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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 4 W 25/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 269 Abs. 4 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 4 W 25/04
In dem Rechtsstreit
wegen Kaufpreisrückzahlung
hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erster Instanz
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Klägers vom 27./28. Januar 2004 gegen den ihm nach Aktenlage nicht förmlich zugestellten Kostenbeschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 2. Dezember 2003
ohne mündliche Verhandlung am 12. März 2004
beschlossen
Tenor:
I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Kostenantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde des früheren Klägers ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 269 Abs. 5, 511, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 7. Februar 2004 ist das Rechtsmittel nicht verfristet. Der angefochtene Beschluss ist nach Aktenlage nicht förmlich zugestellt worden, so dass eine Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden ist.
2. In der Sache führt die sofortige Beschwerde zum Erfolg.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO bei einem Parteiwechsel auf Klägerseite ein Kostenbeschluss gegen den ausscheidenden Kläger in Betracht kommen kann (vgl. dazu Stein-Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 264 Rdn. 124; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 263 Rdn. 31, jeweils m. w. N.). Allerdings ist ein solcher Beschluss nicht darauf gerichtet, dem ausscheidenden Kläger die "bisher entstandenen" Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Kläger darf vielmehr nur mit den bis zu seinem Ausscheiden entstandenen "zusätzlichen ausscheidbaren" Kosten belastet werden (vgl. OLG Zweibrücken - 1.ZS - juristisches Büro 1999, 650, 652; OLG Celle OLGR 1994, 270; OLG Düsseldorf MDR 1974, 147 jeweils m. w. N.).
Im hier zu entscheidenden Falle fehlte der Beklagten für den Antrag auf Erlass eines solchen Kostenbeschlusses jedoch das Rechtsschutzinteresse. Ausscheidbare Mehrkosten, die dem früheren Kläger hätten auferlegt werden können, sind der Beklagten nicht entstanden. Für den Anwalt der Beklagten stellte sich der auf Klägerseite vorgenommene Parteiwechsel als bloße Fortsetzung des Prozesses dar, der keine zusätzlichen Gebühren auslöste (vgl. OLG Zweibrücken und OLG Celle jeweils aaO; OLG Koblenz AnwBl 1985, 44; Zöller/Greger aaO Rdn. 32, jeweils m. w. N.). Soweit bei den auf Seiten der Kläger eingeschalteten Rechtsanwälten Mehrkosten angefallen sind, berührt dies die Beklagte nicht und würde auch nicht von der Kostenentscheidung erfasst (OLG Celle aaO).
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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