Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 4 W 12/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB §§ 1569 ff. | |
ZPO § 114 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 12/02
In dem Rechtsstreit
wegen Freistellung
hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 9./9. Januar 2002 gegen den ihm am 7. Januar 2002 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Januar 2002
ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Die Einzelrichterin hat die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gemäß § 114 ZPO zu Recht versagt, weil die Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und es deshalb im Innenverhältnis allein dem Beklagten obliegt, das Darlehen zurückzuführen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 899 und 1995, 1281; OLG München FamRZ 1996, 291, 292). Zur näheren Darstellung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Sie halten den mit der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwendungen in allen Punkten stand.
Aus dem vom Beklagten herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 652) lässt sich nichts gegen den angefochtenen Beschluss herleiten. Der Bundesgerichtshof geht zwar im Grundsatz davon aus, dass Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die bei intakter Ehe ausgeschlossen waren, bei deren Scheitern wieder aufleben. Dies gilt aber gerade dann nicht, wenn andere Umstände vorliegen, aus denen sich ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (BGH aaO S. 653). Solche Umstände liegen hier darin, dass der vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) geschlossene Unterhaltsvergleich vom 7. September 2000 - 7a F 544/99 die von der Klägerin vorgelegte Unterhaltsberechnung ausdrücklich zur Vergleichsgrundlage bestimmt und dass in dieser Berechnung die Tilgungsleistungen des Beklagten in vollem Umfang von seinem Einkommen in Abzug gebracht worden sind. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle kann der Vergleich deshalb nur im Sinne einer Einigung der Parteien ausgelegt werden, nach welcher es im Innenverhältnis allein Sache des Beklagten sein soll, das gemeinsame Darlehen zu tilgen.
Die Festsetzung eines Beschwerdewerts ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht, veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.