Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 4 W 57/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 104
Durch die Anwesenheit im Termin bedingte Parteikosten sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Partei in Wahrnehmung ihrer berechtigten prozessualen Interessen davon ausgehen durfte, mit ihrer Teilnahme am Termin aktiv - sei es durch weitere Sachaufklärung, sei es durch die Teilnahme an Vergleichsgesprächen - zum Fortgang des Verfahrens beitragen zu können.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 57/02

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hier: Kostenfestsetzung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab als Einzelrichter auf die Beschwerde der Klägerin vom 29. Juli 2002 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Juli 2002 ohne mündliche Verhandlung am 25. September 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird dahin geändert, dass die nach dem Vergleich vom 23. April 2002 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 56,24 € nebst der zuerkannten Zinsen hieraus festgesetzt werden.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100,97 € festgesetzt.

Gründe:

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin (§§ 11 Abs. 1 RpflegerG, 104 Abs. 3 ZPO) ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 567 ZPO); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 50,00 € (§ 567 Abs. 2 ZPO).

In der Sache führt das Rechtsmittel im beantragten Umfange zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Klägerin beanstandet mit ihrer Beschwerde zu Recht, dass die Rechtspflegerin bei der Ausgleichsberechnung die Berücksichtigung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27. Juni 2001 geltend gemachten "Parteikosten" in Höhe von 201,96 € abgelehnt hat.

In der Rechtsprechung wird die Frage, ob die mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verbundenen Kosten der Partei auch dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und somit gemäß § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig zu beurteilen sind, wenn das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet war, nicht einheitlich beantwortet (zum Meinungsstand vgl. Göttlich/Mümmler, "Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung", 20. Aufl., Abschnitt 1.5, S. 1039/1040). Mit der Mehrheit der veröffentlichten Entscheidungen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR96, 1342; OLG Köln, JurBüro 92, 813; OLG Frankfurt Rpfleger 86, 492; OLG Koblenz JurBüro 85, 1404; a.A. OLG Hamburg, JurBüro 80, 289) ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass durch die Anwesenheit im Termin bedingte Parteikosten jedenfalls dann erstattungsfähig sind, wenn die Partei in Wahrnehmung ihrer berechtigten prozessualen Interessen davon ausgehen durfte, mit ihrer Teilnahme am Termin aktiv - sei es durch weitere Sachaufklärung, sei es durch die Teilnahme an Vergleichsgesprächen- zum Fortgang des Verfahrens beitragen zu können (so auch OLG Schleswig, JurBüro 92, 407; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., §91 Rdnr. 10).

So ist der vorliegende Fall gelagert. Der Prokurist der Klägerin, der für sie in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2000 anwesend war, war unstreitig durchgängig mit der streitgegenständlichen Angelegenheit befasst gewesen und aufgrund der damit verbundenen sachlichen Nähe befähigt, für die Klägerin an der vom Gericht initiierten Güte- und Vergleichsverhandlung aktiv teilzunehmen. Es erscheint daher auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin zu beachtenden Gebots einer sparsamen Prozessführung gerechtfertigt, dass die mit der Teilnahme am Termin verbundenen Kosten bei der Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden.

Der Höhe nach sind die in Ansatz gebrachten Kosten nicht zu beanstanden. Die Fahrtkosten in Höhe von 89,40 € sind durch entsprechende Belege nachgewiesen. Die Höhe des Verdienstausfalls, der dem Grunde nach nicht angezweifelt wird, ergibt sich in entsprechender Anwendung der Regelung des § 2 Abs. 2 ZSEG (vgl. Mayer/Höfer/Bach "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" 22. Aufl., § 1 Rdziff. 17.8).

An ausgleichsfähigen außergerichtlichen Kosten sind Entstanden:

a) Klägerin, Rechnung vom 27.06.2002: 1 349,81 € b) Beklagte, Rechnung vom 08.07.2002: 1 462,28 € Insgesamt sind ausgleichsfähig: 2 812,09 €

Davon haben zu tragen d. Beklagten, Anteil: 1/2 406,05 € Die eigenen ausgleichsfähigen Kosten betragen 1 462.28 € Daher zu erstatten von der Klägerin 56,24 €

Auf die Beschwerde ist der angefochtene Beschluss daher entsprechend zu ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück