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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 4 U 69/04
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 3 | |
UWG § 4 Nr. 8 | |
UWG § 8 Abs. 1 | |
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 4 U 69/04
Verkündet am: 13. Januar 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbs
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Professor Dr. Dr. Ensthaler
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. Februar 2004 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen einer geschäftsschädigenden Äußerung des Beklagten.
Die Klägerin plant, vertreibt und wartet Kühlanlagen. Der Beklagte war früher bei ihr als Kältetechniker beschäftigt und unterhält nunmehr einen mit der Klägerin konkurrierenden Wartungsbetrieb. Er erklärte gegenüber einer Kundin der Klägerin, diese habe ihn angewiesen, bei Undichtigkeiten der Kältemittelleitungen vor Ablauf der Gewährleistungszeit lediglich Kältemittel einzufüllen und im Übrigen die notwendigen Reparaturarbeiten bis zum Ablauf der Gewährleistung hinauszuzögern, damit dann die Reparaturen entgeltlich durchgeführt werden könnten. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung dieser Äußerung in Anspruch genommen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 17. Februar 2004, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung. Er hat sein Rechtsmittel innerhalb bewilligter Fristverlängerung begründet, die ihm auf rechtzeitigen Antrag gewährt worden ist.
Der Beklagte ist der Auffassung, der zuerkannte Klageantrag sei nicht deutlich genug gefasst. Die von ihm erhobene Behauptung habe sich nur auf Anweisungen der Klägerin hinsichtlich des C... Marktes in N... bezogen. Der Beklagte beanstandet die Beweiswürdigung der Erstrichterin und rügt, diese habe seinen Antrag übergangen, ihn informatorisch anzuhören. Er ist der Ansicht, für die von ihm gegenüber dem Zeugen S... erhobene Behauptung habe ein berechtigtes Interesse bestanden. Mit der Behauptung habe er keine eigenen Wettbewerbszwecke verfolgt. Im Übrigen sei die Behauptung für die Beendigung der geschäftlichen Verbindungen zwischen der Klägerin und dem C... Markt nicht ursächlich geworden.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat zunächst uneingeschränkte Zurückweisung der Berufung beantragt. Nach Hinweis des Senats hält sie diesen Antrag nur noch mit der Maßgabe aufrecht, den Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber Kunden der Klägerin zu behaupten, die Klägerin habe ihn angewiesen, eine während der Gewährleistungszeit erkannte notwendige Reparaturleistung im C... Markte N... zu verschleppen, damit die Reparatur nach Ablauf der Gewährleistungszeit ausgeführt und dem Kunden berechnet werden könne.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 16. Juni 2004 und ihres Schriftsatzes vom 13. Oktober 2004.
Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr.1, 519, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der Klägerin steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Das angefochtene Urteil ist deshalb zu ändern. Die Klage ist abzuweisen.
1. Der mit der Klage geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur zu, wenn die Voraussetzungen der §§ 3, 4 Nr. 8, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Bei der Äußerung, die dem Beklagten mit der Klage verboten werden soll, handelt es sich um keine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3 UWG. Eine solche Handlung muss nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auf das Ziel gerichtet sein, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Diese Voraussetzung wird durch die beanstandete Äußerung des Beklagten nicht erfüllt.
Zwar sind die Parteien insoweit Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, als sie sich beide auf dem Markt der Wartung von Kühlanlagen in demselben örtlichen Bereich betätigen. Die Äußerung des Beklagten mag auch äußerlich geeignet gewesen sein, den Absatz oder Bezug der von ihm angebotenen Leistungen zu fördern (vgl. dazu Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 2 UWG Rdn. 23 m.w.N.). Darüber hinaus erfordert das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung aber auch die subjektive Absicht des Beklagten zur Förderung seines eigenen Wettbewerbs (vgl. Köhler aaO Rdn. 24 m.w.N.). Jedenfalls daran fehlt es im vorliegenden Fall. Soweit die Erstrichterin ihren gegenteiligen Standpunkt mit dem Bestehen einer tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht begründet, vermag der Senat ihr nicht beizutreten. Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass die Wettbewerbsabsicht grundsätzlich vermutet wird, wenn der Handelnde Unternehmer ist und sein Handeln sich objektiv eignet, den Wettbewerb seines eigenen Unternehmens zu fördern (vgl. Köhler aaO Rdn. 31 m.w.N.). Diese tatsächliche Vermutung wird aber durch die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Streitfalles widerlegt.
Der Beklagte hat die beanstandete Äußerung ausschließlich gegenüber der C... G... GmbH getätigt. Unstreitig ist er dabei überhaupt nicht auf eigene Initiative hin tätig geworden. Er hat lediglich die Nachfrage des Zeugen S... beantwortet, der ihn im Auftrag der C... G... GmbH angesprochen und gefragt hatte, warum in die seitens der Klägerin bei dieser Firma installierte Kühlanlage so häufig Kältemittel nachgefüllt worden sei. Der Zeuge S... war für die C... G... GmbH damit befasst, die Berechtigung entsprechender Rechnungen der Klägerin zu überprüfen. Er hatte seine Anfrage deshalb an den Beklagten gerichtet, weil dieser - noch zu Zeiten des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin - als Monteur mit der Ausführung der entsprechenden Arbeiten betraut war. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, warum der Beklagte eigene Wettbewerbszwecke verfolgt haben soll. Ersichtlich ging es ihm allein darum, der C... G... GmbH die begehrte Auskunft zu erteilen und dabei den Vorwurf zu entkräften, er habe in seiner Eigenschaft als Monteur der Klägerin unsachgemäß gearbeitet. Das Ziel seiner Erklärung mag dabei darauf gerichtet gewesen sein, etwaige Rückgriffsansprüche der Klägerin als seiner früheren Arbeitgeberin von sich abzuwenden. Darin liegt aber keine Absicht des Beklagten, seinen eigenen Wettbewerb zu Gunsten desjenigen der Klägerin zu fördern.
2. Fehlt es nach alledem an der Wettbewerbsabsicht des Beklagten und damit an einer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3 UWG, so ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass es auf weiteres ankommt. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Beweiswürdigung der Erstrichterin, soweit sie den Wahrheitsbeweis gemäß § 4 Nr. 8 UWG nicht für erbracht erachtet hat, den Angriffen der Berufung standhalten würde.
3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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