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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 4 W 19/03
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, UWG
Vorschriften:
GKG § 12 Abs. 1 | |
GKG § 25 Abs. 1 | |
GKG § 25 Abs. 3 | |
ZPO § 3 | |
UWG § 23 a |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 19/03
In dem Rechtsstreit
wegen Unterlassung
hier: Streitwert
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel auf die Beschwerde des Beklagten vom 9. Februar 2003 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2003 ohne mündliche Verhandlung am 10. März 2003
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2003 geändert:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) des Beklagten führt zum Erfolg.
Zwar ist die Bestimmung eines Streitwertes von 20.000,00 € als voller Kostenstreitwert zunächst nicht zu beanstanden. Nach § 23 a UWG ist aber bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen von Amts wegen wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint. Vorliegend handelt es sich um eine nach Art und Umfang einfach gelagerte Sache. Es geht um einen auf Grund eines vom Beklagten geführten Schriftwechsels geltend gemachten Unterlassungsanspruch, weil der Beklagte sich in zwei Schreiben als Architekt bzw. sein Büro als Architekturbüro bezeichnet hat, obwohl er nicht Mitglied der rheinland-pfälzischen Architektenkammer ist. Der Sachverhalt ist vollständig den beiden Schreiben zu entnehmen, die rechtliche Würdigung weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch noch vor der mündlichen Verhandlung anerkannt, so dass im schriftlichen Vorverfahren (§ 307 Abs. 2 ZPO) ein Anerkenntnisurteil ergangen ist. Der Senat ist der Auffassung, dass in den Fällen des § 23 a UWG 1. Alternative jeweils eine Herabsetzung des Streitwertes im Grundsatz auf 50% des Normalstreitwertes geboten ist (vgl. hierzu auch KG GRUR 1987, 453; Baumbach/Hefermehl UWG 22. Aufl. § 23 a Rdnr. 9 m.w.N.).
Nach § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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