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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 4 W 111/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 494 a
Dem im selbstständigen Beweisverfahren an den Antragsteller gerichteten Gebot, innerhalb einer bestimmten Frist Klage zu erheben, wird durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in dem vom Antragsgegner rechtshängig gemachten Prozess nicht Rechnung getragen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 111/03

In dem selbständigen Beweisverfahren

wegen Mängelfeststellung u.a.

hier: Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26. November 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. November 2003

ohne mündliche Verhandlung am 11. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Einzelrichter des Landgerichts Kaiserslautern der Antragstellerin die der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren erwachsenen Kosten mit der Begründung auferlegt, sie sei der gerichtlichen Anordnung zur Erhebung der Hauptsacheklage nicht nachgekommen. Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen den ihr am 12. November 2003 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. November 2003 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ihres Rechtsmittels zugleich ausgeführt, sie sei dem ihr durch Beschluss vom 14. August 2004 auferlegten Klagegebote innerhalb der gewährten Fristverlängerung dadurch nachgekommen, dass sie ihre sich auf der Grundlage des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens ergebenden Gegenrechte in der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. August 2003 erhobenen Zahlungsklage mittels Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Über die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in dem vom Antragsgegner rechtshängig gemachten Rechtsstreit dem gerichtlichen Klagegebot nach § 494 a ZPO entsprochen wird, bestehen, wie die Antragstellerin zutreffend aufzeigt, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen.

Zum einen wird darauf abgestellt, dass es einer Klageerhebung durch den Antragsteller dann nicht mehr bedarf, wenn feststeht, dass die im selbständigen Beweisverfahren zu klärende Streitfrage (ganz oder teilweise) vom Streitstoff eines bereits rechtshängigen Verfahrens erfasst wird und die Kosten des Beweisverfahrens deshalb in diesem "Hauptverfahren" ganz oder teilweise mit festzusetzen sind (vgl. z.B. OLG Braunschweig, BauR 2001, 990; OLG Köln, NJW-RR 2000, 361; OLG Nürnberg, BauR 2000, 442; Landgericht Aachen BauR 01, 1292; OLG Hamm OLGR 97, 299).

Zum anderen wird, wie auch das Erstgericht dies im Ergebnis zutreffend aufgezeigt hat, maßgeblich auf das Interesse des Antragsgegners an der alsbaldigen Klärung eines evtl. Kostenerstattungsanspruchs gegen den Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO abgestellt (vgl. z.B. OLG Dresden, NJW-RR 03, 305 f.; OLG Köln, NJW-RR 97, 1295; OLG Düsseldorf MDR 94, 201; Stein/Jonas/Leipold, ZPO II/1999, § 494 a Rdnr. 16; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl. § 494 a Rdnr. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. § 494 a Rdnr. 4).

Letzterer Auffassung tritt der erkennende Richter bei. Sie entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung § 494 a Abs. 1 ZPO und wird den Interesse beider Parteien an einer Kostenregelung für das selbständige Beweisverfahren gleichermaßen gerecht. Dem Antragsgegner ist mit dem ihm eröffneten Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO die Möglichkeit eröffnet, binnen absehbarer Zeit eine Kostengrundentscheidung über die ihm im selbständigen Beweisverfahren erwachsenen Kosten herbeizuführen. Der Antragsteller hat es seinerseits in der Hand durch fristgemäße Klageerhebung die Beweisfrage des selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand eines Hauptverfahrens zu machen. Diese vom Gesetz mit § 494 a ZPO ersichtlich angestrebte Zielsetzung ist jedoch nicht mehr gewährleistet, wenn sich der Antragsteller gegen die vom Antragsgegner rechtshängig gemachte Zahlungsklage unter Berufung auf das Ergebnis der Beweiserhebung nur mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wehrt. Selbst nach der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung müsste letztlich wieder auf das Verfahren nach § 494 a ZPO zurückgegriffen werden, wenn in dem vom Antragsgegner eingeleiteten "Hauptverfahren" nur ein Teilausschnitt aus dem selbständigen Beweisverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung erlangt (vgl. z.B. auch OLG Nürnberg, a.a.O.; Landgericht Aachen a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). Dies wird nach Auffassung des erkennenden Richters dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 494 a ZPO nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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