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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 89/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1004
ZPO § 411 Abs. 3
ZPO § 412
1. Entstehen durch den Aushub eines Kanals Rissschäden an einem benachbarten Hausgrundstück, so besteht ein aus dem Rechtsgedanken des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB abgeleiteter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch.

2. Der Inhalt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln über die Enteignungsentschädigung und ist auf Beseitigung der durch die unzumutbare Beeinträchtigung hervorgerufenen Vermögenseinbuße gerichtet. Soweit dabei Substanzveränderungen in Rede stehen, unterscheidet sich der Anspruch im Ergebnis allerdings nicht von einem Schadensersatzanspruch. Bei der Bemessung seiner Höhe kann berücksichtigt werden, dass neben den Kanalbaumaßnahmen auch Ursachen aus dem Bereich der natürlichen Bodenbeschaffenheit zum Schaden mit beigetragen haben.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 89/02

Verkündet am: 18. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

wegen nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2002 geändert:

1. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. Januar 2002 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 35 585,91 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 8. Januar 2001 zu zahlen.

2. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 23. Januar 2002 aufrecht erhalten.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner Säumnis zu tragen. Darüber hinaus trägt er 2/5 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits und 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung darf jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers.

Der Kläger und sein Bruder sind Miteigentümer eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks in D.... Darauf sind zwei Wohnhäuser errichtet, von denen eines im Sondereigentum des Klägers und eines im Sondereigentum von dessen Bruder steht. Das 1956 errichtete Gebäude des Klägers weist starke und umfangreiche Risse in allen Wänden auf. Der Kläger führt diese Risse auf Kanalisationsarbeiten zurück, die in den Jahren 1972/73 im Auftrag der Ortsgemeinde D... als Rechtsvorgängerin der Beklagten durchgeführt wurden. Er hat die Beklagte deshalb zuletzt auf Zahlung von 49.820,28 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Versäumnisurteil vom 23. Januar 2002 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers und nach Beweisaufnahme durch Einholung zweier Sachverständigengutachten hat das Landgericht sein Versäumnisurteil mit Urteil vom 24. April 2002 aufrechterhalten, weil der Kläger den Nachweis dafür nicht geführt habe, dass die Rissbildungen auf eine von der Beklagten zu vertretende Immission zurückzuführen seien. Auf das Urteil vom 24. April 2002 wird zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel innerhalb gewährter Fristverlängerung begründet, die ihm auf rechtzeitigen Antrag bewilligt worden ist.

Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern, weil es Widersprüchen zwischen den Gutachten des Sachverständigen M... und seines Helfers, des Sachverständigen Dr. Z... nicht nachgegangen sei. Auf solche Widersprüche habe er - der Kläger - in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2002 unter Forderung einer ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen sei das Landgericht verpflichtet gewesen, den Widersprüchen durch Anordnung einer Erläuterung oder einer Ergänzung des Gutachtens von Amts wegen nachzugehen. Zudem habe das Landgericht das Privatgutachten der Gutachter Dr. H... u. Partner vom 9. Juni 1996 übergangen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23. Januar 2002 zu verurteilen, an ihn, hilfsweise an ihn und den Zeugen M..., 49.820,28 € zzgl. 4 % Zinsen hieraus sei 10. November 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 12. August 2002 und trägt noch vor, die Gebäuderisse seien auf nichts anderes zurückzuführen als auf den schlechten Baugrund, wobei die Grundwassersituation, aber auch der Umstand, dass 1986 auf dem Baugrundstück ein Erweiterungsbau errichtet worden sei, mitgewirkt haben könne.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 27. Februar 2003 (Bl. 213 d.A.) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Sch... vom 22. Mai 2003, dessen Ergänzungsgutachten vom 8. September 2003 und auf das Protokoll der Sitzung vom 27. November 2003 (Bl. 420 ff. d.A.) verwiesen, in welcher der Sachverständige Sch... sein Gutachten in Gegenwart des Sachverständigen Dr. Z... erläutert hat. Ferner hat der Senat im Termin vom 27. November 2003 den Zeugen M... vernommen. Insoweit wird wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ebenfalls auf das Protokoll der Sitzung vom 27. November 2003 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr.1, 519, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg. Die Klage ist in Höhe von 35.585,91 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen verschuldensunabhängigen Zahlungsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar regelt die Vorschrift dem Wortlaut nach nur die Ausgleichspflicht des Grundstückseigentümers für Immissionsbeeinträchtigungen. In entsprechender Anwendung erfasst sie aber alle von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGHZ 85, 375, 384; Palandt/Bassenge, BGB 63. Aufl. § 906 Rdn. 42, jew. m.w.N.). Unter diesen Umständen besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, der sich insbesondere auch auf solche Schäden erstreckt, die, wie im hier zu entscheidenden Fall, durch den Aushub eines Kanals auf dem Nachbargrundstück zurückzuführen sind (vgl. dazu OLG Koblenz OLGR 2000, 425 m.w.N.).

