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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 4 U 68/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2
Kommt eine Patientin eines Altenpflegeheims, die aufgrund verschiedener Erkrankungen ein "fast maximales Sturzrisiko" aufweist, am Ende einer Mobilisierungsmaßnahme in ihrem Zimmer in Gegenwart einer Pflegerin zu Fall, hat die Pflegerin auch dann den Sturz fahrlässig verursacht, wenn sie die Patientin nur für einen "kurzen Moment aus den Augen gelassen" hat.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 68/05

Verkündet am: 1. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeld u.a.,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. April 2005 geändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 8 367,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20. Juni 2002 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zu- rückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist der Alleinerbe seiner am 14. Juni 2002 an den Folgen eines Sturzes verstorbenen Ehefrau, welchen sie in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen, privaten Altenpflegeheim "M..." in E...-A... erlitten hat. Die am 7. April 1927 geborene Ehefrau des Klägers befand sich seit 1998 in dem Pflegeheim weil sie an Demenz vom Typ Alzheimer erkrankt war. Sie war seit 11. März 2002 der Pflegestufe III zugeordnet.

Sie hatte sich bei einem Spaziergang am 29. März 2002 bei einem (ersten) Sturz in dem Pflegeheim eine mediale Oberschenkelfraktur rechts zugezogen, weshalb ihr im W... K... eine Hüftkopfprothese implantiert worden war. Nach ihrer Rückkehr in das Pflegeheim der Beklagten zu 1) stürzte die Ehefrau des Klägers am 19. April 2002 erneut. Sie war nach dem Abendessen von der Beklagten zu 2), einer angestellten Pflegerin der Beklagten zu 1) vom Speisesaal in ihr Zimmer geführt worden. Da die Beklagte zu 2) die inkontinente Ehefrau des Klägers vor dem zu Bett gehen noch einmal auf einen im Zimmer bereitstehenden Toilettenstuhl setzen wollte, forderte die Beklagte zu 2) sie auf, an dem neben der Zimmertür befindlichen Waschbecken stehen zu bleiben und sich an Haltegriffen, welche sich neben dem Waschbecken befanden, festzuhalten. Anschließend wandte sich die Beklagte zu 2) um, um den Toilettenstuhl zu herbei zu holen. In diesem Moment stürzte die Ehefrau des Klägers auf den Boden. Sie zog sich eine Oberarmfraktur und eine Kopfverletzung zu, weshalb sie erneut in das W... K... verbracht wurde. Dort wurde der Arm versorgt und ein infolge der Kopfverletzung aufgetretenes subdurales Hämatom beidseits operativ ausgeräumt. In der Folgezeit entwickelte sich bei der Ehefrau des KLägers aufgrund einer Infektion eine Lungenentzündung, welche mit dem Mittel Vancomycin behandelt wurde, das zu einer Niereninsuffizienz führte. In der Folgezeit verschlechterte sich der Zustand der am 29. Mai 2002 in das Pflegeheim der Beklagten zu 1) zurückverlegten Ehefrau des Klägers zusehends, bis sie am 14. Juni 2002 verstarb.

Der Kläger begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht seiner Ehefrau ein Schmerzensgeld, welches er in einer Größenordnung von 25 000,00 EUR für angemessen hält, sowie Schadensersatz in Höhe von 367,82 EUR. Er ist der Auffassung, der Beklagte zu 2) habe den Sturz seiner Ehefrau durch eine fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten verursacht.

Durch das angefochtene Urteil, auf das zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.

Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung und die Beweiswürdigung der Kammer.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem 20. Juni 2002 und

2. 367,82 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung ihres dortigen Vorbringens.

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers führt teilweise zum Erfolg.

Der Kläger hat als Erbe nach seiner Ehefrau aus übergegangenem Recht (§ 1922 BGB) gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 EGBGB § 5 einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8 000,00 EUR und nach den Grundsätzen der (früheren) positiven Vertragsverletzung i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 367,82 EUR. Die Beklagte zu 2), für welche die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer deliktischen Haftung nach § 831 BGB und im Rahmen ihrer vertraglichen Haftung nach § 278 BGB haftet, hat den Sturz der Ehefrau des Klägers vom 14. Juni 2002 durch eine fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten, welche ihr im Zusammenhang mit der Pflege und Beaufsichtigung der Heimbewohnerin oblagen, fahrlässig verletzt.

