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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 4 W 52/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
ZPO § 249 | |
ZPO § 380 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 4 W 52/08 4 W 53/08
In dem Rechtsstreit
wegen Werklohnforderung,
hier: Ordnungsgeldbeschlüsse gegen den Zeugen D... S...,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Süs als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 30. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden des Zeugen D... S... gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Dezember 2007 und 12. Februar 2008 werden als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Der "Widerspruch" des Zeugen D... S... und der Beklagten vom 6. Mai 2006 ist auch als sofortige Beschwerde des Zeugen D... S... gegen die beiden ergangenen Ordnungsgeldbeschlüsse vom 11. Dezember 2007 und 12. Februar 2008 zu behandeln, da er erkennen lässt, dass der Zeuge sich grundsätzlich gegen die beiden Ordnungsgeldbeschlüsse wehrt.
Als sofortige Beschwerde gegen die beiden Ordnungsgeldbeschlüsse ist der "Widerspruch" jedoch unzulässig, da er verfristet ist. Gemäß § 380 Abs. 3 ZPO findet gegen Beschlüsse, durch die einem ausgebliebenen Zeugen ein Ordnungsgeld auferlegt wird, die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist aber gemäß § 569 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunden sind dem Zeugen der Beschluss vom 11. Dezember 2007 am 20. Dezember 2007 und der Beschluss vom 12. Februar 2008 am 26. Februar 2008 zugestellt worden. Der "Widerspruch" vom 6. Mai 2008 ist daher jeweils deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Landgericht eingegangen.
Wie die Erstrichterin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausführt, war der Lauf der Beschwerdefrist auch nicht etwa deswegen unterbrochen, weil das Verfahren aufgrund der am 1. Oktober 2007 erfolgten Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin gemäß § 240 ZPO unterbrochen war. Denn die Unterbrechung des Verfahrens nach §§ 240, 249 ZPO wirkt nur im Verhältnis der Parteien zur jeweiligen Gegenpartei bzw. dem Verhältnis des Gerichts zu den Parteien und führt nur in diesem Verhältnis zur relativen Unwirksamkeit etwaiger Verfahrenshandlungen. Dagegen sind Handlungen der Parteien während der Unterbrechung Dritten gegenüber wirksam (vgl. MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 249, Rdnr. 18). Ebenfalls wirksam sind Handlungen des Gerichts gegenüber Dritten, da die Unwirksamkeit nur "relativ" gegenüber den beiden Parteien eintritt (vgl. MünchKomm/Gehrlein, aaO, Rdnr. 19; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 649, Rdnr. 5; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 249, Rdnr. 7). Damit ist die Notfrist für den Zeugen D... S... zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die ergangenen Ordnungsgeldbeschlüsse mit der Zustellung der Beschlüsse an ihn in Lauf gesetzt worden und war bei Einreichung des "Widerspruchs" bereits abgelaufen, so dass die in dem "Widerspruch" liegenden sofortigen Beschwerden des Zeugen gegen die beiden ergangenen Ordnungsgeldbeschlüsse unzulässig sind.
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Beschwerdewertes sind nicht veranlasst, da der Zeuge Schenk als Verfahrensveranlasser gemäß § 22 Abs. 1 GKG für die Gerichtskosten haftet und die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1812 KV-GKG als Festgebühr bestimmt sind.
Ende der Entscheidung
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