2. Das Landgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend von diesen Voraussetzungen ausgegangen. Es hat einen Ausgleichsanspruch aber in der Sache verneint, weil die Kausalität zwischen den Kanalarbeiten und den am Sondereigentum des Klägers eingetretenen Schäden nicht feststehe. Dies hält den Angriffen der Berufung nicht stand. Der Beklagte beanstandet zu Recht, dass das angefochtene Urteil in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen ist.

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z... gestützt, der zu dem Ergebnis gelangt war, von einem Ursachenzusammenhang zwischen der Kanalbaumaßnahme und den Setzungen könne nicht ausgegangen werden, obwohl die Chronologie der Ereignisse einen solchen Zusammenhang zunächst nahe lege. Dabei hat das Landgericht aber die ihm bei der Beweiswürdigung obliegenden prozessualen Pflichten verletzt.

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z... steht insoweit, als es die Ursache der am Sondereigentum des Klägers aufgetretenen Rissbildungen betrifft, in einem nicht lösbaren Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen M.... Dieser geht in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2001 davon aus (Bl. 156 ff. d.A.), dass die Kanalbaumaßnahme eine Drainwirkung entfaltet hat, die eine Grundwasserabsenkung begünstigt und damit zur Rissbildung mit beigetragen hat. Diesen Ursachenbeitrag bewertet er mit ca. 30 bis 40 % (Bl. 157 d.A.). Im Übrigen führt er die Rissbildung auf die schlechten Bodenverhältnisse zurück. Eine Ursächlichkeit der 1985 vorgenommenen Bauerweiterung schließt er aus.

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z... vom 24. Oktober 2001 zeigt demgegenüber eine ganze Reihe möglicher Ursachen auf (Bl. 197 Rs. ff. d.A.). Im Einzelnen handelt es sich dabei um Setzungen durch minderwertige Aueablagerungen, die durch sog. Konsolidierungseffekte zeitlich verzögert auftreten können, eine Absenkung des Grundwasserspiegels während der Kanalbaumaßnahmen (Bl. 198 Rs.), mittelfristige Veränderungen der Grundwassersituation (Bl. 198 Rs.), Einbau von Erdstoffen, die gegenüber den ursprünglich vorhandenen grobkörniger seien und Bodenentzug durch die üblicherweise sehr grobkörnigen Erdstoffe, die seinerzeit für das Rohrlager höchstwahrscheinlich eingebaut worden seien (Bl. 199 d.A.). Zusammenfassend gelangt der Sachverständige Dr. Z... sodann zu dem Ergebnis, ein Kausalzusammenhang sei auszuschließen, obwohl ihn die Chronologie zunächst als nahe liegend darstelle.

Die Gutachten beider Sachverständiger stehen zueinander in einem unvereinbaren Gegensatz. Bei den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z... kommt hinzu, dass er verschiedene Ursachen in Erwägung zieht (Grundwasserabsenkung während der Kanalbaumaßnahmen, Bodenentzug durch Einbau anderer Erdstoffe), die in der Sphäre der Beklagten liegen. Auf ihrer Grundlage ist die sachverständige Schlussfolgerung, es fehle ein Kausalzusammenhang, nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige M... geht demgegenüber - in Kenntnis des gegenteiligen Standpunktes des Sachverständigen Dr. Z... - von einem mit 30 bis 40 % zu bewertenden Ursachenbeitrag aus.

