Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.02.2003
Aktenzeichen: 4 W 20/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 104 | |
ZPO § 145 Abs. 1 | |
BRAGO § 6 Abs. 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 20/03
In dem Rechtsstreit
wegen Haftung des Treuhandkommanditisten
hier: Kostenfestsetzung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 29. Januar/3. Februar 2003 gegen den ihnen nach Aktenlage nicht förmlich zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2002
ohne mündliche Verhandlung am 28. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
I. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert:
Die nach dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. September 2002 - 1 U 126/02 - von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 3 543,88 Euro festgesetzt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 994,83 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Sie führt in der Sache zum Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin besteht kein Anlass, die 13/10 Prozessgebühr aus §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die 3/10 Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs. 1 BRAGO jeweils nur mit der Hälfte in Ansatz zu bringen. Wird ein Rechtsstreit, der sich gegen mehrere Streitgenossen gerichtet hat, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO getrennt, so können in den durch die Trennung entstandenen Prozessen sämtliche Rechtsanwaltsgebühren von neuem entstehen. Sie sind dann hinsichtlich eines jeden Streitgenossen gesondert zu berechnen (vgl. etwa OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 1231; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 145 Rdn. 6; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 6 Rdn. 30). So liegen die Dinge auch im hier zu entscheidenden Fall.
Der erste Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat durch seinen Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 U 186/01 die Verfahren hinsichtlich des Beklagten G... und hinsichtlich des Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits getrennt. Gegen den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits ist der Prozess gesondert weiterbetrieben worden. Im Termin vom 11. September 2002 ist gegen ihn mündlich verhandelt worden. Damit sind im Verfahren gegen den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits sowohl die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 als auch die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden. Im Urteil des ersten Zivilsenats vom 25. September 2002 - 1 U 126/02 sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Er hat mithin die genannten Gebühren nebst Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO und gesetzlicher Mehrwertsteuer zu erstatten, die sich in der Summe insgesamt auf den im Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Oktober 2002 zutreffend ermittelten Betrag von 3.543,88 EUR belaufen. In dieser Höhe sind die zu erstattenden Kosten unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzusetzen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.