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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 4 U 77/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
1. Für die Frage, ob dem klagenden Wettbewerbsverband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, ist es nicht entscheidend, ob die repräsentative Zahl der Verbandsmitglieder dem Kläger unmittelbar angehört. Es genügt, dass Mitglieder einzelner Verbandsmitglieder eine repräsentative Mitgliederzahl begründen.

2. Die Gleichheit oder Verwandtschaft von Waren entfällt nicht dadurch, dass sich die Sortimente der Gewerbetreibenden nur teilweise und unter Umständen nur zeitweise überschneiden.

3. Für die Frage, ob dem Wettbewerbsverband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, deren Mitgliedschaft über einen dem klagenden Wettbewerbsverein angehörigen Verband vermittelt wird, kommt es nicht darauf an, dass die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ausdrücklich zu den satzungsmäßig erklärten Zielen des vermittelnden Verbandes gehört (entgegen OLG Celle Urteil vom 14. Februar 2002 - 13 U 143/01). Der vermittelnde Verband muss nicht klagebefugt sein. Es genügt, dass die in ihm zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden ihn allgemein mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt haben.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 77/01

Verkündet am: 16. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

wegen unlauteren Wettbewerbs

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Prof. Dr. Dr. Ensthaler

auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. März 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12 000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagte vertreibt in K... Foto-, Unterhaltungs-, Elektronik-, Computer-, Elektro- und Bürokommunikationsmittel aller Art, sowie elektrische Haushaltsgeräte. In einer Zeitungsbeilage vom 19. Juni 2000 bewarb sie unter der Überschrift "Wir haben für Sie am Preis gedreht" ein Fernsehgerät zum Preis von 977,-- DM mit dem zusätzlichen Hinweis: Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers DM 1.499,-- DM/Sie sparen 522,-- DM, Tatsächlich lag die Preisempfehlung aber nur bei 1.399,-- DM. Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte ab.

Auf Antrag des Klägers hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2000 verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld, ersatzweise -haft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Waren unter Hinweis auf die "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" zu bewerben, wenn der dem eigenen Preis als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenübergestellte Preis nicht den Tatsachen entspricht, weil der empfohlene Preis niedriger ist. Des weiteren hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 290,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte innerhalb gesetzlicher Frist Einspruch eingelegt. Alleiniger Streitpunkt ist die Klagebefugnis des Klägers.

Der Kläger hat vorgetragen, er verfüge über die erforderliche Zahl von Mitgliedern, die mit der Beklagten im Wettbewerb stünden und sei nach seinen personellen, sachlichen und finanziellen Voraussetzungen im Stande, seine satzungsmäßigen Ziele umzusetzen. Er werde deshalb in der Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt angesehen.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2000 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten.

Mit Urteil vom 23. März 2001 hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern das Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2000 aufrechterhalten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird zur näheren Darstellung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung. Sie hat ihr Rechtsmittel innerhalb entsprechender Fristverlängerung begründet, die ihr auf rechtzeitigen Antrag hin gewährt worden ist.

Wie bereits in erster Instanz trägt die Beklagte vor, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Anzahl unmittelbarer Mitglieder, die zu ihr - der Beklagten - in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stünden. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Prozessführungsbefugnis auf Angehörige rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Zusammenschlüsse zurückgreife, sei er personell und finanziell gar nicht in der Lage, alle diese Sammelmitglieder wettbewerbsrechtlich zu betreuen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern - Kammer für Handelssachen - Az.: HKO 85/00 vom 23. März 2001 abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 18. April 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat die gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche Prozessführungsbefugnis des Klägers zu Recht bejaht.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Zu den in § 2 seiner Satzung (vgl. Bl. 76 f. d.A.) festgelegten Zwecken gehört die Förderung gewerblicher Interessen und dabei insbesondere auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. In der Rechtsprechung der letzten Jahre ist der Kläger regelmäßig als klagebefugt angesehen worden. Dies ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Auszügen aus verschiedenen Landgerichts- und Oberlandesgerichtsurteilen im Anlagekonvolut zur Berufungsbegründung, der vorgelegten Liste Bl. 63 d.A. sowie aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1999 (I ZR 66/97 = GRUR 1999, 1116), das der Kläger gegen einen M...-M... in M... erstritten hat. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für die Klagebefugnis des Klägers eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. dazu BGH GRUR 1986, 320, 321; Baumbach/Hefermehl aaO § 13 Rdn. 24 m.w.N.). Der Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu erschüttern.

a. Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nicht in der Lage, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, verhilft ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Mit ihrer Behauptung, der Kläger verfolge nicht alle von ihm abgemahnten Fälle gerichtlich weiter und sei stets darauf bedacht, den Streitwert nicht höher als mit 15.000,-- DM zu veranschlagen, hat sich im Einzelnen bereits der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Prozess auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt, dass aus der Angabe niedriger Streitwerte und aus dem Abmahnverhalten weder Rückschlüsse auf die finanzielle Ausstattung des Klägers zu ziehen sind noch der Verdacht des Missbrauchs begründet wird (GRUR 1999 aaO). Daran ist auch für den hier zu entscheidenden Fall festzuhalten. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger verfüge nicht über einen ausreichenden Prozesskostenfonds, ist ebenfalls nicht geeignet, die Prozessführungsbefugnis des Klägers in Frage zu stellen. Wie auch insoweit bereits der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (GRUR 1999 aaO), tritt der Kläger seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Verfahren auf und hat dabei unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, gerichtliche Verfahren gegebenenfalls bis in die Revisionsinstanz durchzuführen. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhaltspunkt dafür, das für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nunmehr eine andere Beurteilung geboten sein könnte.

b. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Es ist dabei mit Recht davon ausgegangen, dass es nicht entscheidend ist, ob die repräsentative Zahl der branchenangehörigen Verbandsmitglieder dem Kläger unmittelbar oder nur mittelbar angehört. Auch Mitglieder einzelner Verbandsmitglieder können ins Gewicht fallen und eine repräsentative Mitgliederzahl begründen (vgl. BGH GRUR 1999 aaO; BGH GRUR 1995, 122 und GRUR 1997, 479, 480; BGH WRP 1996, 1102, 1103; Baumbach/Hefermehl aaO § 13 UWG Rdn. 23 b und c, jew. m.w.N.). Dabei ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass die Verbände, welche die Mitgliedschaft vermitteln, ihrerseits klagebefugt i.S.v. § 13 Abs. 2 UWG sind (BGH GRUR 1999 aaO).

Im hier zu entscheidenden Fall wird eine ausreichende Anzahl von solchen Sammelmitgliedschaften über andere Verbände vermittelt. Insbesondere über den B... - M... des Herstellers B... S... H... GmbH wird die Mitgliedschaft einer ganzen Reihe von Elektrofachbetrieben aus K... und Umgebung begründet. Hinzu kommen die über die R... GmbH u. Co. KG vermittelten Fotogeschäfte, die über die V...- V... K... GmbH u. Co. KG - und "D... K..." - E... für K... und W... mbH u. Co. KG vermittelten Küchenanbieter, die über die Kooperation "C... G..." vermittelten EDV-Anbieter und die über den B... - E... d... S... e.V. - vermittelten Mitglieder. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die vorgelegten Mitgliederlisten (Bl. 9 ff. d.A.) und Beitrittserklärungen (Bl. 95 ff. d.A.).

