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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 4 W 35/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91
BRAGO § 52
Grundsätzlich sind im Berufungsrechtszug keine Verkehrsanwaltskosten zu erstatten. Eine Ausnahme kommt aber dann in Betracht, wenn es der Partei - auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes - nicht zugemutet werden kann, ihren auswärtigen Prozessbevollmächtigten persönlich oder schriftlich zu unterrichten, weil der Rechtsstreit einen besonders komplexen Streitstoff betrifft, der sich gegenüber der ersten Instanz ausgeweitet hat und sich nur schwer darstellen lässt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 35/03

In dem Rechtsstreit

wegen Aufwendungsersatzes

hier: Kostenfestsetzung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14./14. März 2003 gegen den ihm am 6. März 2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)

vom 29. Januar 2003

ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert:

Die nach dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. März 2002 von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 11 554,52 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19. April 2002 festgesetzt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 859,59 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der Beklagte hat in Höhe von weiteren 3.859,59 EUR einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger.

Die Rechtspflegerin hat ausgeführt, dass die durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts entstehenden Kosten nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erstattungsfähig sind. Sie hat weiter dargelegt, dass die Erstattungsfähigkeit in der Berufungsinstanz für den Regelfall verneint werden muss, weil der Berufungsanwalt aus den Handakten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und aus den Gerichtsakten ein umfassendes Bild vom gesamten entscheidungserheblichen Sach- und Streitstand zu gewinnen vermag. Dies trifft im Ausgangspunkt zu und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. für alle etwa Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Verkehrsanwalt" m. zahlr. w. N.). Von den genannten Grundsätzen kommen aber Ausnahmen in Betracht, wenn es der Partei nicht zugemutet werden kann, ihren auswärtigen Prozessbevollmächtigten persönlich oder schriftlich zu unterrichten (vgl. Zöller/Herget aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 91 Rdn. 220, jew. m.w.N.). Je nach Lage des konkreten Einzelfalls kann dies dann der Fall sein, wenn es sich um einen besonders komplexen Streitstoff handelt, der sich gegenüber der ersten Instanz ausgeweitet hat und sich nur schwer darstellen lässt (vgl. dazu etwa OLG Koblenz JurBüro 1987, 1674; JurBüro 1991, 244 und NJW-RR 1996, 315; OLG Hamburg JurBüro 1990, 888, jew. m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Fall liegen - auch unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes - die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme vor.

Der Berufungsanwalt konnte aus den Handakten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und den Gerichtsakten kein umfassendes Bild vom Sach- und Streitstand gewinnen. Bei seiner gegenteiligen Würdigung übersieht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss, dass der Kläger seine Klageforderung abweichend von seinem erstinstanzlichen Vortrag begründet hat. Er hat die Klage im Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Vereinbarung vom 16. November 1995, sondern auf die gesetzlichen Regeln der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB) und der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) gestützt. Dazu hat er unter entsprechender Ausweitung seines erstinstanzlichen Vorbringens auf über 100 Seiten seiner Berufungsbegründung dargelegt, welche Einzelaufwendungen er in den Jahren 1978/1979 bis 2000 getätigt haben will. Dieses Vorbringen hat er im Verlauf des Berufungsverfahrens noch mit weiteren umfangreichen Ausführungen ergänzt und vertieft. Der Beklagte hat darauf jeweils in ebenso eingehender Weise erwidert. Zudem ist in zweiter Instanz ein letztlich erfolglos gebliebender Gütetermin durchgeführt worden, der von den Parteien schriftsätzlich vorbereitet worden ist. Durch all dies wird eine weit über das übliche Maß hinaus gehende Komplexität des Streitstoffes deutlich, angesichts derer es dem Beklagten nicht zuzumuten war, seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die notwendigen Informationen jeweils schriftlich zu erteilen. Ebenso wenig hätte er sich zur Vorbereitung seiner Verteidigung im Berufungsrechtszug auf ein oder zwei Besprechungstermine zur Unterrichtung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beschränken können. Unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher Besonderheiten des Einzelfalls kann dem Beklagten das Recht, sich auch während des Berufungsverfahrens von seinem in die Sache eingearbeiteten Korrespondenzanwalt unterstützen zu lassen, aus Kostengründen nicht abgesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten sein Verkehrsanwalt nach wie vor außergerichtlich mit dem Kläger zum Zwecke einer gütlichen Einigung weiterverhandelt hat.

Der Beklagte kann somit gemäß §§ 11, 25 Abs. 2, 26, 52 BRAGO eine Verkehrsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer erstattet verlangen. Sie ist im Kostenfestsetzungsgesuch vom 18. April 2002 rechnerisch zutreffend mit einem Gesamtbetrag von 3.859,59 Euro ermittelt. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist entsprechend zu ändern.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 2 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß § 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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