Unter diesen Umständen durfte das Landgericht sich nicht ohne weitere Aufklärung darauf zurückziehen, dem Sachverständigen Dr. Z... zu folgen. Es wäre zu weiterer Aufklärung verpflichtet gewesen. Bei der Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, Zweifel und Unklarheiten auszuräumen. Dies gilt selbst dann, wenn die beweispflichtige Partei keinen Antrag stellt oder ihr Antragsrecht wegen Verspätung verloren hat (vgl. etwa BGH NJW-RR 1998, 1527; BGH MDR 1992, 407; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 411 Rdn. 4 a, jew. m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Kläger die Diskrepanz zwischen beiden Gutachten in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2002 sogar ausdrücklich aufgegriffen und eine ergänzende sachverständige Stellungnahme zu der Frage gefordert, ob ohne den Kanalgraben die Rissbildung in diesem Ausmaß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (Bl. 233 f.d.A.). Demnach war hier zumindest eine Anhörung der Sachverständigen M... und Dr. Z... nicht zu umgehen; näher lag es allerdings, sogleich eine neue Begutachtung anzuordnen, weil die eingeholten Gutachten insoweit als sie sich mit der Kausalitätsfrage befassten, i.S.v. § 412 Abs. 1 ZPO als ungenügend erscheinen mussten.

3. Die an sich gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gebotene Aufhebung und Zurückverweisung der Sache haben die Parteien aus Kostengründen nicht beantragt. Der Senat hat daraufhin die in erster Instanz verfahrensfehlerhaft versäumten Maßnahmen nachgeholt. Er hat den Sachverständigen Sch... gemäß § 412 Abs.1 ZPO mit der Erstattung eines neuen Gutachtens beauftragt und hat ihn dieses im Hinblick auf die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten ergänzen lassen. Er hat den Sachverständigen sodann persönlich angehört und dazu den Sachverständigen Dr. Z... hinzugezogen. Ferner hat der Senat den Zeugen M... vernommen.

a. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine Ursache für die am Sondereigentum des Klägers aufgetretenen Risse durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten durchgeführten Kanalbaumaßnahmen gesetzt worden ist. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Sch..., denen der Senat folgt.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 22. Mai 2003 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 8. September 2003 im Einzelnen dargelegt, dass an dem im Sondereigentum des Klägers stehenden Gebäude in weitaus stärkerem Maß Setzungsdifferenzen aufgetreten sind, als dies nach den vorgefundenen Bodenverhältnissen zu erwarten gewesen wäre. Die Ursache für diese Verstärkung der Rissebildung hat der Sachverständige zum einen in Erschütterungen beim Einrammen von Spunddielen und beim Verdichten der Graben-Verfüllung gesehen. Eine weitere Ursache hat er darin gesehen, dass unter dem Einfluss der Erschütterungen zusätzlich eine Verflüssigung des tixotrophen Baugrundes in Form von weichem, organischen Schluff eingetreten sei, die zu grundbruchartigen Effekten führe. Zudem habe die eingebaute Spundwand nur eine "weiche" Baugrubensicherung dargestellt, die infolge Erddruck und seitlicher Druckausbreitung der Bauwerkslast der westlichen Fundamente des Wohnhauses beansprucht worden und ausgebrochen sei. Hinzu komme, dass durch Einbringung eines Betonblocks zwischen den Spundwänden Mitnahmesetzungen eingetreten seien. Weiter seien Setzungen infolge Grundwasserabsenkung während der Bauzeit eingetreten. Schließlich sei es durch Wiederverfestigung des verflüssigten Baugrundes zu langzeitig wirkenden Setzungen gekommen.