Allein über den B... - M... des Herstellers B... S... H... GmbH bestehen in dem von der verbreiteten Werbeanzeige unmittelbar betroffenen regionalen Bereich (vgl. dazu die geographische Karte Bl. 180 d.A.) Mitgliedschaften von Elektrofachgeschäften in K... (2 x), H..., W..., W... (2 x), R..., L.., K..., A..., U..., B...-M..., Sch...-K.... und W.... Hinzu kommen aus den unmittelbar angrenzenden Bereichen etwa W...-B... (2 x), H.../S... (2 x), Z..., C..., P... (4 x), L.., R..., E... (2 x). Alle diese Unternehmen treten hinsichtlich des konkret beworbenen Fernsehgerätes unmittelbar in Konkurrenz zu der Beklagten. Daneben werden über die übrigen im angefochtenen Urteil genannten Verbände Mitgliedschaften weiterer Unternehmen vermittelt, die zwar keine Fernsehgeräte vertreiben aber wie auch die Beklagte im Bereich der Küchenausstattung der Foto-, der EDV- und der Uhrenbranche tätig sind. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Kläger über eine für seine Klagebefugnis ausreichende Zahl repräsentativer Mitglieder verfügt. Einer konkreten Mindestanzahl oder gar der Mehrzahl aller Mitbewerber bedarf es dazu nicht. Erforderlich und ausreichend ist es vielmehr, dass Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche auf dem maßgeblichen Markt im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH WRP 1997, 1070, 1071 m.w.N.).

aa. Ohne Erfolg wendet die Beklagte demgegenüber ein, es dürfe nicht auf Sammelmitglieder abgestellt werden, die andere Waren anbieten, als das hier in Rede stehende Fernsehgerät.

Die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, nach welcher dem klagebefugten Verband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören muss, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem gleichen Markt vertreiben, ist weit auszulegen (Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 204 und § 13 UWG Rdn. 14, jew. m.w.N.). Es genügt ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis und die Feststellung, dass eine Beeinträchtigung des betreffenden Mitgliedsunternehmens durch die beanstandete Werbemaßnahme mit einer - wenn auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen kann und für dieses nicht unbedeutend ist (vgl. BGH WRP 1997, 715, 716 m.w.N.; OLG Koblenz OLGR 1997, 83, 84, jew. m.w.N.). Deshalb entfällt die Gleichheit oder Verwandtschaft von Waren nicht dadurch, dass sich die Sortimente der Gewerbetreibenden nur teilweise und unter Umständen nur zeitweise überschneiden (Baumbach/Hefermehl aaO UWG § 13 Rdn. 15). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es der Beklagten mit ihrer beanstandeten Werbung nicht allein um das konkret herausgestellte Produkt, sondern auch darum, dass Empfänger der Werbebeilage grundsätzlich Kaufinteresse entwickeln und sich gegebenenfalls auch für andere Produkte aus ihrem - der Beklagten - Warensortiment entscheiden. Im Hinblick darauf ist es gerechtfertigt, auch die Anbieter von anderen Waren, wie etwa Küchen-, Foto- und EDV-Geräten, in den Kreis der konkurrierenden Gewerbetreibenden i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG einzubeziehen. Das gleiche gilt für die Gewerbetreibenden aus der Uhrenbranche, die über die Firma M... L... als Mitglied des Klägers vermittelt werden und hinsichtlich derer der Kläger im Berufungsrechtszug eine weitere Beitrittserklärung mit Mitgliederliste vorgelegt hat (Bl. 185 ff. d.A.).

bb. Der Einwand der Beklagten, die I... eG als Mitglied des B... - E... d... S... e.V. - (vgl. dazu Bl. 100 d.A.), habe es dem Kläger untersagt, ihre gewerblichen Interessen wahrzunehmen (vgl. dazu Bl. 70, 158 ff.) vermag die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Das Vorgehen der I... eG betrifft nur deren Innenverhältnis zum Kläger und hindert ihn nach außen nicht, im gewerblichen Interesse der Mitglieder der I... eG zu handeln (vgl. dazu auch BGH GRUR 1999 aaO S. 1118). Im Übrigen reicht die Anzahl der übrigen Mitglieder auch ohne Berücksichtigung der I... eG als mittelbares Mitglied aus, die Klagebefugnis des Klägers zu bejahen.

cc. Schließlich lässt auch die Behauptung der Beklagten, eine Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehöre nicht zu den Zielsetzungen, die von den durch den Kläger vertretenen Verbänden verfolgt werden, dessen Klagebefugnis nicht entfallen. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Celle in dessen Urteil vom 14. Februar 2002 - 13 U 143/01 (Bl. 204 d.A.), auf das die Beklagte sich zur Rechtfertigung ihres Standpunktes bezieht, teilt der Senat nicht.

