbeaussage hat der Beklagte gleichfalls nicht bestritten. Der Verweis auf die Empfehlung des Prof. A... beinhaltet zudem einen Verstoß gegen § 1 Nr. 11 HWG, der Hinweis auf die Anwendung der Verfahrensweise in der Klinik des Beklagten zusätzlich einen Verstoß gegen § 11 Nr. 2 HWG.

k) Die Werbung mit dem Hinweis, dass sich die Therapiemethode "transcutaner Temperaturentzug (TCC)" bei Migräne hervorragend bewährt habe, ist - wie der Beklagte auch nicht bestritten hat - ein irreführendes Erfolgsversprechen im Sinne von § 3 HWG, weil es darüber tauscht, dass die Behandlungsmethode allgemein und uneingeschränkt für jede Art von Migräne Heilung oder Linderung verspräche. Zudem verstoßt die Werbung gegen § 11 Nr.. 2 HWG, weil sie damit wirbt, dass in der Klinik des Beklagten diese bestimmte Therapiemethode angewendet werde.

1) Die Werbeaussage, dass der "Migränekiller-Heilung aus der Pistole" eine Erfolgsquote von "über 90 %" habe, ist wiederum irreführend im Sinne von § 3 Nr.2 a HWG, weil sie - wie der Beklagte nicht bestritten hat - fälschlicherweise eine nahezu sichere Heilungschance vorspiegelt. Zudem verstoßt die Werbung als Hinweis auf eine beim Beklagten angewendete Behandlungsmethode gegen § 11 Nr. 2 HWG.

VIII.

Die für die geltend gemachten Unterlassungsansprüchen erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte weiterhin in der beanstandeten Weise werben will.

IX.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO, 25 Abs. 1, 14, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 87 000,00 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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