Die Ausführungen des Sachverständigen Sch... überzeugen den Senat. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Soweit der Sachverständige Setzungsdifferenzen ermittelt hat, beruhen sie auf einem Vergleich der Werte, die nach den von ihm und dem Sachverständigen Dr. Z... vorgenommenen Bodenuntersuchungen zu erwarten wären mit denjenigen, die tatsächlich vorgefunden worden sind. Die dazu angestellten Berechnungen sind im Rahmen richterlicher Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden. Die für die Setzungsdifferenzen herangezogenen Ursachenbeiträge aus der Sphäre der Beklagten leuchten ein und sind folgerichtig. Soweit der Sachverständige Erkenntnisse über den Ablauf der seinerzeit durchgeführten Bauarbeiten verwertet hat, beruhen sie auf Angaben des Zeugen M..., die dieser bei seiner Vernehmung im Termin vom 27. November 2003 bestätigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge aus Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses die Unwahrheit gesagt haben könnte, bestehen nicht. Der Senat hält den Zeugen nach seinem persönlichen Eindruck für glaubwürdig. Aufgrund der Aussage des Zeugen M... steht fest, dass der Kanal in der vom Sachverständigen Sch... zugrunde gelegten Weise durch Spundwände ausgeschachtet und mit einem Betonriegel verschlossen worden war. Es steht weiter fest, dass das Einbringen der Spundwände mit sehr starken Erschütterungen verbunden war. Schließlich steht ebenfalls fest, dass bis zum Zeitpunkt der Kanalbauarbeiten keine Risse in nennenswertem Umfang vorhanden waren. Solche Risse sind erst in den Folgejahren eingetreten und haben sich bis auf das nunmehr vorliegende Maß vergrößert.

Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z... geben keinen Anlass, das Gutachten des Sachverständigen Sch... in Zweifel zu ziehen. Wie bereits ausgeführt, ist die von ihm vorgenommene Bewertung des Ursachenzusammenhanges schon aus sich heraus nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem hat der Sachverständige Dr. Z... nicht alle diejenigen Erkenntnisquellen herangezogen, die dem Zeugen Sch... zur Verfügung standen. Bei seiner Befragung im Termin vom 27. November 2003 vermochte der Sachverständige Dr. Z... nicht anzugeben, ob sich seine Beurteilung ändert, wenn er auch die Angaben des Zeugen M... berücksichtigt.

Zur Einholung des von der Beklagten geforderten Obergutachtens besteht kein Anlass. Dafür, dass der Sachverständige Sch... nicht die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen oder ein anderer Sachverständiger über bessere Erfahrungen oder Forschungsmittel verfügen könnte, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich.

b. Die infolge der Kanalbaumaßnahmen eingetretenen nachteiligen Folgen für das Eigentum des Klägers übersteigen das Maß dessen, was als ortsübliche oder unwesentliche Beeinträchtigung hinzunehmen ist. Deshalb braucht der Kläger diese Folgen nicht entschädigungslos zu tragen. Zwar wäre er befugt gewesen, gemäß § 1004 Abs. 1 BGB von vornherein Unterlassung der Beeinträchtigung seines Eigentums zu verlangen. Dazu hatte er aber zunächst keine Veranlassung, weil er darauf vertrauen durfte, dass die von der Baubehörde genehmigte Kanalbaumaßnahme unter Beachtung aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen geplant worden sei und dementsprechend für sein Grundstück gefahrlos ausgeführt werden würde. Auch in einem solchen Fall eines nicht durch eine nachbarrechtliche Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB), sondern durch triftige tatsächliche Gründe ausgeschlossenen Abwehranspruches greift der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein (BGHZ 72, 289, 294; BGHZ 85 aaO). c. Der Umstand, dass das Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, hindert den Kläger nicht, seinen Ausgleichsanspruch allein und in eigenem Namen geltend zu machen. Von der Beeinträchtigung betroffen ist allein das Sondereigentum des Klägers. Es kann von demjenigen des anderen Miteigentümers in jeder Hinsicht abgegrenzt werden. Der Anspruch auf Ausgleich der daran eingetretenen Beeinträchtigung steht deshalb allein dem Kläger und nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

d. Der Höhe nach kann der Kläger einen Betrag von 35.585,91 € verlangen.

