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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: 4 W 3/03
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 3
ZPO § 3
ZPO § 91 a
Auch bei einer teilweisen einseitigen Erledigungserklärung bestimmt sich der Streitwert weiterhin nach dem Wert der Klageforderung.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 3/03

In dem Rechtsstreit

wegen Räumung u. a.

hier: Streitwertbeschwerde

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Dezember 2002 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Dezember 2002

ohne mündliche Verhandlung am 4. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Dezember 2002 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das zurückverwiesene Verfahren wird auf 13 528,78 Euro (Klageantrag Nr. 1 - Räumung - 7 976,15 Euro, Klageantrag Nr. 4 - 5 552,63 Euro) festgesetzt.

II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zum Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Einzelrichterin hat auch der einseitig für erledigt erklärte Teil der Klage (der Räumungsanspruch) einen Wert. Umstritten ist, ob dieser nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist (BGH WM 1991, 2009; Kost Rsp. § 3 ZPO, Rdnr. 1071; OLG Stuttgart, Kost Rsp. § 3 ZPO, Rdnr. 972; OLG Koblenz, Kost Rsp. § 4 ZPO Nr. 57) oder weiterhin nach dem Wert der Klageforderung (OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 114; 1988, 371; KG JurBüro 1984, 755; OLG Bamberg, JurBüro 1984, 916; OLG Karlsruhe, JurBüro 1988, 1723; Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 1518 ff m.w.N.). Der Senat ist mit der letztgenannten Rechtsprechung der Auffassung, dass die (teilweise) einseitige Erledigungserklärung den Streitwert nicht verändert. Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen teilweise zu ändern.

Nach § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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