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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 4 W 25/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 25/07
In dem Verfahren
betreffend den Kostenansatz vom 15.11.2006, Az.: 4406060022493, des Landgerichts Frankenthal(Pfalz), über den Gebührentatbestand Nr. 1220 in Höhe von 292.- Euro, Az.: 2 S 320/06,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler auf die am 02.03.2007 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Kostenschuldners vom 01.03.2007 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal(Pfalz) vom 02.02.2007 mit Zurückweisung der am 29.11.2006 bei Gericht eingegangenen Erinnerung des Kostenschuldners vom 25.11.2006 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Frankenthal(Pfalz) vom 15.11.2006 (Bl. II d.A.)
ohne mündliche Verhandlung am 10.04.2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal(Pfalz) vom 02.02.2007 eingelegte Beschwerde des Kostenschuldners ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Landgerichts als Rechtsmittelgericht zum Oberlandesgericht ist statthaft.
Als "nächsthöheres" Gericht i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nicht das im Rechtszug in der Hauptsache nächsthöhere Gericht ( hier: im Falle der Zulassung der Revision der Bundesgerichtshof) anzusehen, sondern das im Gerichtsaufbau nächtshöhere Gericht (streitig; ebenso: OLG Celle - 2. Zivilsenat -, NdsRpflG 2007, 60-70; Hartmann Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 66 GKG Rn 42; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand 63. EL., § 66 Rn 11-12 und 89; Deichfuß Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht MDR 2006, 1264-1265; Meyer GKG, 2006, § 66 Rn 42; a.A.: OLG Celle - 11. Zivilsenat - , AGS 2006, 245-246 mit Anmerkung Onderka AGS 2006, 246-247).
Zum einen fehlt es im neuen Recht an einer dem bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. entsprechenden Regelung, wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden waren.
Zum anderen wird in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts bei § 66 GKG ausgeführt, dass § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG n.F. zur Vereinfachung des kostenrechtlichen Verfahrens regeln solle, dass unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen sei. Da das Beschwerdegericht sich ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen habe, erscheine dabei eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten (BR-Drucksache 830/03, S. 186 vom 07.11.2003).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Erhebung der vierfachen Gebühr für das Berufungsverfahren (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 9 Nr. 1220) zu Recht erfolgt ist und nachfolgend auch kein Gebührenermäßigungstatbestand eintrat.
Zwar war die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen unzulässig, da ihm die Postulationsfähigkeit fehlt. Dies führt aber nicht dazu, dass keine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 angefallen wäre, da auch ein Rechtsmittel, das unter Missachtung des anwaltlichen Vertretungszwangs eingelegt wird, zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und damit grundsätzlich auch zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel führt (ebenso: BFH BB 1985, 985; LG Koblenz FamRZ 2007, 230-231; LG Koblenz FamRZ 2005, 1768; LG Koblenz MDR 2005, 1197; a.A.: Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., Nr. 1220 Rn 4). Ein Anwendungsfall des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ist ebenfalls nicht gegeben, da der Kostenschuldner zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 21.08.2006 auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen worden war und die ihm gewährte zweiwöchige Stellungnahmefrist fruchtlos hat verstreichen lassen.
Da die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG), ist eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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