Der Inhalt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt sich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung und ist auf Beseitigung der durch die unzumutbare Beeinträchtigung hervorgerufenen Vermögenseinbuße gerichtet (vgl. BGHZ 85 aaO; BGH NJW-RR 1988, 1291; BGH NJW 2001, 1865, 1867). Soweit - wie hier - Substanzveränderungen und Beschädigungen in Rede stehen, unterscheidet er sich seinem Wesen nach allerdings nicht von einem Schadensersatzanspruch (vgl. OLG Koblenz aaO). Aufwendungen für die Beseitigung solcher Beeinträchtigungen sind ersetzbar, wobei allerdings Gesichtspunkte der überholenden Kausalität, der Vorteilsausgleichung und des mitwirkenden Verschuldens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Palandt/Bassenge aaO § 906 Rdn. 33; Säcker in MüKo zum BGB § 906 Rdn. 135, jew. m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger vorliegend die Hälfte dessen verlangen, was zur Schadensbeseitigung erforderlich ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kanalbaumaßnahmen nicht die alleinige Ursache für den Schaden am Sondereigentum des Klägers darstellen. Als weitere Ursache treten vielmehr Faktoren in der natürlichen Bodenbeschaffenheit hinzu, die unabhängig von den Kanalbauarbeiten - für sich gesehen aber in geringerem Umfang - zu der eingetretenen Setzung des Gebäudes beigetragen haben. Diesen Ursachenbeitrag bewertet der Senat im Verhältnis zu demjenigen durch die Kanalbauarbeiten als gleichwertig. Auch insoweit folgt er den Ausführungen des Sachverständigen Sch... in dessen Gutachten vom 22. Mai 2003.

Den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag hat der Kläger danach beziffert, was der Sachverständige M... in seinem erstinstanzlich erstatteten Gutachten vom 9. Oktober 2001 unter Alternative 1 für eine Unterfangung des Sondereigentums des Klägers als notwendig angesehen hat. Insoweit handelt es sich um einen Betrag von 139.200,-- DM. Der Senat hält die Feststellungen des Sachverständigen zur Schadenshöhe, die von den Parteien auch nicht konkret angegriffen worden sind für überzeugend. Die Äußerungen des Sachverständigen Sch..., nach dessen Einschätzung ein (teilweiser) Abriss des Gebäudes erforderlich ist, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit handelt es sich um eine beiläufige, außerhalb des Beweisthemas erfolgte Äußerung der Sachverständigen. Sie beruht nicht auf einer ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung mit den in Betracht kommenden Sanierungsmöglichkeiten und fällt auch nicht in das unmittelbare, auf Baugrundfragen bezogene Fachgebiet des Sachverständigen. Demgegenüber war der Sachverständige M... für sein Fachgebiet der Mängel und Schäden an Massivbauwerken ausdrücklich mit der Ermittlung der für die Beseitigung der Risse in Betracht kommenden Maßnahmen und Kosten beauftragt. Er hat bei der Erstattung seines Gutachtens die Frage eines Gebäudeabrisses diskutiert und dabei die von ihm beschriebenen Maßnahmen zur Unterfangung des Gebäudes als gleichwertige Alternative angesehen. Seine Ausführungen sind widerspruchsfrei und schlüssig und geben im Rahmen richterlicher Überprüfbarkeit keinen Anlass zu Zweifeln.

Aus dem Betrag von 139.200,-- DM, kann der Kläger nur den hälftigen Anteil von 69.600,-- DM, umgerechnet also 35.585,91 € verlangen. In dieser Höhe ist die Klage begründet. Das angefochtene Urteil ist auf die Berufung entsprechend zu ändern. Wegen des darüber hinausgehenden Teils der auf insgesamt 49.820,28 € bezifferten Klageforderung verbleibt es bei der bereits durch das Versäumnisurteil vom 23. Januar 2002 ausgesprochenen Abweisung der Klage. Insoweit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

e. Der Zinsanspruch ist in der geltend gemachten Höhe aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Voraussetzungen eines darüber hinausgehenden Anspruchs sind nicht dargetan.

4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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