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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 4 W 22/04
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 114
ZPO § 281
GVG § 23 Nr. 1
GVG § 71 Abs. 1
1. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur teilweise Aussicht auf Erfolg und ist insoweit die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben, so ist die Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Landgericht zu versagen.

2. Auf Antrag des Antragstellers kann in diesem Falle das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren an das sachlich zuständige Amtsgericht verwiesen werden.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 22/04

In dem Rechtsstreit

wegen Zahlungsversprechens

hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom Montag, den 23. Februar 2004, eingegangen am selben Tage gegen den ihm am 21. Januar 2004 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der dritten Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. Januar 2004

ohne mündliche Verhandlung am 24. März 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf den Hilfsantrag des Antragstellers wird das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren an das sachlich zuständige Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein verwiesen.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. In der Sache führt sie mit dem Hilfsantrag zum Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Die Erstrichterin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der beabsichtigten Zahlungsklage jedenfalls insoweit die Erfolgsaussicht fehlt, als ein über den Betrag von 3.125,-- € hinausgehender Anspruch geltend gemacht werden soll. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Darin ist zutreffend dargelegt, dass der Anspruch auf einen Vertrag gestützt wird, dem ein sog. "Schneeballsystem" zugrunde liegt. Es ist auf die Schädigung Dritter gerichtet und damit gemäß § 138 BGB sittenwidrig (vgl. BGH NJW 1997, 2314, 2315 m.w.N.). Wollte man in dem Bestätigungsschreiben des Antragsgegner vom 24. Februar 2003 ein Schuldanerkenntnis sehen, so müsste der Antragsteller es gemäß §§ 812, 817 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 BGB zurückgewähren.

Auch hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 3.125 € hat die Erstrichterin die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Vorliegend ist noch keine Klage erhoben. Ihre Erhebung ist lediglich beabsichtigt. Die beabsichtigte Klage verfügt in der Sache allenfalls über eine teilweise Erfolgsaussicht. Soweit dies der Fall ist, fällt der Streitwert aber in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte, §§ 23 Nr. 1,71 Abs. 1 GVG, 3 ZPO. Das Landgericht ist insoweit also sachlich unzuständig und müsste bei entsprechender Zuständigkeitsrüge die Klage im verbleibenden Umfang als unzulässig abweisen. Nach überwiegender, vom Senat geteilter Ansicht ist deshalb die Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Landgericht insgesamt zu versagen (vgl. etwa OLG Saarbrücken NJW-RR 1990, 575; OLG Hamm MDR 1995, 1065; OLG Köln FamRZ 2000, 364; OLG Brandenburg MDR 2001, 769; Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl. § 114 Rdn. 23; Musielak/Fischer, ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Auflage § 114 Rdn. 105 "Zuständigkeit"; a.A. OLG Dresden MDR 1995, 202, jeweils m. w. N.). Der Antragsteller muss dann seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Amtsgericht richten.

Allerdings ist im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren die Regelung des §§ 281 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. etwa BGH NJW-RR 1994, 706 m.w.N.). Im Hinblick darauf hat das Landgericht das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an das sachlich zuständige Amtsgericht zu verweisen, wenn der Antragsteller dies beantragt (vgl. OLG Saarbrücken, OLG Köln, Musielak/Fischer, Baumbach/Hartmann jeweils aaO; Zöller/Philippi aaO Rdn. 22a jeweils m. w. N.). Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift hilfsweise gestellt. Die Verweisung ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nachzuholen (vgl. auch OLG Köln aaO).

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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