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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 4 W 162/04
Rechtsgebiete: UWG, VV RVG


Vorschriften:

UWG § 12 Abs. 1
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4
VV RVG Nr. 2400
VV RVG Nr. 7200
Abmahnkosten sind auch nach der Neuregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG und nach der Neufassung des § 12 Abs. 1 UWG keine Kosten der Prozessvorbereitung, sondern solche, über deren Ersatzfähigkeit nach materiellem Recht zu entscheiden ist. Die auf die vorgerichtliche Abmahnung entfallende hälftige Besprechungsgebühr und Auslagenpauschale sind deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 162/04

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

hier: Kostenfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25./25. Oktober 2004 gegen den ihr am 22. Oktober 2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 2004

ohne mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung.

Die Rechtspflegerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf die vorgerichtliche Abmahnung entfallende hälftige Besprechungsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG nebst dazugehörender Auslagenpauschale gemäß Nr. 7200 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Die dafür maßgebenden Gründe liegen darin, dass es sich dabei nicht um Kosten der Prozessvorbereitung handelt, sondern um solche, über deren Ersatzfähigkeit nach materiellen-rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (vgl. dazu etwa OLG Koblenz JurBüro 1981, 1089; OLG Frankfurt GRUR 1985, 328; OLG Rostock WRP 1996, 790; OLG Hamburg JurBüro 1993, 487; OLG Hamm JurBüro 1997, 258, jeweils m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Daran hat weder die Neuregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG noch die Neufassung des § 12 Abs. 1 UWG etwas geändert (vgl. dazu auch Bischof in Kompaktkommentar RVG Einf. Nr. 2.6.2; Bornkamp in Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR 23. Aufl. § 12 UWG Rdn. 1.91 m.w.N.).

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.200 € festgesetzt, § 63 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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