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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 4 W 12/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB §§ 1569 ff.
ZPO § 114
Haben die geschiedenen Eheleute den nachehelichen Unterhalt eines Ehegatten durch Vergleich geregelt und sind sie dabei davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs Tilgungsleistungen auf ein zu Ehezeiten gemeinsam aufgenommenes Darlehen in vollem Umfang vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen sind, so liegt darin eine auch beim Gesamtschuldnerausgleich zu berücksichtigende Einigung, nach der es im Innenverhältnis allein Sache des Unterhaltspflichtigen ist, das gemeinsame Darlehen zu tilgen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 12/02

In dem Rechtsstreit

wegen Freistellung

hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 9./9. Januar 2002 gegen den ihm am 7. Januar 2002 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Januar 2002

ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Die Einzelrichterin hat die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gemäß § 114 ZPO zu Recht versagt, weil die Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und es deshalb im Innenverhältnis allein dem Beklagten obliegt, das Darlehen zurückzuführen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 899 und 1995, 1281; OLG München FamRZ 1996, 291, 292). Zur näheren Darstellung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Sie halten den mit der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwendungen in allen Punkten stand.

Aus dem vom Beklagten herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 652) lässt sich nichts gegen den angefochtenen Beschluss herleiten. Der Bundesgerichtshof geht zwar im Grundsatz davon aus, dass Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die bei intakter Ehe ausgeschlossen waren, bei deren Scheitern wieder aufleben. Dies gilt aber gerade dann nicht, wenn andere Umstände vorliegen, aus denen sich ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (BGH aaO S. 653). Solche Umstände liegen hier darin, dass der vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) geschlossene Unterhaltsvergleich vom 7. September 2000 - 7a F 544/99 die von der Klägerin vorgelegte Unterhaltsberechnung ausdrücklich zur Vergleichsgrundlage bestimmt und dass in dieser Berechnung die Tilgungsleistungen des Beklagten in vollem Umfang von seinem Einkommen in Abzug gebracht worden sind. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle kann der Vergleich deshalb nur im Sinne einer Einigung der Parteien ausgelegt werden, nach welcher es im Innenverhältnis allein Sache des Beklagten sein soll, das gemeinsame Darlehen zu tilgen.

Die Festsetzung eines Beschwerdewerts ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht, veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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