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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: 4 W 54/02
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 321 Abs. 2
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
RPflG § 11
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die beantragte Festsetzung eines Teils der Kosten vergessen, so kann dies nicht im Berichtigungsverfahren entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur mit der sofortigen Beschwerde korrigiert werden. Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde ab, so muss in der Abhilfeentscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden werden.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 54/02

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hier: wegen Kostengrundentscheidung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab als Einzelrichter auf die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerin vom 16. Juli 2002 (Eingang bei Gericht) gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. Juli 2002

ohne mündliche Verhandlung am 12. September 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. Juli 2002 wie folgt geändert:

Der Beklagte hat die Kosten des durch Schriftsatz der Klägerin vom 3. April 2000 im Kostenfestsetzungsverfahren eingeleiteten Beschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 37,38 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO statthaft. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2002 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Landau in der Pfalz ein das Ergänzungsverfahren auf Festsetzung der für das Revisionsverfahren verauslagten Gerichtskosten betreffendes Gesuch der Klägerin vom 23. Mai 2002 zurückgewiesen.

Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht die Regelung des § 567 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt, wie die Klägerin mit

Schriftsatz vom 25. März 2002 selbst dargelegt hat, zwar nur 37,38 Euro. Hierauf kommt es im Ergebnis aber deshalb nicht an, weil der Regelungsgehalt des angefochtenen Beschlusses keine der in § 567 Abs. 2 ZPO genannten Entscheidungen betrifft. Der Antrag der Klägerin vom 23. Mai 2002 ist vielmehr auf eine Ergänzung der im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 22. März 2000 ergangenen Teilabhilfebeschlüsse vom 15. März 2002 (Bl. 462 d.A.), 26. April 2002 (Bl. 463 a d.A.) und vom 16. Mai 2002 (Bl. 476 d.A.) um eine Kostengrundentscheidung gerichtet. Auf eine Beschwerde gegen die den Ergänzungsantrag zurückweisende Entscheidung der Rechtspflegerin ist § 567 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, JurBüro 1970, 779 f).

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil die Rechtspflegerin des Landgerichts Landau in der Pfalz bei Erlass der Ergänzungsbeschlüsse im Kostenfestsetzungsverfahren vom 15. März/26. April/16. Mai 2002 nicht zugleich über die im "Ergänzungsverfahren" entstandenen Kosten entschieden hat. Der Auffassung des Rechtspflegers, die Festsetzung der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. April 2000 noch beantragten Kosten habe im Wege der Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO erfolgen können, vermag der Senat nicht beizutreten. Diese Kosten waren bereits im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 16. Dezember 1999 enthalten und sind bei der Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. März 2000 schlicht vergessen worden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher insoweit nicht offenbar unrichtig im Sinne des §319 ZPO, hatte vielmehr über einen Teil der beantragten Kosten sachlich nicht entschieden. Der mit dieser Entscheidung für sie verbundenen Beschwer konnte die Klägerin rechtswahrend nur mit dem nach § 11 RpflG eröffneten Rechtsbehelf begegnen. Unerheblich ist hierbei, dass sie bei ihrer innerhalb der Beschwerdefrist (§§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F.) eingereichten Eingabe vom 3. April 2000 nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht hatte, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss "sofortige Beschwerde" einlegen zu wollen.

Da das Erstgericht mit seinen Abhilfebeschlüssen das Beschwerdeverfahren sachlich in vollem Umfange erledigt hatte, wäre auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden gewesen (vgl. hierzu z. B. Zöller, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 572, Rdnr. 15 m.w.N.). Dieses Rechtsschutzziel hat die Klägerin mit ihrem Antrag vom 23. Mai 2002 verfolgt; es ist der Sache nach entsprechend § 321 ZPO auf eine Ergänzung der Abhilfebeschlüsse gerichtet. Der Antrag ist innerhalb zwei Wochen seit Zustellung des Abhilfebeschlusses vom 16. Mai 2002 gestellt worden und daher entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO zulässig.

Der Antrag der Klägerin ist auch begründet, weil die Rechtspflegerin durch die drei Beschlüsse vom 15. März/26. April/16. Mai 2002 dem Beschwerdeziel der Klägerin sachlich in vollem Umfange entsprochen hat. Der angefochtene Beschluss ist daher dahin zu ändern, dass die Kosten des im Kostenfestsetzungsverfahren stattgefundenen Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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