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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 4 W 32/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 104 | |
RVG § 15 Abs. 3 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 4 W 32/05
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes,
hier: Kostenfestsetzung,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Landgericht Dr. Steitz als Einzelrichter auf die am 26. April 2005 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. April 2005 gegen den ihr am 22. April 2005 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. April 2005 ohne mündliche Verhandlung am 12. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 328,28 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.
Der angefochtene Beschluss hält einer Überprüfung Stand. Ein die festgesetzte Einigungsgebühr übersteigender Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht festzustellen und ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen.
Werden nicht anhängige Ansprüche im laufenden Gerichtsverfahren mitverglichen - wie hier der Unterlassungsanspruch der Klägerin (vgl. Ziff. 4 des Vergleichs vom 24. März 2005) - so erwächst für den nicht anhängigen Teilgegenstand des Einigungsvertrages eine 15/10-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Der Rechtsanwalt erhält diese dann zusätzlich zu der vollen Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG bezüglich des die streitgegenständlichen Ansprüche betreffenden Teils des Vergleichs unter Beachtung der in § 15 Abs. 3 RVG enthaltenen Regelung (Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG 1. Aufl. "Einigungsgebühr" 10.1 m.w.N.). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn ein nichtstreitiger, nichtanhängiger Anspruch in die vergleichsweise Regelung miteinbezogen wird (vgl. dazu und zu den unterschiedlichen Lösungsansätzen von Eicken in G/S/vE/M/M-R, RVG 16. Aufl. 1000 VV Rdnr. 53 ff.). Da es für die mitverglichenen nicht anhängigen Ansprüche an einem für die Höhe des Streitwerts maßgeblichen Antrag fehlt, ist für die Berechnung ihres Wertes von den Behauptungen und Annahmen der Parteien auszugehen (von Eicken aaO 1000 VV Rdnr. 52).
Im hier zu entscheidenden Verfahren hat die Klägerin mit ihrer Klage einen Feststellungsanspruch und einen Auskunftsanspruch vor dem Hintergrund behaupteter Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten verfolgt. Hierbei hat sie den Streitwert in der Klageschrift mit insgesamt 20 000,-- EUR (15 000,-- EUR zzgl. 5 000,-- EUR angegeben). Nach Abschluss des Vergleichs, der neben einer Zahlung zur Abgeltung der zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzansprüche unter Ziffer 4 eine Unterlassungserklärung des Beklagten enthält, haben die Parteien den Gesamtstreitwert gemeinsam auf 15 000,-- EUR veranschlagt, ohne eine nähere Aufteilung zwischen anhängigen und nichtanhängigen Ansprüchen vorzunehmen. Aufgrund des Umstandes, dass diese einvernehmliche Festlegung des Streitwerts verglichen mit den in der Klageschrift zum Wert der Hauptanträge abgegebenen Erklärungen bereits eine deutliche Reduzierung beinhaltet, kann ohne nähere Angaben - an denen es auch im Beschwerdevorbringen mangelt - nicht davon ausgegangen werden, dass dem zusätzlich mitverglichenen Unterlassungsanspruch nach den Vorstellungen der Parteien eine streitwerterhöhende Bedeutung zukommen sollte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und auch dem Beschwerdevortrag nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem mitverglichenen Unterlassungsanspruch überhaupt um eine streitige Forderung gehandelt hat, was nach dem oben Gesagten für die Frage der Entstehung einer zuzüglichen 15/10-Gebühr von Relevanz sein könnte.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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