Das Landgericht hat gestützt auf zwei Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H... vom 15. Juni 2004 und 28. Januar 2005 angenommen, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflichten der Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden könne. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, von welcher Beweislastverteilung die Kammer ausgegangen ist. Sie deuten darauf hin, dass die Kammer angenommen hat, dass der Kläger die volle Beweislast für den geltend gemachten Anspruch trage.

Das trifft nur für den deliktischen Anspruch zu. Insoweit hat der Geschädigte grundsätzlich die volle Beweislast (vgl. BGHZ 116, 104; MDR 2002, 516; 1999, 228). Da die Ehefrau des Klägers aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in dem Pflegeheim der Beklagten zu 1) untergebracht war, richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Insoweit ist nach § 282 BGB a. F. von einer Umkehr der Beweislast auch hinsichtlich des objektiven Pflichtverstoßes auszugehen. Die Beweislastumkehr greift grundsätzlich erst ein, wenn feststeht, dass der Schädiger objektiv gegen seine Vertragspflichten verletzt hat. Sie erstreckt sich aber schon auf den objektiven Pflichtenverstoß, wenn der Geschädigte im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten auch dahin gingen, den Geschädigten gerade vor solchen Schäden zu bewahren. Das gilt insbesondere, wenn es um Risiken geht, die ein Träger einer Anstalt oder dessen Personal voll beherrschen können. Zu diesem Bereich gehört insbesondere, wenn das Pflegepersonal in seinem eigentlichen Aufgabenbereich, namentlich bei Bewegungs- und Transportmaßnahmen tätig ist. Denn es darf nicht geschehen, dass in solchen - für den Patienten besonderen Gefahrensituationen - der Patient aus nicht zu klärenden Gründen zu Fall kommt (vgl. BGH NJW 2005, 1937; NJW-RR 2000, 761; NJW 1991, 1540 m.w.N). Vorliegend kam die Ehefrau des Klägers am Ende einer solchen Transportmaßnahme zu Sturz, nachdem sie von der Beklagten zu 2) vom Speisesaal in ihr Zimmer zurückgeführt worden war, und dort für die Nacht vorbereitet wurde. Die Frage der Beweislast kann letztlich sogar dahinstehen, weil nach den Schilderungen der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2006 feststeht, dass die Beklagte zu 2) durch eine fahrlässige Unachtsamkeit den Sturz der Ehefrau des Klägers verursacht hat.

Die Kammer hat - dem Sachverständigen folgend - ihre anders lautende Auffassung vor allem auf den Umstand verengt, ob es vertretbar war, eine einzelne Pflegekraft - die Beklagte zu 2) - mit der Rückführung der Ehefrau des Klägers in ihr Zimmer und ihrer Versorgung dort zu befassen oder eine zweite Pflegekraft hätte hinzugezogen werden müssen. Darauf kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn man - mit der Kammer - davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall die Betreuung durch eine Pflegekraft ausreichend, die Mobilisierung der Pflegebefohlenen medizinisch sinnvoll war und (statistisch) 60% der Stürze von Pflegeheiminsassen nicht vermeidbar sind, steht damit das Verschulden der Beklagten zu 2) noch nicht außer Frage.

Entscheidend ist, ob die Beklagte zu 2) bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 3 BGB) in der Lage gewesen wäre, sich im Rahmen des ihr Zumutbaren so zu verhalten, dass ein Sturz der Ehefrau des Klägers ausgeschlossen war. Nach den Angaben der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2006 ist davon auszugehen, dass ihr hierzu mehrere ohne weiteres zumutbare Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten.

Die Beklagte zu 2) hat eingeräumt, dass sie die Ehefrau des Klägers auch auf ihr Bett hätte setzen oder legen, sie dort entkleiden und erst dann zum Toilettenstuhl führen können; ebenso wäre in Betracht gekommen, sie sofort zu dem Toilettenstuhl zu führen, darauf zu setzen und mit dem Stuhl zum Waschbecken zu fahren, damit sie sich, wenn die Beklagte zu 2) sie im Stehen entkleiden wollte, dort an den Haltegriffen hätte festhalten können.

Ein sachlicher Grund für die gewählte Form der Entkleidung bestand nicht. Die Beklagte zu 2) hat bekundet, sie habe sich für die geschehene Ausführungsweise entschieden, weil sie das routinemäßig immer so gemacht habe und ihr Frau M...-E... am Unfalltag stark genug erschienen sei, für den kurzen Moment, in dem sie - die Beklagte zu 2) - den Toilettenstuhl habe holen wollen, unter Zuhilfenahme der Haltegriffe am Waschbecken ohne Hilfe stehen zu bleiben.

