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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 4 W 5/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 355 Abs. 2
ZPO § 360
ZPO § 379
Die Abänderung eines Beweisbeschlusses und die Anordnung einer Vorschussleistung sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 5/05

In dem Rechtsstreit

wegen Werklohns

hier: Kostenvorschuss

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 8./.8 Februar 2005 gegen den ihm nach Aktenlage nicht förmlich zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Das Rechtsmittel ist, worauf bereits der Erstrichter in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Februar 2005 hingewiesen hat, unstatthaft. Gemäß § 355 Abs. 2 ZPO findet die Anfechtung eines Beschlusses, durch den eine bestimmte Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht statt. Dies gilt auch, soweit ein Beweisbeschluss abgeändert wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 360 Rdn. 6 m. w. N.) und soweit die Anordnung einer Vorschussleistung betroffen ist (vgl. Zöller/Greger aaO § 379 Rdn. 6 m. w. N.).

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt, §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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