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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 4 W 46/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 2 | |
ZPO § 281 | |
BRAGO § 11 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 | |
BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 46/03
In dem Rechtsstreit
wegen Kostenfestsetzung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die am 25. November 2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. November 2002 gegen den ihm am 22. November 2002 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. November 2002
ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der angefochtene Beschluss geändert:
1. Die nach dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Oktober 2002 von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten werden auf 974,82 € festgesetzt.
2. Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 214,60 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige (§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO) sofortige Beschwerde führt zum Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers ist für das Verfahren nur eine Verhandlungsgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO aus einem Streitwert von 4 665,81 Euro entstanden.
Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2002 vor dem Amtsgericht Rockenhausen seine Klage auf einen Betrag von 9 331,62 Euro erweitert. Zugleich hat er jedoch beantragt, den Rechtsstreit "wegen des erhöhten Streitwertes" an das zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen, woraufhin der Amtsrichter sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß §§ 506, 281 ZPO an das Landgericht verwiesen hat. Dort hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2002 seine Klage teilweise zurückgenommen und wieder die Zahlung eines Betrages von 4 665,81 Euro begehrt.
Damit ist über den erhöhten Streitwert nicht verhandelt worden. Da der Kläger nach seiner Klageerweiterung vor dem Amtsgericht sofort den Verweisungsantrag gestellt hatte, war dort allenfalls die halbe Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO entstanden (vgl. OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1980, 1385; OLG Bamberg, JurBüro 1972, 505; Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31, Rdnr. 55), die in der dem Beklagten zu 2) für die streitige Verhandlung vor dem Landgericht Kaiserslautern zustehenden vollen Verhandlungsgebühr aufgeht, weil der Rechtsanwalt nach § 13 Abs. 1 BRAGO die Verhandlungsgebühr auch bei mehrmaliger Verhandlung nur einmal verlangen kann.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts nach dem Verweisungsantrag des Klägers "schon jetzt" den Antrag gestellt hatten, "auch die erweiterte Klage abzuweisen". Darin lag kein streitiges Verhandeln zur Sache, sondern nur die Ankündigung, welche Anträge die Beklagten nach der Verweisung vor dem zuständigen Landgericht zu stellen beabsichtigten. Die Parteien hatten damit auch nicht über die Frage der sachlichen Zuständigkeit streitig verhandelt, was eine volle Verhandlungsgebühr aus dem erhöhten Streitwert zur Folge gehabt hätte. Denn das hätte zur Voraussetzung gehabt, dass die Beklagten ihren Abweisungsantrag mit der Unzuständigkeit des Gerichts begründet hätten und der Kläger erst daraufhin den Verweisungsantrag gestellt hätte (vgl. zu allem OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1980, aaO; 1966, 130; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 1511; Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, aaO, § 31, Rdnr. 55; § 33, Rdnr. 5). Die Beklagten waren dem Verweisungsantrag jedoch nicht entgegengetreten, sondern hatten dem Amtsrichter anheimgestellt, darüber zu entscheiden "wie rechtens". Da der Kläger vor dem Landgericht die Klage vor Anragstellung wieder teilweise zurückgenommen hatte, ist die Verhandlungsgebühr somit aus dem Streitwert von 4 665,81 Euro zu errechnen.
Aus dem erhöhten Betrag ist auch keine Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) entstanden, weil eine Erörterung ausweislich der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts nur zu den schriftsätzlich angekündigten Klageanträgen, nicht aber zur Klageerweiterung erfolgt ist.
Der Gebührenanspruch der Beklagten zu 2) errechnet sich daher wie folgt:
Prozessgebühr (§§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) aus einem Gegenstandswert von 9 331,62 Euro 486,00 Euro Verhandlungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 4 665,81 Euro (§§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 301,00 Euro Auslagen (§ 28 BRAGO): Fahrtkosten 18,36 Euro Auslagen (§ 28 BRAGO): Tage- und Abwesenheitsgeld 15,00 Euro Entgelt für Post- und Telekommunikationsentgelte (§ 26 BRAGO) 20,00 Euro Gesamt: 840,36 Euro + 16 % MwSt. 134,46 Euro Gesamt: 974,82 Euro.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes entspricht dem Interesse des Klägers an der begehrten Herabsetzung des Streitwertes.
Ende der Entscheidung
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