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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 4 W 13/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 2 Abs. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 4 W 13/07
In dem Rechtsstreit
wegen Kaufvertrages,
hier: Kostenfestsetzung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die am 23. Januar 2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22. Januar 2007 gegen den ihr am 15. Januar 2007 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Januar 2007 ohne mündliche Verhandlung am 6. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1 100,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige (§§ 104 Abs. 4, 567 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG) sofortige Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht zugunsten des Beklagten für die Wahrnehmung des Termins am 29. November 2006 eine Terminsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2 RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 VVRVG festgesetzt.
Nach § 2 Abs. 2 RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Es kommt nicht darauf an, ob in diesem Termin verhandelt oder erörtert wird oder es sich nur um einen Gütetermin o. ä. handelt. Allein schon die Terminswahrnehmung löst den Gebührentatbestand aus; die Terminsgebühr hat insoweit den Charakter einer Anwesenheitsgebühr (allg. Meinung vgl. Mayer-Kroiß, RVG 2. Aufl., Vorbemerkung 3 Rdnr. 31; Gerold/Schmidt/von Eicken/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl., VV Vorbemerkung 3 Rdnrn. 35, 39; Bischof/Jungbauer/Podlesch-Trappmann, RVG Vorbemerkung 3 zu Nrn. 3100 bis 3518, Anmerkung 3.1). Die Teilnahme der Prozessbevollmächtigten des Beklagten an der Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) vom 29. November 2006 hat deshalb eine Terminsgebühr ausgelöst. Unerheblich ist, dass der Kläger in dem Termin die Klage zurückgenommen hat; ferner ist ohne Bedeutung, ob - was in dem Terminsprotokoll nicht vermerkt ist - der Klagerücknahme ein Erörterungsgespräch vorausgegangen war (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Müller-Rabe aaO, VV 3104 Rdnr. 113).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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