Für die Frage, ob einem Verband i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 UWG eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, deren Mitgliedschaft über einen dem klagenden Wettbewerbsverein angehörten Verband vermittelt wird, ist es nicht entscheidend, dass ausdrücklich auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu den satzungsmäßig erklärten Zielen des vermittelnden Verbandes gehört. Wie bereits ausgeführt, muss der vermittelnde Verband nicht klagebefugt sein. Es genügt, dass die in ihm zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden ihn allgemein mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt haben (vgl. auch BGH GRUR 1999 aaO). Dies ist vorliegend geschehen und wird auch durch die Feststellungen nicht in Zweifel gezogen, die das Oberlandesgericht Celle hinsichtlich derjenigen Mitgliedsverbände getroffen hat, auf die der Kläger im hier zu entscheidenden Falle abstellt. Ist aber der vermittelnde Verband allgemein mit der Wahrnehmung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder betraut, so ist ihm dadurch die nach außen hin unbeschränkte Rechtsmacht verliehen, zur Wahrung dieser Interessen in jeder Richtung tätig zu werden. Dazu gehört auch ein Tätigwerden mit dem Ziel einer Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen, zu dessen Verfolgung er wiederum einen anderen Verband einschalten kann (vgl. BGH aaO). Zur Begründung der Klagebefugnis ist somit allein das Außenverhältnis zwischen dem vermittelnden Verband und dem klagenden Wettbewerbsverband maßgebend. In diesem Verhältnis ist hier eine Beauftragung erfolgt, die sich auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen erstreckt. Der Kläger hat für alle in Betracht kommenden Sammelmitglieder die Beitrittserklärungen vorgelegt, nach deren Inhalt es zu seinen Aufgaben gehört, die Werbung von Wettbewerbern auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen wettbewerbsrechtlich vorzugehen (vgl. Bl. 95 ff. d.A.). Damit nimmt er die gewerblichen Interessen aller über seine Mitgliedsverbände vermittelten Gewerbetreibenden wahr. Seine Klagebefugnis ist somit gegeben.

Das von der Beklagten herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (WRP 1999, 347) steht dem nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in dem von ihm entschiedenen Falle einen Missbrauch der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 UWG bejaht, weil die Klagebefugnis auf die Mitgliedschaft einer einzigen Einkaufs- und Marketinggesellschaft gestützt wurde, deren eigentliche Zielsetzung mit der Abwehr von Wettbewerbsverstößen nichts zu tun hatte und sich gerade daraus Zweifel daran ergaben, ob der dortige Kläger überhaupt über die finanziellen Mittel verfügte, die behaupteten Aufgaben gegenüber den vermittelten Mitgliedern wahrzunehmen. Das ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Wie ausgeführt hat der Kläger seine Fähigkeit zur Durchführung gerichtlicher Verfahren in einer Vielzahl von Prozessen unter Beweis gestellt. Auch ansonsten sind keinerlei Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vorgehensweise erkennbar.

2. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Annahme des Landgerichts, die Werbung mit einer objektiv falsch angegebenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, unterliegt keinen Einwänden (vgl. dazu etwa Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. § 3 Rdn. 311 m.w.N.). Auch hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Kostenpauschale ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 556 m.w.N.). In den genannten Punkten stellt die Beklagte mit ihrer Berufung die angefochtene Entscheidung auch nicht in Frage.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass der Senat bei seiner Beurteilung der Klagebefugnis von dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle abweicht, lässt er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 534 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zu.



Ende der Entscheidung

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