Das schließt das Verschulden der Beklagten zu 2) schon deshalb nicht aus, weil sie nicht darauf vertrauen durfte, dass die Ehefrau des Klägers auch nur kurzfristig ohne Hilfe stehen bleiben würde, sondern mit unvorhergesehen Stürzen rechnen musste (vgl. BGH NJW-RR 2000, 761). Die Ehefrau des Klägers wies wie die Kammer - gestützt auf die Sachverständigengutachten - zu Recht ausgeführt hat, aufgrund ihrer verschiedenen Erkrankungen (Alter, Muskelschwäche, schlechte Balance, Gangstörungen, Demenz, Multimedikation und vorangegangener Sturz) ein "fast maximales Sturzrisiko" auf. Ihre schlechte gesundheitliche Situation war der Beklagten zu 2) bekannt, welche Frau M...-E... seit längerem betreute. Die Beklagte zu 2) kannte insbesondere auch den Pflegebericht der Beklagten, in welchem vermerkt war, dass Frau M...-E... nur "mit Hilfe des Pflegepersonals kurze Zeit (mit Festhalten am Waschbecken) stehen" könne. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) sich - wie sie ausgeführt hat - am Unfalltag noch nicht einmal vergewissert hatte, ob die demenzkranke Ehefrau des Klägers ihre Aufforderung, sich am Waschbecken festzuhalten, überhaupt verstanden hatte.

Die Beklagte durfte deshalb nicht dadurch eine von ihr nicht mehr beherrschbare Situation herbeiführen, dass sie sich von der Pflegeperson abwandte, und sie so bei einem Sturz nicht mehr rechtzeitig eingreifen konnte.

Dem Kläger steht somit aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeldanspruch (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) in Höhe von 8 000,00 EUR zu.

Der Anspruch soll einen Ausgleich für die von der Ehefrau des Klägers erlittenen Schmerzen und Leiden enthalten. Er ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen festzusetzen. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. das Ausmaß und die Schwere der Verletzung, die Dauer der stationären Behandlung, ihre Operation, die Heftigkeit und die Art der von ihr erlittenen Schmerzen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl., § 253 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Ehefrau des Klägers wurde durch den Sturz nicht unerheblich verletzt. Sie erlitt eine Oberarmfraktur und eine Schädelkontusion mit Gesichtsverletzung; sie musste sich deshalb im Krankenhaus einer Schädeloperation zur Ausräumung eines beidseitigen subduralen Hämatoms unterziehen, in deren Folge es zu beträchtlichen Komplikationen, Schmerzen und lang anhaltenden, gesundheitlichen Beeinträchtigungen kam, die bis zu ihrem Tode andauerten: Sie erkrankte aufgrund eines Krankenhauskeims an einer Lungenentzündung, die eine besondere Behandlung durch das Medikament Vancomycin erforderlich machte, welches bei ihr zu einer Niereninsuffizienz führte. Die Komplikationen bewirkten eine Bettlägerigkeit bis zu ihrem Tode. Die lange Liegezeit hatte zur Folge, dass sie einen Dekubitus am Steißbein und beiden Fersen erlitt.

Andererseits ist auf Seiten der Schädiger auch der Grad des Verschuldens der Beklagten zu 2) zu berücksichtigen (Palandt/Heinrichs, aaO, Rdnr. 20 m.w.N.), das nicht allzu schwerwiegend war. Die Beklagte zu 2) hat am Unfalltag die Befindlichkeit der Ehefrau des Klägers, welche mit ihrer Hilfe den Weg vom Speisesaal bis zu ihrem Zimmer offenbar problemlos bewältigt hatte, falsch eingeschätzt, weshalb sie glaubte, sie könne die Ehefrau des Klägers für einen kurzen Moment "aus den Augen lassen", um ihr den Toilettenstuhl zu holen und auf sicherere Maßnahmen verzichtete. Sie handelte damit nur leicht fahrlässig.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 8 000,00 DM angemessen.

Der vom Kläger geltend gemachte materielle Schaden ist durch die vorgelegten (Arzt-)Rechnungen nachgewiesen. Soweit der Kläger Kosten für die Krankenbesuche seiner Ehefrau geltend macht, sind die Beklagten verpflichtet, auch diese Kosten zu tragen (vgl. Palandt/Heinrichs aaO, § 249 Rdnr. 9 m.w.N.). Unstreitig hat der Kläger seine Ehefrau häufig besucht. Das Gericht erachtet deshalb die insoweit geltend gemachten Kosten in Höhe von 244,70 EUR auch ohne Einzelnachweis für angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 1, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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