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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 4 W 166/04
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1
Für die Klage der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, die noch vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Außengesellschaft erhoben wurde, ist die Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs. 1 BRAGO zu erstatten.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 166/04

In dem Rechtsstreit

wegen Mangelbeseitigungskosten,

hier: Kostenfestsetzung,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die am 2. November 2004 eingegangene, als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" derr Kläger vom 29. Oktober 2004 gegen den ihnen am 25. Oktober 2004 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Oktober 2004 ohne mündliche Verhandlung am 1. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Juli 2004 von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 4 524,72 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2004 festgesetzt.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 700,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 4 524,72 EUR.

Da die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Jahre 2000 mit der Prozessführung beauftragt haben, beurteilt sich der Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts gem. § 60 Abs. 1 RVG nach dem bisherigen Recht (vgl. auch Gerold/Schmitt v. Eicken/Madert RVG 16. Aufl. § 60 Rdn. 4).

Die Rechtspflegerin hat ausgeführt, dass die Kläger die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht beanspruchen könnten, weil die Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten und eine solche Gesellschaft mittlerweile rechtsfähig sei (BGH NJW 2001, 1056). Deshalb sei die Gesellschaft der Auftraggeber des Rechtsanwalts, so dass eine Erhöhung der Prozessgebühr nicht gerechtfertigt sei.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit sich die Rechtspflegerin zur Begründung ihrer Entscheidung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2001, 1072) gestützt hat, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen.

Denn der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft wenige Monate nach der Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung (NJW 2001, aaO) Klage erhoben haben, die Geltendmachung der Erhöhungsgebühr noch für gerechtfertigt erklärt und ausgeführt, die Gesellschafter seien auch nicht verpflichtet gewesen, zur Verringerung der Kosten einen Mitgesellschafter zu bevollmächtigen und ihn das Verfahren als Prozessstandschafter führen zu lassen (BGH NJW 2002, 2958). Die Kläger des vorliegenden Falles können deshalb erst Recht die Erhöhungsgebühr beanspruchen, weil sie ihre Klage sogar vor der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Zeit erhoben haben, als ihre Gesellschaft noch nicht als rechtsfähig und damit auch nicht als parteifähig angesehen wurde, weshalb sie als Gesellschafter klagen mussten.

Damit ergibt sich folgende Ausgleichsberechnung:

Außergerichtliche Kosten

der Kläger gemäß Rechnung vom 24.08.2004 4 629,97 EUR der Beklagten gemäß Rechnung vom 02.09.2004 3 379,28 EUR insgesamt ausgleichsfähig: 8 009,25 EUR davon 1/4-Anteil der Kläger 2 002,31 EUR eigene ausgleichsfähige Kosten 4 629,97 EUR somit von den Beklagten zu erstatten 2 627,66 EUR zzgl. der von der Rechtspflegerin festgesetzten Gerichtskosten 1 897,06 EUR Gesamterstattungsanspruch 4 524,72 EUR

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 63 Abs. 2, 71 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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